Contents : schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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Schaumburg-Lippische  Landesverordnungen.
Jahrgang  1918.  M  15.

 

156.

Bekanntmachung,

betreffend  Nachlaßgewährung  an  den  Preisen  der  deutschen  Arzneitaxe.
Vom  29.  April  1918.

Es  wird  hiermit  verordnet,  daß  der  Teuerungszuschlag
1.  von  dem  Preisabschlag  getroffen  wird,  der  bei  Arzneilieferungen
  gemäß  §  376  Abs.  1  der  Reichsversicherungsordnung
  zu  gewähren  ist,  6
2.  bei  Verordnung  von  Arzueimitteln  außer  Ansatz  bleibt,
für  die  gemäß  §  376  höf.  2  der  Reichsversicherungsordnung
  Handverkaufspreise  festgesetzt  worden  sind.
Bückeburg,  den  29.  April  1918.

Fürstlich  Schaumburg-Lippisches  Ministerium.
Frhr.  von  Feilitzsch.

Ausgegeben  den  4.  Mai  1918.