Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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stimmung.  "“.)  Zu  Rupienice  175)  stellte  er  in  den  ersten  Tagen  des
Jahres  1231,76)  in  Gegenwart  des  Abtes  Albert  von  Welegrad,
vieler  Geistlichen  und  Deutscher  Ordensritter,77)  die  beiden  Ver-174)

  Urk.  220.  Die  Urkunde  gibt  Nichts,  als  die  NRuynießung  (fructus
  et  utilitatis  proventus),  den  Besiß#  (proprietas),  ohne  die  Herrschaft,
welche  comen#um,  sus  dercale  heißen  würde.  —  Christian  pflegte  von  Allem,  was
er  besaß  und  schenkte,  den  vollständigen  Rechtstitel  aufzuweisen.  In  den  Schenkungen,
  welche  er  dem  Deutschen  Orden  ausgestellt,  sehlt  die  Angabe  desselben  nie.
Auch  jetzt  versäumt  er  nicht,  zu  sagen,  auf  welchen  Rechtstitel  hin  er  dem  Orden
ein  Drittel  von  Preußen  verleihe:  es  ist  die  Urkunde  des  Papstes  vom  J.
1218,  durch  welche  Er  zum  Herrn  über  ganz  Preußen  bestimmt
war.  „Nos  —  fratribus  hospitalis  —  in  ferris  Eri#zte,  Lue  ad  nos  ex  iure
et  gracia  Sedis  postohce  spectare  rdenfr,  terciam  ipsis  contulimus
—  possidendam.“  (Es  ist  ganz  Preußen,  die  terre  Pruzie,  —  unter  L##e
zu  verstehen;  terciam  —  in  terris  gehört  zusammen  und  steht  für  den  Genitiwus
partitivus  „terrarum;“  Voigts  Zweifel  II,  228.  Anm.  1.  ist,  wie  bereits  früher
bemerkt,  unbegründet.)  Die  Worte  „ex  jure  et  gracia“  bedeuten  nichts  Anderes,
als:  „zufolge  rechtskräftiger  Bestimmung  und  huldvoller  Verleihung;“  gracic
insbesondere  beweist,  daß  der  Vischof  sich  auf  eine  wirkliche  Urkunde  beruft.
Der  Orden,  sicher  in  Bezug  auf  Preußen  schwer  von  den  Rechten  Dritter  zu  überzeugen,
  bürgt  uns  durch  seine  Annahmedes  Drittelsauf  diese  Urkunde
hin  für  deren  Wirklichkeit  wahrlich  ebenso  sicher,  als  wenn  wir  sie  besäßen.

175)  Die  Urk.  schließt:  „Acta  sunt  hec  apud  Kurbemichift  etc.“  Der  Umstand,
  daß  ein  Abt  von  Wisegrod  (Welegrad  ist  wahrscheinlich  verschrieben,  solch
einen  Ortsnamen  kennen  wir  in  ganz  Pommerellen  und  Polen  nicht,  wohl  aber  ist
die  Stadt  Wisegrad,  Wiesegrod,  zwischen  Schwez  und  Bromberg  am  linken
Weichselufer,  und  die  dortige  Kirche  bekannt.  Vgl.  den  neuen  Cod.  Pom.  dipl.  I,
S.  184.,  u.  199.  235.259.)  einer  von  den  Zeugen  ist,  läßt  auch  Kiebensch#  in  dem
nördlichen  Cujavien  oder  dem  südlichen  Pommerellen  vermuthen.  Die  Ausdrucksweise
apuck  R.  zeigt,  daß  die  Bedeutsamkeit  des  Ortes  gleichgültig  war.  Noch  mehrmals
wurden  ähnliche  Verhandlungen  in  littore  Wixrle,  vor  einer  Stadt  oder  Burg
gepflogen.  Wir  glauben,  das  alte  Rubenichit  in  dem  heutigen  Rupienies  bei
Bromberg  zu  finden.

176)  „Anno  —  domini  MCCXXXI,  anno  ponfMcat#s  domini  Gregorü
  pape  noni  Jwarto“  ist  das  Jahr  1231  bis  zum  19.  März;  von  da
an  begann  das  fünfte  Jahr  des  Pontifikats  Gregors  IX.

177)  Die  Anwesenheit  Deutscher  Ordensritter  ist  durch  die  ausdrückliche  Erwähnung:
  „fratres  domus  teutonice:  Fridericus,  Ulricus,  Fridericus,  Dipoldus
  et  ali#  duam  plures“  sicher,  aber  auch  schon  zu  schließen  aus  der  bisher
noch  nicht  vorgekommenen  Zeitangabe:  „Imperante  domino  Friderioo  gloriosissimo
  Romanorum  imperatore  feliciter  Amen.“