Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Benennung  der  Gegenstaͤnde.

Zollsätze  für  100  Kilogramm

 

in  Jahre  1862.  pom  1.  Hctober  1864  an.

 

Glas-  und  Aristallwaaren.

Spiegel,  kleiner  als  ein  Quadratmeter
Spiegelglas:
RohKKKsssss
Belegtes  oder  polirts
Glasflaschen  in  jeder  Form
Glas:
Fensterglas
Farbiges,  geschliffenes  oder  geschnittenes
Uhrgläser  und  optische  Gläser
Becher=  und  Kristallgläser,  welß  ober  farbig
Glasflüsse

Nicht  genannte  Gegenstände  aus  Glas
Streu=  und  Scherbenglls
Roher  oder  bearbeiteter  Bergkristall
Der  gefaßte  Kristall  wird  wie  Juwelier-

  und  Goldschmiedewaaren  vergollt.

Thonwaaren.

Grobe  Töpferwaare:
Fliesen)  Backsteine  und  Ziegelsteine
Gasretorten,  Drainröhren  und  andere,  Schmelgtiegel
  jeder  Art,  einschließlich  derer  von
Graphit  und  Wasserblei
irdene  Pfeifen
mit  oder  ohne  Glasur  in  allen  Formen  ....
desgleichen  mit  Verzierungen  in  erhabener  Arbeit,
  ein-  oder  mehrfarbig,  flaches  und  hohles
  Geschirr
Steinzeug:
Utensilien  und  Apparate  für  die  Fabrikation
chemischer  Produkte
gemeines  jeder  Art,  platt  und  hohl,  einschließlich
  der  Flaschenform,  Wasserkrüge,  Hausgeräthe,
  Küchengeschirr  u.  s.  w.

(Nr.  6084.)

 

I

 

 

10  péCt.  des  Werthes.

1  Frs.  50  Cts.  für  d.  Ouadratmeter  Flächenraum.
4  2  —  *

1  Fre.  30  Cts.

3  „  50

7
10  pt.  des  Werthes.

Frei
Frei

Frei

5  Frs.
Frei
4  Frs.

51“