652 Laszareth-Gehälfen.
widrigen Eindrücke, die mit der Pflege von Verwundeten und Kranken
verbunden sind, ertragen und überall den Kranken gegenüber ihre Pflicht
erfüllen zu können und müssen sich an den strengsten Gehorsam gegenüber
den Befehlen der Aerzte — deren Diener und Handlanger, und nicht
deren Substitute sie zu sein bestimmt sind — gewöhnen, von denen sie
sich auch nicht die geringste Abweichung erlauben dürfen. In diesem —
und nur in diesem — Sinne kann und wird das Institut der Lazareth-Gehülfen
segensreich für die Armee und deren Kranke werden. Ausser
dem eigentlichen Dienst bei den Kranken, zu welchem auch die Uebernahme
von Wachen bei gefährlichen Krankheitsfällen, namentlich äusseren,
bei Tage und bei Nacht, wo solche nach ärztlichem Ermessen nöthig erscheinen,
gehört, haben die Gehülfen auch — als Apotheken - Handarbeiter
— die ihnen in den Dispensiranstalten zu übertragenden Geschäfte
unter Leitung und Aufsicht der Pharmaceuten und Hülfs- Aerzte, namentlich
auch die vorschriftsmässige Behandlung der Blutegel nach deren
Applikation Behufs Wiederherstellung ihrer Saugfähigkeit, das Reinhalten
der Apotheken-Utensilien und der Dispensiranstalt überhaupt, sowie die
Reinigung der Medicingläser zu besorgen. — Ferner liegt ihnen, da bei
dem grossen Mangel an hülfsärztlichem Personal, welches seit 1848 sich
immer mehr und mehr vermindert hat, der eigentliche Krankendienst in
der Garnison durch die Anwesenheit der Hülfs- Aerzte bei dem gewöhnlichen,
unwesentlichen Dienst, als Exercier-, Schiess-, Marsch-, Schwimmund
anderen Uebungen gefährdet wird, die Begleitung der Truppen bei
diesen Ucbungen ob, wozu sie gehörig zu instruiren und mit den nöthigen
Labemitteln und Verbandgegenständen zu versehen sind. Auch können
sie zur Begleitung kleinerer Truppenkommandos verwendet werden. —
Endlich müssen dieselben, nachdem die Acrzte vom Tragen der auf
Märschen mitzuführenden Arzneien und Verbandmittel’) entbunden sind,
diese Vorräthe tragen. Es sind hierzu allgemein bei den Truppen zu
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bestimmt, welche, in Stelle der Patrontaschen, am Säbel-Koppel angelegt,
für Rechnung des Unkosten-Fonds der betreffenden Truppentheile, auf
welchen bisher die Kosten der Chirurgen-Tornister übernommen wurden,
hergestellt, ergänzt und auf Höhe der etatsmässigen Zahl der Lazareth-Gehülfen
bei den Fusstruppen (mit Ausnahme der Ersatz- und der Landwehr-Bataillone
2. Aufgebots, welche nur zur Besetzung von Festungen
bestimmt sind und somit dieser Taschen nicht bedürfen; die kombinirten
Reserve-Bataillone, welche jetzt überhaupt nicht mehr existiren, hatten
gleichfalls keine Taschen) beschafft werden. Die Lazareth-Gehülfen haben
nunmehr mitzuführen:
L An Arzneien:
Elixir. amarum concentr., Empl. adhaes., Flor. chamom. vulgar., Natr.
sulphur. crystallis., Ol. olivar. ordinar., Species ad infus. pectoral. je zwei
Unzen; Emplastr. lithargyr. compos., Lig. ammon. caustic., Pulv. temper.,
Sacchar. album, Spirit. sulphur. aether., Ungt. simplex je 1 Unze; Emplastr.
cantharid. (ordinar.), Plumb. acetic., Tinct. opii simpl. je '/, Unze,
15. Navember 1860, vom 18. December 1861; vem 18. Juni 1837; Cirkular Fr d Milit.-Aerzte
v. 31. December 1832 ad 7; an die General-Aerzte vom 30, November 1839 und 31. Aupen
1840, 28. Oktober 1844; ErL d. Mitit.-Oek Dep. v. 1. August 1880; Instruktion zur
sürg. "der Armee mit Arzneien und Verbandmitteln, 88. 4 und 61.
’) Alterh, K.-O. v. 21. April 1883 etc.