Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. II. Band. (2)

230  Zweiter  Abschnitt.  (F.  62.)

F.  62.
8)  Das  Gemeindeabgabenwesen  in  den  neuerworbenen  Landesteilen.

So  lagen  die  Verhältnisse,  als  im  Jahre  1867  eine  Menge  neuer  Rechtsgebiete,
jedes  mit  einem  besonderen  Gemeindesteuersystem,  dem  Staate  einverleibt  wurde.  Für
die  Stadt  Frankfurt  a.  M.  und  für  die  Städte  Schleswig-Holsteins  wurde  durch
die  Städteordnungen  v.  25.  März  1867  und  v.  14.  April  1869  das  Abgabensystem
der  Städteordnung  von  1853,  für  die  Landgemeinden  Schleswig-Holsteins  wurden
durch  die  Verordnung  v.  22.  Sept.  1867  (G.  S.,  S.  1603)  die  unvollkommenen  Normen
des  Gesetzes  v.  14.  April  1856  eingeführt  1,  und  endlich  wurde  durch  eine  Verordnung
v.  23.  Sept.  1867  (G.  S.,  S.  1648)  die  Besteuerung  der  Beamten  und  Militärpersonen
im  Anschluß  an  das  in  den  alten  Provinzen  geltende  Recht  einheitlich  geregelt.  Im
übrigen  beließ  man  es  bei  dem  bestehenden  Rechte.

In  Hannover  hatte  dieses  eine  überaus  dürftige  Kodifikation  in  den  beiden
Gemeindeverfassungsgesetzen  empfangen.)  Beide  regeln  eingehender  nur  die  Befreiungen
von  den  Gemeindeabgaben,  alles  übrige  überlassen  sie  dem  Ortsstatute  und  begnügen
sich  mit  der  Aufstellung  allgemeiner  Grundsätze.  Die  Städteordnung  bestimmt,  daß  alle
Mitglieder  der  Stadtgemeinde  zu  den  städtischen  Lasten,  zur  Leistung  von  Diensten  dagegen
  nur  in  dringenden  Fällen  heranzuziehen  sind,  und  daß  die  Forensen  bloß  an  den
dem  Grundeigentum  auferlegten  Leistungen  teilnehmen.  Die  Landgemeindeordnung  verweist
  prinzipaliter  auf  den  bestehenden  Beitragsfuß.  Besteht  ein  solcher  nicht  oder  werden
Abänderungen  des  bestehenden  von  der  Gemeinde  oder  auf  Antrag  einzelner  Gemeindeglieder
  von  der  Aufsichtsbehörde  beschlossen,  so  ist  er  sowohl  für  Steuern  wie  für
Dienste,  abgesehen  von  einigen  Vergünstigungen  für  größere  Güter,  unbebaute  Besitzungen,
Angestellte  und  kleine  Gewerbtreibende,  nach  den  direkten  Staatssteuern  zu  bestimmen,
jedoch  unter  gleichzeitiger  Berücksichtigung  des  besonderen  Interesses,  welches  einzelne
Mitglieder  oder  Klassen  von  Mitgliedern  an  den  Zwecken  der  betreffenden  Auflagen
haben.  Neue  Konsumtions=  oder  Gewerbeabgaben  sollen  nicht  eingeführt  werden.  Von
den  Forensen  sind  die  Ausmärker,  d.  h.  diejenigen,  welche  im  Gemeindebezirke  nur  ein
unbebautes  Grundstück  besitzen,  nur  realsteuerpflichtig,  die  anderen,  d.  h.  diejenigen,  welche
ein  Gut  oder  ein  Wohnhaus  im  Gemeindebezirke  besitzen,  gelten  dagegen  als  Gemeindemitglieder
  und  sind  gleich  diesen  auch  zu  den  Personalabgaben  heranzuziehen.  Betreffs
der  juristischen  Personen  enthalten  beide  Gemeindegesetze  keine  Vorschriften.  In  den
Landgemeinden  ließ  man  sie  demgemäß  auch  steuerfrei,  in  den  Städten  zog  man  wenigstens
einige  von  ihnen  heran,  indem  man  die  Bestimmung  der  Städteordnung,  nach  welcher
für  gewerbliche  Gesellschaften  mit  juristischer  Persönlichkeit  der  zu  bestellende  verantwortliche
  Geschäfts=  oder  Werkführer  zur  Gewinnung  des  Bürgerrechts  verpflichtet  ist,  dahin
interpretierte,  daß  auch  eine  Besteuerung  des  Einkommens  der  Gesellschaft  in  der  Person
dieses  Geschäfts-  oder  Werkführers  zulässig  sei.3  Die  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde
war  erforderlich  zur  Einführung  neuer  wie  zur  Anderung  bestehender  Gemeindeabgaben
und  Leistungen."

Im  Gebiete  des  ehemaligen  Kurfürstentums  Hessen  bestimmte  sich  das  Gemeindeabgabenrecht
  in  Stadt=  und  Landgemeinden  gleichmäßig  nach  der  Gemeindeordnung  v.
23.  Okt.  1834.  Diese  verweist  die  Gemeinden  betreffs  der  Aufbringung  ihres  Finanzbedarfes,
  soweit  dieser  nicht  aus  den  privaten  Einkünften  des  Gemeindevermögens  bestritten
  werden  kann,  zunächst  auf  Verbrauchsauflagen.  Erst,  wenn  der  Ertrag  dieser

 

1  Für  die  Erhebung  der  Hundesteuer  blieben  2  St.  O.  hann.,  §§.  13—16;  L.  G.  O.  hann.,
in  Frankfurt  a.  M.  das  Ges.  v.  9.  Juli  1839,  in  S#.  64—67;  M.  Bek.  zur  L.  G.  O.,  §8.  47—56.
Schleswig-Holstein  die  Patente  v.  20.  März  3  Struztz,  Kommunalverbände,  S.  61,  Z.2;
1807  und  v.  24.  Mai  1834  bestehen;  letztere  O.  V.  G.,  Entsch.  v.  16.  Nov.  1886  im  Pr.  Verw.
bezogen  sich  nur  auf  die  Städte,  in  den  Land-  Bl.,  VIII,  S.  161.
gemeinden  war  eine  Hundesteuer  nicht  wläsfi-  St.  O.  hann.,  §.  129,  Abs.  2,  Z.  3;  L.  G.  O.,
Vgl.  Strutz,  Kommunalverbände,  S.  89  u.  98.]  §.  42,  Abs.  1,  Z.  6  u.  7.