Full text : Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

Artikel  23.  Entstehungsgeschichte.  Verhandlungen  der  Revisionskammern.  403

in  der  Gestaltung  der  Pensions-  und  Hinterbliebenenversorgungsverhältnisse
  der  Lehrer  liege).  Auch  der  erste  Satz  wurde  von  der
Kammer  genehmigt,  jedoch  unter  Streichung  des  Wortes  „eigener“.
Diese  Streichung  wurde  beschlossen,  nachdem  sie  von  dem  Abgeordneten
v.  Kleist--Retzow  beantragt  und  von  dem  Minister  im  Interesse  eines
„freieren  Organisationsrechts  der  Regierung“  befürwortet  worden  war
(II.  K.  1229);  man  wollte  hierdurch  das  Recht  der  Regierung,  Geistliche
zu  Schulaufsichtsbeamten  zu  ernennen,  außer  Zweifel  stellen.  Mit
demselben  Argument  setzte  der  Minister  die  Streichung  des  „eigener“
in  der  I.  K.  durch.  Wenn  dieses  Wort  stehen  bliebe,  meinte  er,  könnte
leicht  gefolgert  werden,  daß  die  Aufsichtsbehörden  „ausschließliche“  sein
müßten,  während  die  Regierung  sich  häufig  in  der  Lage  befinden
werde,  Männer,  die  bereits  ein  anderes  Amt  verwalten,  „vorzugsweise
  aber  auch  Geistliche",  mit  der  Schulinspektion  zu  beauftragen;
„um  darin  nicht  behindert  zu  sein,  erscheine  es  wünschenswert,  daß  der
Ausdruck  „eigener“  wegbleibt  (I.  K.  1959).  Das  Verbot  der  Verwendung
  von  Geistlichen  im  Schulaufsichtsdienst,  welches  die  Komm  der
Nat  Vers  mit  dem  Worte  „eigener“  aussprechen  wollte  (oben  S.  399,  400),
war  damit  aufgehoben.  Weitergehende  Forderungen,  welche  das,  was
die  Nat  Vers  verboten  hatte,  nunmehr  in  einem  gewissen  Maße  gebieten,
  —  die  es  der  Regierung  zur  verfassungsmäßigen  Pflicht  machen
wollten,  Vertreter  der  Kirche  bei  der  Handhabung  der  staatlichen  Schulaufsicht
  zu  beteiligen  (Anträge  v.  Bethmann  Hollweg,  Delius,  I.  K.  1055,
1056)  wurden  in  diesem  Zusammenhange  abgelehnt,  fanden  jedoch  bei
den  Verhandlungen  über  den  nächsten  Verfassungsartikel  insoweit  Entgegenkommen,
  als  der  dort  von  der  I.  K.  als  Abs.  1  des  Art.  24  eingestellte
  allgemeine  Satz:  „bei  der  Einrichtung  der  öffentlichen  Volksschulen
  sind  die  konfessionellen  Verhältnisse  möglichst  zu  berücksichtigen“
nachweislich  in  der  Absicht  beantragt  und  angenommen  wurde,  um  der
Kirche  —  unter  anderem  —  auch  einen  gemwissen  (freilich  nach  Art
und  Maß  nicht  näher  vorgezeichneten)  Einfluß  auf  Schule  und  Schulaufsicht
  zu  verschaffen.  Vgl.  hierzu  unten  bei  Art.  24  S.  432ff.,  438,  439.

Hatten  die  vorerwähnten  Anträge  die  reine  Staatlichkeit  der  Schulaufsicht
  intakt  lassen  wollen,  so  fehlte  es  doch  auch  in  beiden  Revisionskammern
  nicht  an  Stimmen,  welche  sich  gegen  das  Prinzip  als  solches
wandten  und  —  das  ist  der  Kern  der  hierher  gehörigen  Außerungen
und  Anträge  —  für  eine  irgendwie  geartete  Gemeinsamkeit  oder
Teilung  der  Schulaufsicht  zwischen  Staat  und  Kirche  eintraten.
  So,  abgesehen  von  dem  bereits  erwähnten  Antrag  Ritter
(oben  S.  402)  der  Antrag  Brüggemann  (I.  K.  1041,  1042,  1067f..),

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