Samstag den 26. Mktober 1884. 49. Jahrgang. M. 22.
Dr. J. A. Feuffert's
Plätter für Rechtsanwendung
zunächst in Bayern.
Inhalt: Art. 62 des bayer. Gesetzes vom 23. Februar 1879 zur Ausführung
er Reichs-Civllprozehordnung und Concursordnung. — Mltthellungen
aus der Rechtsprechung des königl. Oberlandesgerichts München in
Strassachen aus dem 1II. Semester 1883 (Urthelle). [Fortsehung.]
Zu Art. 62 des bayer. Gesetzes vom 23. Februar
1879 zur Ausführung der Reichs-Tivilprozeßordnung
und Concursordunng.
Beschwerden gegen Beschlüsse von Landgerichten
in Verlassenschafts= und Vormundschaftssachen sind
in Bayern keine Seltenheit, sei es, daß Jemand,
der gegen eine Anordnung des Amtzgerichtes den
Weg der Beschwerde betreten hatte, damit aber nicht
durchgedrungen war, sich zu der Annahme berechtigt
erachtet, seine rechtliche Auffassung eines in Betracht
kommenden Verhältnisses werde von einer höhern
Instanz getheilt, und sich deshalb von einer wiederholten
Beschwerde Erfolg verspricht, sel es, daß Jemand,
der nachdem ein anderer Betheiligter gegen
eine amtsgerichtliche Verfügung das Rechtsmittel
der Beschwerde mit Erfolg eingelegt hatte, nun seinerseits
durch den Beschluß der zweiten Instanz sich
beschwert fühlt und von Angehung eines höhern Gerichtes
Wiederherstellung der frühern durch die amtsgerichtliche
Anordnung geschaffenen Rechtslage oder
wenigstens eine ihm sonst günstigere Entscheidung
erwartet.
Daß Beschwerden der ersteren Art gegen landgerichtliche
Beschlüsse zur Zuständigkeit des obersten
Landesgerichtes gehören, steht außer Zweifel, dagegen
Neue Folge Band XXII.