Contents : Archiv für öffentliches Recht. Band 22 (22)

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die  Frage  der  Anerkennung  der  freiherrlichen  Würde  im  Namen
des  Ministers  des  Königlichen  Hauses  erstattete  Aeusserung  zutreffend:


„Die  ein  und  ein  anderes  Mal  geschehene  Beilegung  freiherrlicher
  Prädikate,  wäre  solche  auch  in  Lehnbriefen,  selbst
in  neueren  Bescheidungen  aus  dem  Königlichen  Kabinet  oder
von  Behörden  ohne  vorgängige  Untersuchung  der
Sache  erfolgt,  genügt  zum  Beweise  der  Berechtigung
nicht.“

Die  Beilegung  des  Adelsprädikats  in  den  bezeichneten
Ausfertigungen  soll  nach  der  Absicht  des  Gesetzgebers  mithin
zum  Nachweis  des  Geschlechtsadels  nur  dann  ausreichen,  wenn
sich  in  dieser  Beilegung  zugleich  ein  Anerkenntnis  des
Adelsrechts  durch  die  Staatsbehörde  ausspricht,  ein  Nachweis,
den  der  Adelsprätendent  zu  führen  hat.  Damit  ist  aber  auch
der  Schlüssel  dazu  gefunden,  zu  welchen  Worten  des  8  19  ALR.
T.  I  Tit.  9  der  8  20  durch  sein  Einleitungswort  „dagegen“  in
Gegensatz  gestellt  werden  soll,  nämlich  zu  den  Worten:  „ausdrückliches
  oder  stillschweigendes  Anerkenntnis  des  Staats“.  Zur
Begründung  des  Besitzschutzes  aus  $  19  kann  demnach  ein  44-jähriger
  ruhiger  Gebrauch  adliger  Prädikate  und  Vorrechte  stets
nur  dann  ausreichen,  wenn  die  Nichtstörung  dieses  Gebrauchs
ein  ausdrückliches  oder  stillschweigendes  staatliches
  Anerkenntnis  der  Befugnis  zur  Ausübung
des  Adelsbesitzes  in  sich  schliesst.

Im  absoluten  Staate  konnte  ein  solches  staatliches  Anerkenntnis
  durch  das  Verhalten  einer  jeden  Staatsbehörde  begründet
  werden,  weil  hier  die  Kundgebungen  jeder  Staatsbehörde  nur
an  Stelle  des  Herrschers  zu  erfolgen  hatten.  Es  konnte  daher
an  sich  in  jeder  Beilegung  des  Adelsprädikats  durch  irgendwelche
  Staatsbehörde  ein  Adelsanerkenntnis  gefunden  werden,
sobald  nur  festgestellt  war,  dass  dieser  Behörde  ein  Adelsausweis
  erbracht  sei.  Dies  hätte  aber  zu  grossen  Verwirrungen