Full text : Armee-Verordnungs-Blatt Sechster Jahrgang (6)

—  316  —

dem  Kriegs-Ministerium  eine  gefällige  Mitthiilung  zugehen  zu  lassen,  sobald  die  Dislozirung  der  unterstellten
  Feld-Artillerie  dem  Allerhöchsten  Befehle  gemäß  ausgeführt,  sowie  in  welchen  Kantonnements  etwa  ein
Theil  derselben  nach  dem  1.  November  cr.  vorläufig  untergebracht  ist.
Kriegs-Ministerium.
Graf  v.  Roon.
No.  941.  10.  72.  A.  1.  a.

Nr.  400.
Ersatz  von  Dienst-Instruktionen,  Reglements  etc.
Berlin,  den  26.  Oktober  1872.

Zur  Behebung  von  Zweifeln  wird  hierdurch  bekannt  gemacht,  daß  Ersatz  für  verlorene  Dienst-Instruktionen,
Reglements  etc.,  welche  im  Buchhandel  erschienen  sind,  nicht  beim  Kriegs-Ministerium  zu  beantragen,  sondern
aus  den  Bureaukosten  zu  beschaffen  ist.

Kriegs-Ministerium.

Graf  v.  Roon.

No.  522/8.  72.  A.  1.  a.

Nr.  401.
Zählung  der  Militairpferde  am  10.  Januar  1873.
Berlin,  den  80.  Oktober  1872.

In  Folge  eines  Beschlusses  des  Bundesrathes  soll  am  10.  Januar  1873  innerhalb  des  Deutschen  Reiches
eine  allgemeine  Ermittelung  der  Viehhaltung  stattfinden,  und  gleichzeitig  auch  eine  Zählung  der  sämmtlichen
Militairpferde  vorgenommen  werden.

Zu  diesem  Zwecke  wird  Nachstehendes  bestimmt:

1)  Bei  sämmtlichen  Königlich  Preußischen  Militairbehörden,  Truppentheilen,  Instituten,  Remonte-Depots  etc.
wird  am  10.  Januar  1873  eine  Pferdebestands-Nachweisung  nach  anliegendem  Formulare  angefertigt.
Dieselbe  Nachweisung  stellen  auch  die  Königlich  Preußischen  Militair-Behörden  etc.  der  in  Frankreich  befindlichen
  Oktupations-Armee,  sowie  die  außerhalb  Preußens  in  einem  deutschen  Staate  dislocirten  Preuischen

  Militairbehörden  etc.  auf.

Die  Bestandslisten  werden  in  jedem  Aufnahmeorte  von  dem  Truppentheile,  Institute,  Behörde  etc.  für

den  speziellen  Dienstbereich  gesammelt,  demnächst  im  Originale  dem  Garnison-Aeltesten,  Kommandanten

oder  Gouverneur  eingereicht  und  von  Lezterem  direkt  an  das  Königliche  statistische  Büreau  in  Berlin

Lindenstraße  32  übersandt.  Eme  Zusammenstellung  der  einzelnen,  von  Haus  zu  Haus  ausgenommenen

Nachweisungen  findet  bei  Militair-Behörden  etc.  nicht  statt.

4)  Die  zur  Zeit  der  Zählung  vorübergehend  abwesenden  Pferde  werden  in  die  Nachweisung  aufgenommen,
als  ob  sie  anwesend  wärecn.

5)  Unter  den  in  dem  Formular  erwähnten  Dienstpferden  sind  alle  diejenigen  zu  verstehen,  für  welche
Rationen  in  natura,  oder  in  Gestalt  einer  Geldverglltung  oder  gegen  Bezahlung  aus  Kömglichen  Magazinen
  etc.  erhoben  werden.

Die  dort  gedachten  Privatpferde  finden  nur  dann  Aufnahme  in  diese  Nachweisang,  wenn  sie
am  Garnison-Orte  des  Besitzers  gehalten  werden.

6)  Für  die  anzufertigenden  Nachweisungen  ist  ohne  Ausnahme  das  Format  eines  halben  Bogens  derartig  zu
verwenden  dah  die  lange  Seite  desselben  von  links  nach  rechts  liegt.  Dise  ausgefüllten  Bogen  werden
demnächst  von  jedem  Truppentheil  etc.  nach  den  Straßen  und  für  jede  Straße  nach  der  Hausnummer  geordnet
  und  geheftet.

7)  Eiwaige  Zweifel  über  die  Ausführung  vorstehender  Anordnungen  wollen  die  Königlichen  General-Kommandos
  etc.  bis  zum  1.  Dezember  bei  dem  Kriegs-Ministerium  zur  Sprache  bringen.

Kriegs-Ministerium.
Graf  v.  Roon.





Nr.  1035,10.  A.  I.  b.