18 II. Strafgesetzbuch 88 35—38.
8 35. Neben einer Gefängnißstrafe, mit welcher die Aberkennung
der bürgerlichen Ehrenrechte überhaupt hätte ver—
bunden werden können, kann auf die Unfähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Aemter auf die Dauer von Einem bis zu fünf
Jahren erkannt werden. « »
Die Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
Aemter hat den dauernden Verlust der bekleideten Aemter von
Rechtswegen zur Folge.
§ 36. Die Wirkung der Aberkennung der bürgerlichen
Ehrenrechte überhaupt, sowie die Fähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Aemter insbesondere, tritt mit der Rechtskraft des
Urtheils ein; die Zeitdauer wird von dem Tage berechnet, an
dem die Freiheitsstrafe, neben welcher jene Aberkennung ausgesprochen
wurde, verbüßt, verjährt oder erlassen ist.
§ 37. Ist ein Deutscher im Auslande wegen eines Verbrechens
oder Vergehens bestraft worden, welches nach den
Gesetzen des Deutschen Reichs den Verlust der bürgerlichen
Ehrenrechte überhaupt oder einzelner bürgerlichen Ehrenrechte
zur Folge hat oder zur Folge haben kann, so ist ein neues
Strafverfahren zulässig, um gegen den in diesem Verfahren für
schuldig Erklärten auf jene Folge zu erkennen.
§ 38. Neben einer Freiheitsstrafe kann in den durch das
Gesetz vorgesehenen Fällen auf die Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht
erkannt werden.
Die höhere Landespolizeibehörde erhält durch ein solches
§#35. Nach §§ 128, 129, 331, 339—341, 352—355, 357, 358 darf
auch bei einer kürzeren als dreimonatlichen Gefängnißstrafe die Unfähigkeit
zur Bekleidung öffentlicher Aemter ausgesprochen werden. Außer diesen
Fällen ist dieselbe nur da zulässig, wo die gesetzliche Möglichkeit zur Aberkennung
der b. E. bestand, kann daher nicht neben der Letzteren erkannt
werden: 12. Dez. 90 E. 21. 264. Vgl. ferner § 42 M.-St.-G.-B. und
§ 6 Nr. 2 R.-A.-.O.
l 38. 88 115, 116, 122, 125, 146, 147, 180, 181, 248, 256, 262,
294, 325, 44, 45, 49a u. 76, ferner § 13 Abs 2 Nahrungsmittelges. u.
§ 11 Ges. gegen den Gebrauch von Sprengstoffen. Wird beim Versuch des
§ 244 die Zuchthausstrafe in Gefängniß umgewandelt (§ 44), so ist P.-A.
unzulässig: 30. Okt. 84 E 11. 159; zulässig dagegen, auch wenn die
vollendete That nicht damit bedroht ist z. B. § 214: 24. Nov. 87 E. 16.