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Schaumburg-Lippische Landesverordnungen.
Jahrgang 1918. M 15.
156.
Bekanntmachung,
betreffend Nachlaßgewährung an den Preisen der deutschen Arzneitaxe.
Vom 29. April 1918.
Es wird hiermit verordnet, daß der Teuerungszuschlag
1. von dem Preisabschlag getroffen wird, der bei Arzneilieferungen
gemäß § 376 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung
zu gewähren ist, 6
2. bei Verordnung von Arzueimitteln außer Ansatz bleibt,
für die gemäß § 376 höf. 2 der Reichsversicherungsordnung
Handverkaufspreise festgesetzt worden sind.
Bückeburg, den 29. April 1918.
Fürstlich Schaumburg-Lippisches Ministerium.
Frhr. von Feilitzsch.
Ausgegeben den 4. Mai 1918.