490 Viertes Buch. 8. 186.
§. 186.
2) Von der Disciplin über die Staatsdiener
insbesondere. 71
1) Um die Erfüllung der Amtspflichten zu überwachen und
ctwaige Verletzungen derselben, auch wenn sie sich nicht als Verbrechen
oder Vergehen oder Uebertretungen darstellen, zu verhüten
und zu bestrafen, und überhaupt die Ordnung des Dienstes zu
handhaben, steht den höheren Stellen eine Disciplinargewalt
mit der darin begriffenen Strafbefugniß über die ihnen untergeordneten
niederen Diener zu, und zwar übt sie
a) über das Subalternpersonale jeder Behörde der Vorstand
derselben,
b) über das höhere Personal die höhere vorgesetzte Stelle. 2)
2) Eine disciplinäre Einschreitung und insbesondere die Verhängung
von Disciplinarstrafen ist überall da gerechtfertigt, wo
pflicht= oder ehrwidriges Benehmen, Fahrlässigkeit, Unfleiß, Leichtsinn
und Unsittlichkeit sich kund geben und auf vorausgegangene
Ermahnungen und Drohungen nicht abgelegt werden. 2) Die
1) Ueber den Begriff der Disciplin überhaupt vergl. Schmitthenner,
a. a. O. S. 333, und über den Unterschied derselben vom Strafrecht s.
Bülau im Staatswörterbuch v. Bluntschli B. II. S. 134 ff. (Artikel:
„Disciplinarvergehen und Disciplinarverfahren"). Ueber die Beurtheilung
und Behandlung der Disciplinarübertretungen s. Bl. für adm. Pr. B. XVI.
S. 33 ff. — Die Rechtsquelle für diese Materie ist die Beil. IX. zur Verf.=Urk.
in ihren §§. 10—15. Daß diese Bestimmungen ungenügend seien, ist
allseitig anerkannt; aber die Versuche sie zu ändern, blieben bisher erfolglos.
Ueber einen Antrag der Kammern in diesem Betreffe s. den Landtagsabschied
v. 29. April 1869 §. 39. Ergänzende Bestimmungen s. in dem
b. Gesetz den Vollzug der Einführung des Strafgesetzb. für das d. Reich
betr., v. 26. Dec. 1871 (b. G. Bl. S. 81), insbesondere dem Abschn. VII.
dess. mit dem Rubrum „Disciplinarstrafbestimmungen“ (a. a. O. S. 165
meine Samml. Suppl. II. S. 161).
2) Edict IX. §. 13; die Disciplin bezüglich der Untersuchungsrichter
betr., s. Erk. des Ober-Appell.-Ger. v. 29. Juli 1854 (gZeitschrift für Gesetzggeb.
u. Rechtspfl. B. I. S. 357).
5) Die Disciplin erstreckt sich daher auch auf die Privatverhältnisse des
Beamten, insoferne daraus ein Nachtheil fürs öffentliche Interesse zu besorgen
ist (vergl. das Strafgesetzbuch v. 1861 Art. 395); sie dauert nur so lange,
als Jemand im Amte ist.