Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. L. Band. (50)

Ueber  die  Rechtswohlthat  des  Inventars.  359

Der  Erbe  könnte  zwar  gegen  die  Unterlassung
notarieller  Inventur  Beschwerde  ergreifen.  Allein  es
darf  ihm  doch  auch  gewiß  nicht  zum  Nachtheil  gereichen,
  wenn  er  im  Vertrauen  auf  die  Gesetzeskenntniß
  der  mit  der  Behandlung  der  Verlassenschaften
betrauten  Behörden  sich  bei  dem  Verfahren  derselben
in  jedem  Falle  beruhlgt.  Von  diesem  Standpunkte
aus  wurden  denn  auch  bereits  Nachlaßspezifikationen
zum  gerichtlichen  Protokolle  zur  Wahrung  der  Rechtswohlthat
  des  Inventars  oberstrichterlich  für  genügend
erachtet.  Bl.  für  R.-A.  Bd.  31  S.  350—352;
Entsch.  d.  R.-O.-H.  G.  Bd.  20  Nr.  24  S.  81—83.

Bezüglich  der  Minderjährigen  hat  übrigens  schon
das  bayer.  Landr.  Thl.  III  Kap.  1  8.  18  Nr.  13
und  14  allgemein  angeordnet,  daß  diesen  die  Unterlassung
  der  Inventur  nicht  schädlich  sein  soll,  wenn
sie  nur  das  an  sich  Gebrachte  wieder  erstatten  und
zum  Juventarium  bringen.  Es  ist  dies  nur  eine
Anwendung  der  allgemeinen  Regel  des  bayer.  Landr.
Thl.  1  Kap.  7  8.  19  Nr.  8,  wie  denn  auch  nach
gem.  Recht  gegen  den  durch  Vater  oder  Vormund
erklärten  Antritt  einer  Erbschaft  namens  eines  Minderjährigen
  Seitens  des  letzteren  nach  erreichter  Großjährigkeit
  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  erlangt
  werden  kann.  Seuffert,  Pand.  §.  666  N.  3
und  Archiv  Bd.  30  S.  326  Nr.  223;  Glück,  Pand.
Thl.  41  S.  1471  N.  23.

Außerdem  bestimmt  das  boyer.  Landr.  in  Thl.  1II
Kap.  9  §.  10  Nr.  3,  daß  bei  Fldeikommissen  das
Recht  auf  den  Abzug  der  Trebelllanischen  Quart
Söhnen  und  Töchtern  nicht  verloren  geht,  auch  wenn
sie  sich  der  Erbschaft  ohne  Inventur  anmaßen  und
nach  Kreittmayr  Anm.  zu  Thl.  III  Kap.  6  8.  15
N.  3a  und  zu  Kap.  1  §.  18  N.  9R  soll  sich  dies
auch  auf  die  Falzidische  Quart  beziehen,  wiewohl