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dem Kriegs-Ministerium eine gefällige Mitthiilung zugehen zu lassen, sobald die Dislozirung der unterstellten
Feld-Artillerie dem Allerhöchsten Befehle gemäß ausgeführt, sowie in welchen Kantonnements etwa ein
Theil derselben nach dem 1. November cr. vorläufig untergebracht ist.
Kriegs-Ministerium.
Graf v. Roon.
No. 941. 10. 72. A. 1. a.
Nr. 400.
Ersatz von Dienst-Instruktionen, Reglements etc.
Berlin, den 26. Oktober 1872.
Zur Behebung von Zweifeln wird hierdurch bekannt gemacht, daß Ersatz für verlorene Dienst-Instruktionen,
Reglements etc., welche im Buchhandel erschienen sind, nicht beim Kriegs-Ministerium zu beantragen, sondern
aus den Bureaukosten zu beschaffen ist.
Kriegs-Ministerium.
Graf v. Roon.
No. 522/8. 72. A. 1. a.
Nr. 401.
Zählung der Militairpferde am 10. Januar 1873.
Berlin, den 80. Oktober 1872.
In Folge eines Beschlusses des Bundesrathes soll am 10. Januar 1873 innerhalb des Deutschen Reiches
eine allgemeine Ermittelung der Viehhaltung stattfinden, und gleichzeitig auch eine Zählung der sämmtlichen
Militairpferde vorgenommen werden.
Zu diesem Zwecke wird Nachstehendes bestimmt:
1) Bei sämmtlichen Königlich Preußischen Militairbehörden, Truppentheilen, Instituten, Remonte-Depots etc.
wird am 10. Januar 1873 eine Pferdebestands-Nachweisung nach anliegendem Formulare angefertigt.
Dieselbe Nachweisung stellen auch die Königlich Preußischen Militair-Behörden etc. der in Frankreich befindlichen
Oktupations-Armee, sowie die außerhalb Preußens in einem deutschen Staate dislocirten Preuischen
Militairbehörden etc. auf.
Die Bestandslisten werden in jedem Aufnahmeorte von dem Truppentheile, Institute, Behörde etc. für
den speziellen Dienstbereich gesammelt, demnächst im Originale dem Garnison-Aeltesten, Kommandanten
oder Gouverneur eingereicht und von Lezterem direkt an das Königliche statistische Büreau in Berlin
Lindenstraße 32 übersandt. Eme Zusammenstellung der einzelnen, von Haus zu Haus ausgenommenen
Nachweisungen findet bei Militair-Behörden etc. nicht statt.
4) Die zur Zeit der Zählung vorübergehend abwesenden Pferde werden in die Nachweisung aufgenommen,
als ob sie anwesend wärecn.
5) Unter den in dem Formular erwähnten Dienstpferden sind alle diejenigen zu verstehen, für welche
Rationen in natura, oder in Gestalt einer Geldverglltung oder gegen Bezahlung aus Kömglichen Magazinen
etc. erhoben werden.
Die dort gedachten Privatpferde finden nur dann Aufnahme in diese Nachweisang, wenn sie
am Garnison-Orte des Besitzers gehalten werden.
6) Für die anzufertigenden Nachweisungen ist ohne Ausnahme das Format eines halben Bogens derartig zu
verwenden dah die lange Seite desselben von links nach rechts liegt. Dise ausgefüllten Bogen werden
demnächst von jedem Truppentheil etc. nach den Straßen und für jede Straße nach der Hausnummer geordnet
und geheftet.
7) Eiwaige Zweifel über die Ausführung vorstehender Anordnungen wollen die Königlichen General-Kommandos
etc. bis zum 1. Dezember bei dem Kriegs-Ministerium zur Sprache bringen.
Kriegs-Ministerium.
Graf v. Roon.
Nr. 1035,10. A. I. b.