Ueber die Rechtswohlthat des Inventars. 359
Der Erbe könnte zwar gegen die Unterlassung
notarieller Inventur Beschwerde ergreifen. Allein es
darf ihm doch auch gewiß nicht zum Nachtheil gereichen,
wenn er im Vertrauen auf die Gesetzeskenntniß
der mit der Behandlung der Verlassenschaften
betrauten Behörden sich bei dem Verfahren derselben
in jedem Falle beruhlgt. Von diesem Standpunkte
aus wurden denn auch bereits Nachlaßspezifikationen
zum gerichtlichen Protokolle zur Wahrung der Rechtswohlthat
des Inventars oberstrichterlich für genügend
erachtet. Bl. für R.-A. Bd. 31 S. 350—352;
Entsch. d. R.-O.-H. G. Bd. 20 Nr. 24 S. 81—83.
Bezüglich der Minderjährigen hat übrigens schon
das bayer. Landr. Thl. III Kap. 1 8. 18 Nr. 13
und 14 allgemein angeordnet, daß diesen die Unterlassung
der Inventur nicht schädlich sein soll, wenn
sie nur das an sich Gebrachte wieder erstatten und
zum Juventarium bringen. Es ist dies nur eine
Anwendung der allgemeinen Regel des bayer. Landr.
Thl. 1 Kap. 7 8. 19 Nr. 8, wie denn auch nach
gem. Recht gegen den durch Vater oder Vormund
erklärten Antritt einer Erbschaft namens eines Minderjährigen
Seitens des letzteren nach erreichter Großjährigkeit
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erlangt
werden kann. Seuffert, Pand. §. 666 N. 3
und Archiv Bd. 30 S. 326 Nr. 223; Glück, Pand.
Thl. 41 S. 1471 N. 23.
Außerdem bestimmt das boyer. Landr. in Thl. 1II
Kap. 9 §. 10 Nr. 3, daß bei Fldeikommissen das
Recht auf den Abzug der Trebelllanischen Quart
Söhnen und Töchtern nicht verloren geht, auch wenn
sie sich der Erbschaft ohne Inventur anmaßen und
nach Kreittmayr Anm. zu Thl. III Kap. 6 8. 15
N. 3a und zu Kap. 1 §. 18 N. 9R soll sich dies
auch auf die Falzidische Quart beziehen, wiewohl