Contents : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1815. (10)

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I.

Unsere  fuͤr  die  Zahlung  der  Militaͤr  Bedürfniße
  angeordnete  Zentral  Nebenkasse  dahier
  wird  ermächtige,  für  eine  mit  ihren  baaren
  Zuflüssen  im  gehörigen  Verhäliniße  stehende
  von  Uns  noch  näher  zu  bestimmende
Summe  Kriegskosten  Haftscheine  zu  so  und
100  fl.  auszustellen,  und  an  Zahlungsstatt
abzugeben.,

·  "  II.

Damit  diese  von  Uns  zu  bestimmende
Summe  auf  keinen  Fall  überschritten  werde,
soll  Unsere  Staats  Schuldentilgungs  Kommission,
  welcher  aus  den  ihr  nach  Unserer
Verordnung  vom  20.  August  18110)  hiefür
einzuweisenden  Fonds  die  Wiedereinlösung
dieser  Haftscheine  obliegt,  von  ihrer  jedesmaligen
  Emission  genaue  Kenntniß  erhalten,
und  solche  zur  Kontrolle  mit  ihrem  Stempel
bezeichnen.

·  III.

Diese  Haftscheine  werden  bei  allen  königlichen
  Kassen  ohne  Unterschied  an  allen  Zahlungen
  von  Abgaben,  Kaufschillingen  s.  a.
gleich  der  klingenden  Münze  angenommen,

und  nebstdem  durch  Unsere  Staats  Schuldentilgungs
  Hauptkasse  entweder  unmittelbar,
oder  auf  ihre  Ordre  eskompilrt.

IV.

Als  besonderes  Unterpfand  für  diese  KrediPapiere
  bis  zu  ihrer  Wiedereinziehung
bestimmen  Wir  aus  den  Domänen  der  Rentaämter
  Bamberg  II.,  Wassertrüdingen,  Sulzbach,
  Pleinfeld,  Eggenfelden,  Kanfbenern,
Wasserburg,  Traunstein,  Werneck,  Hof
und  Derttelbach  den  doppelten  Kapitalwerth
der  zu  emittirenden  Haftscheine,  worauf  Unserm
  Staats  Schuldentilgungsfond  das  eventuelle
  Unterpfandsrecht  hiemit  ausdrücklich
eingeräumt  wird.

Zur  allgemeinen  Wissenschaft  lassen  Wie
gegenwärtige  Verordnung  durch  das  Rezierungsblatt
  bekannt  machen,  und  ein  Fermular
  der  Kriegokosten  Hafescheine  beifügen.

München  den  8.  Mai  1815.

Max  Josepbp.
Graf  von  Montgelas.
Auf  kdniglichen  allerhdchsten  Befehl
der  General-Sekretär
G.  von  Geiger.

 

Lit.

Nrus.

Krieskeste  Hraftscheiv.

In  Folge  allerhochster  „Verordnung  vom  B8.  Mi  zo  J.  wied  dieser  Kriegskosten  Haftschein  zu  fünfzig

  Gulden  im  23  fl.  Fuße  unter  spezieller  Verpfändung  der  Domänen  der  in  der  erwähnten  Verordnung

  bezeichneken  Rentämter  auegestellt,  und  kann  bei  allen  königlichen  Kassen  statt  baarem

Gelde  a  Bezahlung  aller  Gattungen  von  Abgaben,  „Kausfschillingen  s.  a.  verwendet  werden;  so

wie  derselbe  auf  Verlangen  von  der  Staats  Schul  tkasse  dahier  eokomptirt  wird.
München  den  Mai  1315.

Kdnigliche
R.  N.
**  Kontrolleur.

I  ies  êßp

Nebenukasse.
Für  die  Kontrolle

Siegel  der
Staats  Achuiden.
Penl9é  Rommis.

eutral
N.  N.
Kassier.

 

 

 

*)  Rsagsbl.  vom  J.  1311.  S.  1907.