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stimmung. "“.) Zu Rupienice 175) stellte er in den ersten Tagen des
Jahres 1231,76) in Gegenwart des Abtes Albert von Welegrad,
vieler Geistlichen und Deutscher Ordensritter,77) die beiden Ver-174)
Urk. 220. Die Urkunde gibt Nichts, als die NRuynießung (fructus
et utilitatis proventus), den Besiß# (proprietas), ohne die Herrschaft,
welche comen#um, sus dercale heißen würde. — Christian pflegte von Allem, was
er besaß und schenkte, den vollständigen Rechtstitel aufzuweisen. In den Schenkungen,
welche er dem Deutschen Orden ausgestellt, sehlt die Angabe desselben nie.
Auch jetzt versäumt er nicht, zu sagen, auf welchen Rechtstitel hin er dem Orden
ein Drittel von Preußen verleihe: es ist die Urkunde des Papstes vom J.
1218, durch welche Er zum Herrn über ganz Preußen bestimmt
war. „Nos — fratribus hospitalis — in ferris Eri#zte, Lue ad nos ex iure
et gracia Sedis postohce spectare rdenfr, terciam ipsis contulimus
— possidendam.“ (Es ist ganz Preußen, die terre Pruzie, — unter L##e
zu verstehen; terciam — in terris gehört zusammen und steht für den Genitiwus
partitivus „terrarum;“ Voigts Zweifel II, 228. Anm. 1. ist, wie bereits früher
bemerkt, unbegründet.) Die Worte „ex jure et gracia“ bedeuten nichts Anderes,
als: „zufolge rechtskräftiger Bestimmung und huldvoller Verleihung;“ gracic
insbesondere beweist, daß der Vischof sich auf eine wirkliche Urkunde beruft.
Der Orden, sicher in Bezug auf Preußen schwer von den Rechten Dritter zu überzeugen,
bürgt uns durch seine Annahmedes Drittelsauf diese Urkunde
hin für deren Wirklichkeit wahrlich ebenso sicher, als wenn wir sie besäßen.
175) Die Urk. schließt: „Acta sunt hec apud Kurbemichift etc.“ Der Umstand,
daß ein Abt von Wisegrod (Welegrad ist wahrscheinlich verschrieben, solch
einen Ortsnamen kennen wir in ganz Pommerellen und Polen nicht, wohl aber ist
die Stadt Wisegrad, Wiesegrod, zwischen Schwez und Bromberg am linken
Weichselufer, und die dortige Kirche bekannt. Vgl. den neuen Cod. Pom. dipl. I,
S. 184., u. 199. 235.259.) einer von den Zeugen ist, läßt auch Kiebensch# in dem
nördlichen Cujavien oder dem südlichen Pommerellen vermuthen. Die Ausdrucksweise
apuck R. zeigt, daß die Bedeutsamkeit des Ortes gleichgültig war. Noch mehrmals
wurden ähnliche Verhandlungen in littore Wixrle, vor einer Stadt oder Burg
gepflogen. Wir glauben, das alte Rubenichit in dem heutigen Rupienies bei
Bromberg zu finden.
176) „Anno — domini MCCXXXI, anno ponfMcat#s domini Gregorü
pape noni Jwarto“ ist das Jahr 1231 bis zum 19. März; von da
an begann das fünfte Jahr des Pontifikats Gregors IX.
177) Die Anwesenheit Deutscher Ordensritter ist durch die ausdrückliche Erwähnung:
„fratres domus teutonice: Fridericus, Ulricus, Fridericus, Dipoldus
et ali# duam plures“ sicher, aber auch schon zu schließen aus der bisher
noch nicht vorgekommenen Zeitangabe: „Imperante domino Friderioo gloriosissimo
Romanorum imperatore feliciter Amen.“