Full text : Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

S.  365.

18  Verfassung  von  Hamburg.

 

Art.  50.

e  Bürgerschaft  wird  vermittelst  ihrer  Kanzlei  zusammenerufen:



1)  uf  Anordnung  des  Senats,

2)  auf  Beschluß  des  Bürger-Ausschusses,

3)  auf  ihren  eigenen  Beschluß,

4)  wenn  net  ihrer  letzten  Sitzung  mehr  als  volle  drei  Monate
verflossen  sind,  auf  das  an  den  Präsidenten  der  Bürgerschaft
  gerichtete  Verlangen  von  wenigstens  Dreißig  Mitgliedern.


In  den  Fällen  unter  2,  3  und  4  ist  dem  Senate  zwei

Werktage  vor  der  Sitzung  die  Tagesordnung  mitzutheilen.

Art.  51.

Die  von  der  Bürgerschaft  erwählten  Ausschüsse  können
sich  wegen  der  zur  Vorbereitung  ihrer  Arbeiten  erforderlichen
Auskunft  direct  an  den  Senat  oder  an  den  Chef  der  betreffenden
Verwaltungsbehörde  wenden,  haben  auch  das  Recht,  solche
Auskunft  von  jedem  Staatsangehörigen  in  eben  dem  Umfange,
in  welchem  derselbe  sie  öffentlichen  Verwaltungsbehörden  zu
ertheilen  schuldig  ist,  zu  verlangen.  Doch  dürfen  Beamte
über  die  in  ihren  amtlichen  Wirkungskreis  fallenden  Angelegenheiten
  nicht  ohne  Genehmigung  des  ihnen  vorgesetzten
Senatsmitgliedes  Auskunft  ertheilen;  die  Genehmigung  hierzu
kann  nur  aus  besonderen  Gründen,  über  welche  eventuell  der
Senat  zu  entscheiden  hat,  verweigert  werden.

 

Art.  52.

+  Die  Bürgerschaft  erwählt  für  die  sämmtlichen  Verwaltungsbehörden
  die  bürgerlichen  Mitglieder,  welche  nicht  von  einem
anderen  Collegium  deputirt  sind,  aus  einem  von  der  betreffenden
  Verwaltungsbehörde  mit  drei  Namen  für  jede  erledigte
  Stelle  vorzulegenden  Wahlaufsatze,  welchem  jedoch  ein
vierter  Namen  seitens  des  Bürger-Ausschusses  durch  einen  mit
mindestens  zweidrittel  Mehrheit  gefaßten  Beschluß  himugefügt
werden  kann.  An  der  Entwerfung  des  Wahlaufsatzes  nehmen
die  Senatsmitglieder  der  betreffenden  Verwaltungsbehörden
keinen  Theil.  1.

+#  Bei  den  öffentlichen  milden  Stiftungen  bleibt  es  bei  der
bisherigen  Wahlart.  #