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genswerther Fehler zu sein, dass die Auslieferungsgesetze und
selbst eine Reihe der neuesten Auslieferungsverträge z. B.
Frankreichs eine diessbezügliche Bestimmung überhaupt gar
nicht enthalten. Die Meinung BırLor’s, p. 89, VAZELHES’ p. 75
und Weıss’ p. 76, dass trotzdem eine Norm dieser Art zu subintelligiren
sei, vermag ich nicht zu theilen.
Unter ganz besonderen Verhältnissen, ähnlich den oben S. 316
angedeuteten, kann es auch ein Gebot der Humanität sein, die
Auslieferung eines im Auslande bereits Verurtheilten an denjenigen
Staat, von dessen Gerichten er wegen des dort verübten
Verbrechens verurtheilt worden ist, abzulehnen, und ihn vielmehr
seinem Heimatsstaate zu neuerlichem Verfahren zu überliefern.
Die vorgeschlagene Ausnahmsbestimmung darf daher nicht
auf den Fall der Auslieferung Angeklagter beschränkt sein.
eines andern Staates bestimmt der französisch-bayrische Vertrag von
1869 Art 8, al. 3; „Dans le cas de r&clamation du möme individu de la part
de deux Etats pour la möme infraction, l’extradition sera accordee & celui
sur le territoire duquel l’infraction aura &te commise.“