Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XLIX. Band. (49)

Samstag  den  26.  Mktober  1884.  49.  Jahrgang.  M.  22.

Dr.  J.  A.  Feuffert's
Plätter  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  Art.  62  des  bayer.  Gesetzes  vom  23.  Februar  1879  zur  Ausführung
er  Reichs-Civllprozehordnung  und  Concursordnung.  —  Mltthellungen
aus  der  Rechtsprechung  des  königl.  Oberlandesgerichts  München  in
Strassachen  aus  dem  1II.  Semester  1883  (Urthelle).  [Fortsehung.]

Zu  Art.  62  des  bayer.  Gesetzes  vom  23.  Februar
1879  zur  Ausführung  der  Reichs-Tivilprozeßordnung
und  Concursordunng.

Beschwerden  gegen  Beschlüsse  von  Landgerichten
in  Verlassenschafts=  und  Vormundschaftssachen  sind
in  Bayern  keine  Seltenheit,  sei  es,  daß  Jemand,
der  gegen  eine  Anordnung  des  Amtzgerichtes  den
Weg  der  Beschwerde  betreten  hatte,  damit  aber  nicht
durchgedrungen  war,  sich  zu  der  Annahme  berechtigt
erachtet,  seine  rechtliche  Auffassung  eines  in  Betracht
kommenden  Verhältnisses  werde  von  einer  höhern
Instanz  getheilt,  und  sich  deshalb  von  einer  wiederholten
  Beschwerde  Erfolg  verspricht,  sel  es,  daß  Jemand,
  der  nachdem  ein  anderer  Betheiligter  gegen
eine  amtsgerichtliche  Verfügung  das  Rechtsmittel
der  Beschwerde  mit  Erfolg  eingelegt  hatte,  nun  seinerseits
  durch  den  Beschluß  der  zweiten  Instanz  sich
beschwert  fühlt  und  von  Angehung  eines  höhern  Gerichtes
  Wiederherstellung  der  frühern  durch  die  amtsgerichtliche
  Anordnung  geschaffenen  Rechtslage  oder
wenigstens  eine  ihm  sonst  günstigere  Entscheidung
erwartet.

Daß  Beschwerden  der  ersteren  Art  gegen  landgerichtliche
  Beschlüsse  zur  Zuständigkeit  des  obersten
Landesgerichtes  gehören,  steht  außer  Zweifel,  dagegen

Neue  Folge  Band  XXII.