Full text : Die Ersatzlebensmittel in der Kriegswirtschaft.

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Anhang.

X.  verordnung  über  die  Genehmigung  von
Ersatzlebensmitteln  vom  7.  März  1918.

Vom  7.  März  1918.
(Reichs-Gesetzblatt  S.  113.)

Der  Bundesrat  hat  cuf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die
Ermächtigung  des  Bundesrats  zu  wirgschastlichen  Maßnahmen  W(  vom
I.  August  1914  (Reichs-Gesetzbl.  S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:

.  §  1.

Erxsatzlebensmittel  dürfen  gewerbsmäßig  nur  hergestellt,  angeboten,
feilgehalten,  verkauft  oder  sonst  in  den  Verkehr  gebracht  werden,  wenn  sie
von  einer  Grsatzmittelstelle  (§  2)  genehmigt  sind.

Der  Reichskanzler  kann  Grundsätze  darüber  aufstellen,  welche  Gegenstände
  Ersatzlebensmittel  im  Sinne  dieser  Verordnung  sind.  Die  Grundsätze
  Iind  im  Reichsanzeiger  zu  veröffentlichen.  ·  ,

ie  von  einer  Ersatzmittelstelle  erteilte  Genehmigung  gilt  für  das
ganze  Reichsgebiet.  -

82.
Die  Ersatzmittelstellen  9  von  den  Landeszentralbehörden  zu  errichten.
Sie  können  für  das  ganze  Gebiet  eines  Bundesstaats  oder  für  Teilgebiete,
auch  für  Bezirke,  die  aus  Gebieten  mehrerer  Bundesstaaten  gebildet  sind,
errichtet  werden.  .-Die

  Landeszentralbehörden  können  bestimmen,  daß  die  Geschäfte  der
Ersatzmittelstellen  von  bereits  bestehenden  Stellen  wahrgenommen  werden.

§  3.
Der  Antrag  auf  Genehmigung  muß  enthalten:

1.  genaue  Angaben  über  die  Jusammensetzu  des  Ersatzlebensmittels
und  das  Herstellungsverfahren  unter  Bezeichnung  der  Art  und
Menge  der  bei  der  Herstellung  verwendeten  Stoffe  und  der  daraus
gewonnenen  Menge  der  Fertigerzeugnisse,  «

2.  eine  Berechnung  den  Herstellungskosten  sowie  die  Angabe  des
reises,  zu  dem  das  Ersatzlebensmittel  vom  Hersteller  und  im
Broß=  und  Kleinhandel  abgegeben  werden  soll,

3.  die  wörtlich  genaue  Angabe,  unter  welcher  Bezeichnung  das  Ersatzlebensmittel

  in  den  Verkehr  gebracht  werden  soll.

Dem  Antrag  sind  ferner  beizufügen:  ....

4,  Untersuchung  geeignete  Muster  des  Ersatzlebensmittels  in  der
für  den  Kleinverkauf  vorgesehenen  Packung  mit  Bezettelung,

Gebrauchsanweisung  und  Ankündigungsentwürfen.  „
„„ie  Landeszentralbehörden  oder  mit  ihrer  Genehmigung  die  Ersatzmittelstellen

  können  weitere  Erfordernisse  für  den  Antrag  aufstellen.
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