Full text : Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.

18  II.  Strafgesetzbuch  88  35—38.

8  35.  Neben  einer  Gefängnißstrafe,  mit  welcher  die  Aberkennung
  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  überhaupt  hätte  ver—
bunden  werden  können,  kann  auf  die  Unfähigkeit  zur  Bekleidung
  öffentlicher  Aemter  auf  die  Dauer  von  Einem  bis  zu  fünf
Jahren  erkannt  werden.  «  »

Die  Aberkennung  der  Fähigkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher
Aemter  hat  den  dauernden  Verlust  der  bekleideten  Aemter  von
Rechtswegen  zur  Folge.

§  36.  Die  Wirkung  der  Aberkennung  der  bürgerlichen
Ehrenrechte  überhaupt,  sowie  die  Fähigkeit  zur  Bekleidung
öffentlicher  Aemter  insbesondere,  tritt  mit  der  Rechtskraft  des
Urtheils  ein;  die  Zeitdauer  wird  von  dem  Tage  berechnet,  an
dem  die  Freiheitsstrafe,  neben  welcher  jene  Aberkennung  ausgesprochen
  wurde,  verbüßt,  verjährt  oder  erlassen  ist.

§  37.  Ist  ein  Deutscher  im  Auslande  wegen  eines  Verbrechens
  oder  Vergehens  bestraft  worden,  welches  nach  den
Gesetzen  des  Deutschen  Reichs  den  Verlust  der  bürgerlichen
Ehrenrechte  überhaupt  oder  einzelner  bürgerlichen  Ehrenrechte
zur  Folge  hat  oder  zur  Folge  haben  kann,  so  ist  ein  neues
Strafverfahren  zulässig,  um  gegen  den  in  diesem  Verfahren  für
schuldig  Erklärten  auf  jene  Folge  zu  erkennen.

§  38.  Neben  einer  Freiheitsstrafe  kann  in  den  durch  das
Gesetz  vorgesehenen  Fällen  auf  die  Zulässigkeit  von  Polizei-Aufsicht
  erkannt  werden.

Die  höhere  Landespolizeibehörde  erhält  durch  ein  solches

§#35.  Nach  §§  128,  129,  331,  339—341,  352—355,  357,  358  darf
auch  bei  einer  kürzeren  als  dreimonatlichen  Gefängnißstrafe  die  Unfähigkeit
  zur  Bekleidung  öffentlicher  Aemter  ausgesprochen  werden.  Außer  diesen
Fällen  ist  dieselbe  nur  da  zulässig,  wo  die  gesetzliche  Möglichkeit  zur  Aberkennung
  der  b.  E.  bestand,  kann  daher  nicht  neben  der  Letzteren  erkannt
  werden:  12.  Dez.  90  E.  21.  264.  Vgl.  ferner  §  42  M.-St.-G.-B.  und
§  6  Nr.  2  R.-A.-.O.
l  38.  88  115,  116,  122,  125,  146,  147,  180,  181,  248,  256,  262,
294,  325,  44,  45,  49a  u.  76,  ferner  §  13  Abs  2  Nahrungsmittelges.  u.
§  11  Ges.  gegen  den  Gebrauch  von  Sprengstoffen.  Wird  beim  Versuch  des
§  244  die  Zuchthausstrafe  in  Gefängniß  umgewandelt  (§  44),  so  ist  P.-A.
unzulässig:  30.  Okt.  84  E  11.  159;  zulässig  dagegen,  auch  wenn  die
vollendete  That  nicht  damit  bedroht  ist  z.  B.  §  214:  24.  Nov.  87  E.  16.