Full text : Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

—  60  —

Für  den  Staat  bietet  die  Kommunalverwaltung  den  Vorteil,
daß  eine  Reihe  von  Aufgaben,  für  die  örtlich  verschiedene  Bedürfnisse
  vorhanden  sind,  diesen  gemäß  und  ohne  Inanspruchnahme  der
Mittel  des  Staates  verwaltet  werden  können.

Mit  der  Kommunalverwaltung  hat  man  nun  immer  in  eine
gewisse  Verbindung  gesetzt  die  Selbstverwaltung.  Das  Wort
taucht  seit  Mitte  des  19.  Jahrhunderts  auf  in  der  Bedeutung  eines
Anspruchs  der  Kommunalverbände  auf  möglichste  Unabhängigkeit
vom  Staate,  so  in  der  Gesetzgebung  vom  11.  März  1850.  Balddarauf
  erschienen  die  umfassenden  Schriften  Gneists  über  englisches
Verwaltungsrecht,  in  denen  er  nachwies,  daß  Selfgovernment  daspolitische
  Prinzip  des  Ehrenamtes  bedeute,  weshalb  es  sowohl  in
der  allgemeinen  Landesverwaltung  wie  in  der  Kommunalverwaltung.
wiederkehre  und  zwischen  obrigkeitlicher  und  wirtschaftlicher  Selbstverwaltung
  zu  unterscheiden  sei.  Indem  man  sich  berufen  fühlte,
den  Begriff  der  Selbstverwaltung  auch  auf  das  staatsrechtliche
Gebiet  zu  verpflanzen,  bildete  man  einen  vermeintlich  deutschrechtlichen
  Begriff  der  Selbstverwaltung,  der  sich  mit  der  Kommunalverwaltung
  decken  solle  (H.  Schulze).  Damit  hatte  man  nicht  mehr
gewonnen  als  zwei  Bezeichnungen  für  denselben  Begriff.  Ebenso.
wenig  sind  andere  Versuche  gelungen,  der  Selbstverwaltung  eine
juristische  Bedeutung  abzugewinnen.  Sie  bezeichnet  eben  nur  einen
politischen  Grundsatz.  Die  Versuche  haben  aber  auf  die  Spracheder
  Praxis  verhängnisvoll  gewirkt,  indem  man  gewisse  Behörden
der  allgemeinen  Landesverwaltung  wegen  des  Vorwiegens  des
Ehrenamtes  nicht  als  königliche  bezeichnen  zu  dürfen  glaubt,  soz.
  B.  den  Bezirksausschuß.

Alle  Verwaltung  ist  entweder  allgemeine  Landesverwaltung
oder  Kommunalverwaltung.  Es  gibt  kein  drittes.  Wohl  aber  ist
möglich  eine  allgemeine  Landesverwaltung  durch  kommunale
Organe  und  aus  kommunalen  Mitteln.

Diese  Verbindung  taucht  zuerst  in  der  brandenburgischen
Kreisverfassung  seit  dem  großen  Kurfürsten  auf.  Bewußt  durchgeführt
  wurde  sie  in  der  Steinschen  Städteordnung  von  1808,  nach
der  der  Staat  zwar  die  Polizei  für  sich  in  Anspruch  nahm,  aber
sie  meist  den  Magistraten  kraft  Auftrags  überließ.  Und  die  neueste-