Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1862. (39)

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oder  sonst  betheiligt  hbaben,  nach  Maßgabe  ibrer  Theilnahme  oder  der  geleisteten
„Hülfe."“

2)  Großberzogthum  Sachsen-Weimar.
Artikel  258  des  Thüringischen  Strafgesetzbuchs  vom  20.  März  1850.

„Wer  Stempel  oder  besondere  Kennzeichen,  womit  Waaren  oder  Fabrikate
„eines  bestimmten  Hanvelshauses  oder  einer  bestimmten  Fabrik  bezeichnet  werden,
„nachmacht  und  solche  oder  auch  die  Etikette  eines  Handelshauses  oder  einer  Fabrik
„zu  Täuschungen  im  Handel  mißbraucht,  ist  mit  Gefängniß  bis  zu  zwei  Monaten
voder  mit  verhältnißmäßiger  Geldstrafe  zu  belegen,  vorausgesetzt,  daß  das  bethei-„ligte
  Hanvelshaus  oder  der  Fabrikan:  die  Untersuchung  und  Bestrafung  beantragt.“

3)  Großberzogtbum  Oldenburg.
Artikel  251  des  Strafsgesetzbuchs  für  das  Großherzogthum  Oldenburg  vom  3.  Juli  1858.

K.  1.  Wer  Waaren  oder  deren  Verpackung  fälschlich  mit  dem  Namen  oder  der
„Firma  und  mit  dem  Wohn=  oder  Fabrikorte  eines  inländischen  Fabrikunternehmers,
„Produzenten  oder  Kaufmanns  bezeichnet  oder  wissentlich  dergleichen  fälschlich  bezeich-„nete
  Waaren  in  den  Verkehr  bringt,  soll  mit  Geldstrafe  von  fünfzig  bis  zu  Ein-„tausend
  Thalern,  und  im  Rückfall  zugleich  mit  Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten
„bestraft  werden.

„S.  2.  Dieselbe  Strafe  tritt  ein,  wenn  die  Handlung  gegen  die  Angehörigen
„eines  fremden  Staates  gerichtet  ist,  in  welchem  nach  publizirten  Verträgen  oder
„Gesetzen  die  Gegenseitigkeit  verbürgt  ist.

„P.  3.  Die  Strafe  wird  dadurch  nicht  ausgeschlossen,  daß  bei  der  Waarenbe-„zeichnung
  der  Name  oder  die  Firma  und  der  Wohn=  oder  Fabrikort  mit  geringen
„Abänverungen  wiedergegeben  werden,  welche  nur  durch  Anwendung  besonderer  Auf-„merksamkeit
  wahrgenommen  werden  können.“

4)  Herzogthum  Braunschweig.
Criminal-Gesetzbuch  für  das  Herzogthum  Braunschweig  vom  10.  Juli  1840.
„S.  228.
„Wer  „ll.  Fälschung.

„1)  unächte  Sachen  verfertigt,  oder  ächte  verfälscht  und  davon  als  von  ächten
„oder  unverfälschten  zu  dem  Vermögensschaden  eines  Andern  oder  in  gewinnsüchtiger
„Absicht  einen  rechtswivrigen  Gebrauch  macht,  over  wer