Artikel 23. Entstehungsgeschichte. Verhandlungen der Revisionskammern. 403
in der Gestaltung der Pensions- und Hinterbliebenenversorgungsverhältnisse
der Lehrer liege). Auch der erste Satz wurde von der
Kammer genehmigt, jedoch unter Streichung des Wortes „eigener“.
Diese Streichung wurde beschlossen, nachdem sie von dem Abgeordneten
v. Kleist--Retzow beantragt und von dem Minister im Interesse eines
„freieren Organisationsrechts der Regierung“ befürwortet worden war
(II. K. 1229); man wollte hierdurch das Recht der Regierung, Geistliche
zu Schulaufsichtsbeamten zu ernennen, außer Zweifel stellen. Mit
demselben Argument setzte der Minister die Streichung des „eigener“
in der I. K. durch. Wenn dieses Wort stehen bliebe, meinte er, könnte
leicht gefolgert werden, daß die Aufsichtsbehörden „ausschließliche“ sein
müßten, während die Regierung sich häufig in der Lage befinden
werde, Männer, die bereits ein anderes Amt verwalten, „vorzugsweise
aber auch Geistliche", mit der Schulinspektion zu beauftragen;
„um darin nicht behindert zu sein, erscheine es wünschenswert, daß der
Ausdruck „eigener“ wegbleibt (I. K. 1959). Das Verbot der Verwendung
von Geistlichen im Schulaufsichtsdienst, welches die Komm der
Nat Vers mit dem Worte „eigener“ aussprechen wollte (oben S. 399, 400),
war damit aufgehoben. Weitergehende Forderungen, welche das, was
die Nat Vers verboten hatte, nunmehr in einem gewissen Maße gebieten,
— die es der Regierung zur verfassungsmäßigen Pflicht machen
wollten, Vertreter der Kirche bei der Handhabung der staatlichen Schulaufsicht
zu beteiligen (Anträge v. Bethmann Hollweg, Delius, I. K. 1055,
1056) wurden in diesem Zusammenhange abgelehnt, fanden jedoch bei
den Verhandlungen über den nächsten Verfassungsartikel insoweit Entgegenkommen,
als der dort von der I. K. als Abs. 1 des Art. 24 eingestellte
allgemeine Satz: „bei der Einrichtung der öffentlichen Volksschulen
sind die konfessionellen Verhältnisse möglichst zu berücksichtigen“
nachweislich in der Absicht beantragt und angenommen wurde, um der
Kirche — unter anderem — auch einen gemwissen (freilich nach Art
und Maß nicht näher vorgezeichneten) Einfluß auf Schule und Schulaufsicht
zu verschaffen. Vgl. hierzu unten bei Art. 24 S. 432ff., 438, 439.
Hatten die vorerwähnten Anträge die reine Staatlichkeit der Schulaufsicht
intakt lassen wollen, so fehlte es doch auch in beiden Revisionskammern
nicht an Stimmen, welche sich gegen das Prinzip als solches
wandten und — das ist der Kern der hierher gehörigen Außerungen
und Anträge — für eine irgendwie geartete Gemeinsamkeit oder
Teilung der Schulaufsicht zwischen Staat und Kirche eintraten.
So, abgesehen von dem bereits erwähnten Antrag Ritter
(oben S. 402) der Antrag Brüggemann (I. K. 1041, 1042, 1067f..),
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