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oder sonst betheiligt hbaben, nach Maßgabe ibrer Theilnahme oder der geleisteten
„Hülfe."“
2) Großberzogthum Sachsen-Weimar.
Artikel 258 des Thüringischen Strafgesetzbuchs vom 20. März 1850.
„Wer Stempel oder besondere Kennzeichen, womit Waaren oder Fabrikate
„eines bestimmten Hanvelshauses oder einer bestimmten Fabrik bezeichnet werden,
„nachmacht und solche oder auch die Etikette eines Handelshauses oder einer Fabrik
„zu Täuschungen im Handel mißbraucht, ist mit Gefängniß bis zu zwei Monaten
voder mit verhältnißmäßiger Geldstrafe zu belegen, vorausgesetzt, daß das bethei-„ligte
Hanvelshaus oder der Fabrikan: die Untersuchung und Bestrafung beantragt.“
3) Großberzogtbum Oldenburg.
Artikel 251 des Strafsgesetzbuchs für das Großherzogthum Oldenburg vom 3. Juli 1858.
K. 1. Wer Waaren oder deren Verpackung fälschlich mit dem Namen oder der
„Firma und mit dem Wohn= oder Fabrikorte eines inländischen Fabrikunternehmers,
„Produzenten oder Kaufmanns bezeichnet oder wissentlich dergleichen fälschlich bezeich-„nete
Waaren in den Verkehr bringt, soll mit Geldstrafe von fünfzig bis zu Ein-„tausend
Thalern, und im Rückfall zugleich mit Gefängniß bis zu sechs Monaten
„bestraft werden.
„S. 2. Dieselbe Strafe tritt ein, wenn die Handlung gegen die Angehörigen
„eines fremden Staates gerichtet ist, in welchem nach publizirten Verträgen oder
„Gesetzen die Gegenseitigkeit verbürgt ist.
„P. 3. Die Strafe wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß bei der Waarenbe-„zeichnung
der Name oder die Firma und der Wohn= oder Fabrikort mit geringen
„Abänverungen wiedergegeben werden, welche nur durch Anwendung besonderer Auf-„merksamkeit
wahrgenommen werden können.“
4) Herzogthum Braunschweig.
Criminal-Gesetzbuch für das Herzogthum Braunschweig vom 10. Juli 1840.
„S. 228.
„Wer „ll. Fälschung.
„1) unächte Sachen verfertigt, oder ächte verfälscht und davon als von ächten
„oder unverfälschten zu dem Vermögensschaden eines Andern oder in gewinnsüchtiger
„Absicht einen rechtswivrigen Gebrauch macht, over wer