Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

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gesezt  werden,  als  wodurch  dem  weitern  Umsichgreifen  eines  Feuers  ebenfalls  begegnet  wer
den  kann.  #  4
g.  7.  e)  eben  liegende  mit  Nadelholz  bestandene  Flächen.

Auf  beträchtlichen,  mit  Radelholz  bestandenen,  eben  liegenden  Flächen  sind  die  Haupt-Straßen
  und  Hauptholz-Abfuhrwege  soviel  möglich  in  gerade  Richtung,  etwa  eine  Ruthe
breit  anzulegen,  damit  ein  ausgebrochenes  Feuer  auf  dergleichen  Wegen  um  so  eher  aufgewerden

  konne.
halten  und  geloͤscht  w  F.  8.  s)  die  Raͤumuna  der  Holzschlaͤge.

Damit  nun  auch  auf  den  Holzschlaͤgen  durch  das  liegen  bleibende  Reisach,  die  Spaͤne
und  das  Abholz  die  Berbreitung  der  Waldfeuer  nicht  begünftiget  werde,  so  sollen  auch  in
denjenigen  Gegenden,  wo  das  Holz  noch  in  geringem  Werthe  ist,  die  Schläge  sorgfältig
von  allem  diesem  Holz  geräumt  werden.  ·  -

Die  Oberforst-Aemter  haben  daher  dasselbe  an  die  ärmere  Bürgerklasse  zum  häußlichen
Gebrauch,  oder  an  die  Potaschensieder,  oder  zum  Bedürfniß  des  Felderbrennens  abzugeben,
und  besonders  zum  leztern  Zwek  kein  anderes  Holz  aus  den  Waldungen  anzuweisen,  bevor
—  ]]miesiiees

II.  n  I.“  Verbor-  des  Feners  in  den  *Wn  S/  uer  beskemiste  Lende  Gefahr=Das

  Feuern  in  den  Waldungen  ist  mie  zu  großer  Gefahr  für  biese  verknüpft,  als  daß
diese  nicht  ein  allgemeines  Verbot  fordern  sollte,  von  dem  nur  eine  Ausnahme  für  die  absolute
  Nothwendigkeit  einzelner  Wald  Gewerbe  statt  finden  kann.  «

Es  ist  daher  fuͤr  die  Zukunft  keinem  Menschen,  ohne  Ausnahme,  gestattet,  zu  irgend
einer  Jahrszeit  in  den  Waldungen  zu  feuern,  oder  ein  Gewerbe  zu  treiben,  bei  dem  gefeuert
werden  muß,  er  habe  de  #  eine  specielle  Concession  von  dem  betreffenden  Oberforstamt  erhalten,

  und  die  -  ihm  geschehene  specielle  Insinuation  nachfolgender  Vorsichts-Maaßregeln
anerkannt.

§.  160.  Von  Reisenden,  Bettlern,  Landstreichern  2c.

Daher  wird  allen  Reisenden,  Bettlern,  Landstreichern,  Keßlern,  Zigeunern  2c.  das
Feuern  in  und  zunächst  bei  den  Waldungen  ohne  Einschränkung  verboten,  und  die  Ferst-Officianten,
  so  wie  sämtliche  Orts-Vorsteher  und  Unterthanen  werden  strenge  angewiesen,
auf  die  Beobachtung  dieses  Verbots  genau  zu  achten.  -

JmFallderNicht-Beob«acht«tmg«dtesesVerbotssinddieUebevtretersogleichzuarros
tiren,  an  die  nächste  Civil-Obrigkeit  einzuliefern,  und  von  dieser,  je  nach  dem  Resultat  der
anzustellenden  genauen  Untersuchung,  entweder  mit  einer  ihrer  Leibes-Conustiturion  angemessenen
  Tracht  Schläge  zu  belegen  und  sie  über  die  Gränze  zu  bringen,  oder  es  ist  bei  beschwerenden
  Umständen,  und  im  Wiederholungsfall  die  Sache  der  Königl.  Ober-Regierung
zur  weitern  Verfügung  vorzulegen.  "

6.  1  .  Veschränkung  und  Vorschrift  beim  Feuern.  «

Jeder  Unterthan  hingegen,  welchem  um  seines  Gewerbs  willen  von  den  Koͤnigl.  Ober-Forstaͤmtern
  die  Legitimation  in  den  Waldungen  zu  feuern  ertheilt  wird,  hat  strenge  folgende
Beschraͤnkung  und  Vorsichtsmaaßregeln  zu  beobachten.

a)  Bei  sehr  trockner,  stuͤrmischer  Witterung  ist  kein  Feuer  aufzumachen,  oder  bei  einem

eintretenden  Sturm  das  angemachte  sogleich  zu  löschen.  ·

b)  Die  Feuerstelle  ist  in  gehoͤrig  angelegten  Huͤtten,  in  Gruben  zwischen  Felsen,  oder  auf