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Anhang.
X. verordnung über die Genehmigung von
Ersatzlebensmitteln vom 7. März 1918.
Vom 7. März 1918.
(Reichs-Gesetzblatt S. 113.)
Der Bundesrat hat cuf Grund des § 3 des Gesetzes über die
Ermächtigung des Bundesrats zu wirgschastlichen Maßnahmen W( vom
I. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
. § 1.
Erxsatzlebensmittel dürfen gewerbsmäßig nur hergestellt, angeboten,
feilgehalten, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden, wenn sie
von einer Grsatzmittelstelle (§ 2) genehmigt sind.
Der Reichskanzler kann Grundsätze darüber aufstellen, welche Gegenstände
Ersatzlebensmittel im Sinne dieser Verordnung sind. Die Grundsätze
Iind im Reichsanzeiger zu veröffentlichen. · ,
ie von einer Ersatzmittelstelle erteilte Genehmigung gilt für das
ganze Reichsgebiet. -
82.
Die Ersatzmittelstellen 9 von den Landeszentralbehörden zu errichten.
Sie können für das ganze Gebiet eines Bundesstaats oder für Teilgebiete,
auch für Bezirke, die aus Gebieten mehrerer Bundesstaaten gebildet sind,
errichtet werden. .-Die
Landeszentralbehörden können bestimmen, daß die Geschäfte der
Ersatzmittelstellen von bereits bestehenden Stellen wahrgenommen werden.
§ 3.
Der Antrag auf Genehmigung muß enthalten:
1. genaue Angaben über die Jusammensetzu des Ersatzlebensmittels
und das Herstellungsverfahren unter Bezeichnung der Art und
Menge der bei der Herstellung verwendeten Stoffe und der daraus
gewonnenen Menge der Fertigerzeugnisse, «
2. eine Berechnung den Herstellungskosten sowie die Angabe des
reises, zu dem das Ersatzlebensmittel vom Hersteller und im
Broß= und Kleinhandel abgegeben werden soll,
3. die wörtlich genaue Angabe, unter welcher Bezeichnung das Ersatzlebensmittel
in den Verkehr gebracht werden soll.
Dem Antrag sind ferner beizufügen: ....
4, Untersuchung geeignete Muster des Ersatzlebensmittels in der
für den Kleinverkauf vorgesehenen Packung mit Bezettelung,
Gebrauchsanweisung und Ankündigungsentwürfen. „
„„ie Landeszentralbehörden oder mit ihrer Genehmigung die Ersatzmittelstellen
können weitere Erfordernisse für den Antrag aufstellen.
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