Full text : Geschichte des Preußischen Verwaltungsrechts. 2. Band. (2)

Außere  Kirchendisziplin.  Kirchenvermögen.  129

Anordnungen  für  die  Übereinstimmung  in  den  Einrichtungen  beider  Kirchen.
Da  das  reformierte  Element  das  sprödere  und  weniger  geneigt  war,  etwas
von  seinen  Eigentümlichkeiten  aufzugeben,  als  das  Luthertum,  so  mußte  der
König,  obgleich  er  persönlich  mehr  zu  dem  letzteren  hinneigte,  die  lutherische
Kirche  äußerlich  im  Sinne  der  Reformierten  umgestalten.  Im  J.  1733
wurde  daher  in  der  lutherischen  Kirche  aller  noch  aus  der  katholischen  Zeit
überkommene  äußere  Prunk,  den  die  Reformierten  verwarfen,  wie  Absingen
der  Evangelien,  der  Gebete,  des  Segens,  der  Einsetzungsworte  des  h.  Abendmahls,
  die  Chorröcke  und  Meßgewänder  der  Geistlichen,  der  Gebrauch  der
Altartücher,  sowie  die  Privatbeichte  beseitigt,  obgleich  Geistliche  und  Gemeinden.
diesen  Neuerungen  den  größten  Widerstand  entgegensetzten.  !)  Die  reformierte
Sitte  der  Kirchenbuße  im  Falle  der  Hurerei  und  des  Ehebruchs  wurde  am
11.  2.  1716  zunächst  für  die  Reformierten  wieder  eingeführt,  aber  bereits
am  13.  3.  1716  auch  für  die  lutherische  Kirche  angeordnet  und  auf  Sonntagsentweihung,
  Gotteslästerung,  Diebstahl,  Völlerei  u.  a.  m.  ausgedehnt.?)  Die
Verhängung  der  Kirchenbuße  sollte  nur  mit  Genehmigung  des  Inspektors  und
des  Konsistoriums  geschehen  und  keine  weltliche  Strafe  oder  Schande  sein.
Außerdem  ergingen  verschiedene  Verordnungen  über  die  Disziplin  der  Geistlichen,
  Länge  der  Predigten  und  dergleichen,  welche  geschichtlich  ohne  Bedeutung
  sind.  Ein  größeres  Kirchengesetz  erging  nur  für  die  lutherische  Kirche
des  Herzogtums  Magdeburg,  welche  am  9.  5.  1739  eine  neue  Kirchenordnung,
im  Wesentlichen  eine  Nenbearbeitung  der  Kirchenordnung  von  1685,  erhielt.)

Um  eine  nutzbringende  Anlegung  des  Kirchenvermögens  zu  ermöglichen,
ordnete  der  König  durch  die  Reglements  vom  1.  2.  1723  und  18.  9.  17394)
die  Vereinigung  der  Kapitalien  aller  kur=  und  neumärkischen  Kirchen  königlichen
Patronats  zu  einem  Hauptämterkirchenfond  an,  wobei  die  Eigentumsrechte  der
einzelnen  Kirchen  gewahrt  bleiben,  und  nur  durch  die  Vereiniguug  größerer
Kapitalien  die  Möglichkeit  einer  fruchtbringenden  Anlage  geboten  werden  sollte.

Der  weitere  Ausbau  der  deutschen  reformierten  Kirche  erfolgte  durch  die
Ordnung  vom  24.  10.  1713,5)  der  der  französischen  reformierten  Kirche
durch  die  Verordnung  vom  23.  2.  1737.5)

1)  v.  Mühler,  Gesch.  der  ev.  Kirchenverf.  in  der  Mark  Brandenburg,  Weimar
1846,  S.  198.

2)  Mrlius,  C.  C.  M.  I,  2,  S.  197  ff,  200  ff.

3)  Die  Kirchenordnung  von  1739  erschien  Magdeburg  1740,  40.

4)  Rabe,  Gesetz-Sammlung,  Bd.  1,  Abt.  2,  S.  134,  Abt.  7,  S.  557.

5)  Mylius,  C.  C.  M.,  I,  1,  S.  447.

6)  A.  a.  O.  VI,  Anhang,  S.  623.

Bornhak,  Geschichte  II.  9