Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

—  73  Beilage  zu  Nr.  VI.

3.  Auch  kann  er  von  unbedeutenden  Abweichungen  in  den  Urkunden,  beispielsweise  von
einer  verschiedenen  Schreibart  der  Namen  oder  einer  Verschiedenheit  der  Vornamen  absehen,
wenn  in  anderer  Weise  die  Persönlichkeit  der  Betheiligten  festgestellt  wird.

Pöte  8  453.

*  236.

1.  Der  Standesbeamte  ist  berechtigt,  den  Verlobten  die  eidesstattliche  Ver-Eidesstatlliche
sicherung  über  die  Richtigkeit  der  Thatsachen  abzunehmen,  welche  durch  die  vorliegenden  Ur-  chemun
kunden  oder  die  sonst  beigebrachten  Beweismittel  ihm  nicht  als  hinreichend  festgestellt  erscheinen.  reichend

2.  Von  dieser  Befugniß  soll  der  Standesbeamte  nur  Gebrauch  machen,  wenn  der  Beweis  kigestente
in  anderer  Weise  nicht  wohl  erbracht  werden  kann  und  wenn  seiner  Ueberzeugung  nach  die  Thatchen
Versicherung  an  Eidesstatt  als  ein  zuverlässiges  Mittel  zur  ausreichenden  Ergänzung  der  beigebrachten
  unzulänglichen  Beweismittel  betrachtet  werden  kann.

3.  Die  Versicherung  an  Eidesstatt  ist  unter  Vorausschickung  der  Worte:  „ich  versichere
au  Eidesstatt,  daß  2c."  in  die  Hand  des  Standesbeamten  zu  leisten.

4.  Der  Abnahme  der  eidesstattlichen  Versicherung  hat  eine  Belehrung  über  die  Bedeutung
derselben  und  ein  Hinweis  auf  die  strafrechtlichen  Folgen  der  wissentlich  falschen  Versicherung
voranzugehen.

Pöt#  8§  454,  Strasgesetzbuch  I§  156,  158,  161,  163.

§  237.

1.  Hegt  der  Standesbeamte  Zweifel  an  seiner  Zuständigkeit  oder  wurden  die  Verweigerung
gesetzlichen  Erfordernisse  der  Eheschließung  in  genügender  Weise  nicht  nach-des  Nuigebots.
gewiesen,  so  muß  das  Aufgebot  verweigert  und  diese  Entschließung  den  Verlobten  unter
Angabe  der  Gründe  gegen  Beurkundung  eröffnet  werden.

2.  In  den  Fällen  des  §  201  ist  jedoch  die  Anordnung  des  Aufgebots  von  der  Vorlegung
  des  vorgeschriebenen  Verehelichungszeugnisses  nicht  abhängig  zu  machen;  es  genügt,
daß  das  letztere  vor  der  Eheschließung  selbst  vorgelegt  werde.

8  238.
Ist  die  Zuständigkeit  des  Standesbeamten  begründet  und  liegen  die  gesetzlichen  Erforder-  Anordnung
nisse  der  Eheschließung  vor,  so  ist  das  Aufgebot  anzuordnen.  des  Ausgebot.
«  §239.
1.DasAufgebotistuntchenützungdeczFormularcslczuverfügeuuudmußdieVor-Jnhqkkdks
und  Familiennamen,  den  Stand  oder  das  Gewerbe  und  den  Wohnort  der  Verlobten,  sowie  Ausgebots.
ihrer  Eltern,  ferner  die  Anführung,  daß  die  Verlobten  die  Ehe  mit  einander  eingehen  wollen,
und  endlich  die  Bezeichunng  der  Gemeinden  enthalten,  in  welchen  das  Aufgebot  bekannt  zu
machen  ist.
PStG  tz  462,  AV87
2.  Soll  die  Eheschließung  wiederholt  werden  (8  183),  so  ist  in  dem  Formular  E  statt
„die  Ehe  mit  einander  eingehen  wollen“  zu  schreiben:  „die  Eheschließung  wiederholen  wollen“.
10.