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I.
Unsere fuͤr die Zahlung der Militaͤr Bedürfniße
angeordnete Zentral Nebenkasse dahier
wird ermächtige, für eine mit ihren baaren
Zuflüssen im gehörigen Verhäliniße stehende
von Uns noch näher zu bestimmende
Summe Kriegskosten Haftscheine zu so und
100 fl. auszustellen, und an Zahlungsstatt
abzugeben.,
· " II.
Damit diese von Uns zu bestimmende
Summe auf keinen Fall überschritten werde,
soll Unsere Staats Schuldentilgungs Kommission,
welcher aus den ihr nach Unserer
Verordnung vom 20. August 18110) hiefür
einzuweisenden Fonds die Wiedereinlösung
dieser Haftscheine obliegt, von ihrer jedesmaligen
Emission genaue Kenntniß erhalten,
und solche zur Kontrolle mit ihrem Stempel
bezeichnen.
· III.
Diese Haftscheine werden bei allen königlichen
Kassen ohne Unterschied an allen Zahlungen
von Abgaben, Kaufschillingen s. a.
gleich der klingenden Münze angenommen,
und nebstdem durch Unsere Staats Schuldentilgungs
Hauptkasse entweder unmittelbar,
oder auf ihre Ordre eskompilrt.
IV.
Als besonderes Unterpfand für diese KrediPapiere
bis zu ihrer Wiedereinziehung
bestimmen Wir aus den Domänen der Rentaämter
Bamberg II., Wassertrüdingen, Sulzbach,
Pleinfeld, Eggenfelden, Kanfbenern,
Wasserburg, Traunstein, Werneck, Hof
und Derttelbach den doppelten Kapitalwerth
der zu emittirenden Haftscheine, worauf Unserm
Staats Schuldentilgungsfond das eventuelle
Unterpfandsrecht hiemit ausdrücklich
eingeräumt wird.
Zur allgemeinen Wissenschaft lassen Wie
gegenwärtige Verordnung durch das Rezierungsblatt
bekannt machen, und ein Fermular
der Kriegokosten Hafescheine beifügen.
München den 8. Mai 1815.
Max Josepbp.
Graf von Montgelas.
Auf kdniglichen allerhdchsten Befehl
der General-Sekretär
G. von Geiger.
Lit.
Nrus.
Krieskeste Hraftscheiv.
In Folge allerhochster „Verordnung vom B8. Mi zo J. wied dieser Kriegskosten Haftschein zu fünfzig
Gulden im 23 fl. Fuße unter spezieller Verpfändung der Domänen der in der erwähnten Verordnung
bezeichneken Rentämter auegestellt, und kann bei allen königlichen Kassen statt baarem
Gelde a Bezahlung aller Gattungen von Abgaben, „Kausfschillingen s. a. verwendet werden; so
wie derselbe auf Verlangen von der Staats Schul tkasse dahier eokomptirt wird.
München den Mai 1315.
Kdnigliche
R. N.
** Kontrolleur.
I ies êßp
Nebenukasse.
Für die Kontrolle
Siegel der
Staats Achuiden.
Penl9é Rommis.
eutral
N. N.
Kassier.
*) Rsagsbl. vom J. 1311. S. 1907.