Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

490  Viertes  Buch.  8.  186.

§.  186.

2)  Von  der  Disciplin  über  die  Staatsdiener
insbesondere.  71

1)  Um  die  Erfüllung  der  Amtspflichten  zu  überwachen  und
ctwaige  Verletzungen  derselben,  auch  wenn  sie  sich  nicht  als  Verbrechen
  oder  Vergehen  oder  Uebertretungen  darstellen,  zu  verhüten
und  zu  bestrafen,  und  überhaupt  die  Ordnung  des  Dienstes  zu
handhaben,  steht  den  höheren  Stellen  eine  Disciplinargewalt
mit  der  darin  begriffenen  Strafbefugniß  über  die  ihnen  untergeordneten
  niederen  Diener  zu,  und  zwar  übt  sie

a)  über  das  Subalternpersonale  jeder  Behörde  der  Vorstand
derselben,
b)  über  das  höhere  Personal  die  höhere  vorgesetzte  Stelle.  2)

2)  Eine  disciplinäre  Einschreitung  und  insbesondere  die  Verhängung
  von  Disciplinarstrafen  ist  überall  da  gerechtfertigt,  wo
pflicht=  oder  ehrwidriges  Benehmen,  Fahrlässigkeit,  Unfleiß,  Leichtsinn
  und  Unsittlichkeit  sich  kund  geben  und  auf  vorausgegangene
Ermahnungen  und  Drohungen  nicht  abgelegt  werden.  2)  Die

1)  Ueber  den  Begriff  der  Disciplin  überhaupt  vergl.  Schmitthenner,
a.  a.  O.  S.  333,  und  über  den  Unterschied  derselben  vom  Strafrecht  s.
Bülau  im  Staatswörterbuch  v.  Bluntschli  B.  II.  S.  134  ff.  (Artikel:
„Disciplinarvergehen  und  Disciplinarverfahren").  Ueber  die  Beurtheilung
und  Behandlung  der  Disciplinarübertretungen  s.  Bl.  für  adm.  Pr.  B.  XVI.
S.  33  ff.  —  Die  Rechtsquelle  für  diese  Materie  ist  die  Beil.  IX.  zur  Verf.=Urk.
  in  ihren  §§.  10—15.  Daß  diese  Bestimmungen  ungenügend  seien,  ist
allseitig  anerkannt;  aber  die  Versuche  sie  zu  ändern,  blieben  bisher  erfolglos.
Ueber  einen  Antrag  der  Kammern  in  diesem  Betreffe  s.  den  Landtagsabschied
  v.  29.  April  1869  §.  39.  Ergänzende  Bestimmungen  s.  in  dem
b.  Gesetz  den  Vollzug  der  Einführung  des  Strafgesetzb.  für  das  d.  Reich
betr.,  v.  26.  Dec.  1871  (b.  G.  Bl.  S.  81),  insbesondere  dem  Abschn.  VII.
dess.  mit  dem  Rubrum  „Disciplinarstrafbestimmungen“  (a.  a.  O.  S.  165
meine  Samml.  Suppl.  II.  S.  161).

2)  Edict  IX.  §.  13;  die  Disciplin  bezüglich  der  Untersuchungsrichter
betr.,  s.  Erk.  des  Ober-Appell.-Ger.  v.  29.  Juli  1854  (gZeitschrift  für  Gesetzggeb.
  u.  Rechtspfl.  B.  I.  S.  357).

5)  Die  Disciplin  erstreckt  sich  daher  auch  auf  die  Privatverhältnisse  des
Beamten,  insoferne  daraus  ein  Nachtheil  fürs  öffentliche  Interesse  zu  besorgen
ist  (vergl.  das  Strafgesetzbuch  v.  1861  Art.  395);  sie  dauert  nur  so  lange,
als  Jemand  im  Amte  ist.