Außere Kirchendisziplin. Kirchenvermögen. 129
Anordnungen für die Übereinstimmung in den Einrichtungen beider Kirchen.
Da das reformierte Element das sprödere und weniger geneigt war, etwas
von seinen Eigentümlichkeiten aufzugeben, als das Luthertum, so mußte der
König, obgleich er persönlich mehr zu dem letzteren hinneigte, die lutherische
Kirche äußerlich im Sinne der Reformierten umgestalten. Im J. 1733
wurde daher in der lutherischen Kirche aller noch aus der katholischen Zeit
überkommene äußere Prunk, den die Reformierten verwarfen, wie Absingen
der Evangelien, der Gebete, des Segens, der Einsetzungsworte des h. Abendmahls,
die Chorröcke und Meßgewänder der Geistlichen, der Gebrauch der
Altartücher, sowie die Privatbeichte beseitigt, obgleich Geistliche und Gemeinden.
diesen Neuerungen den größten Widerstand entgegensetzten. !) Die reformierte
Sitte der Kirchenbuße im Falle der Hurerei und des Ehebruchs wurde am
11. 2. 1716 zunächst für die Reformierten wieder eingeführt, aber bereits
am 13. 3. 1716 auch für die lutherische Kirche angeordnet und auf Sonntagsentweihung,
Gotteslästerung, Diebstahl, Völlerei u. a. m. ausgedehnt.?) Die
Verhängung der Kirchenbuße sollte nur mit Genehmigung des Inspektors und
des Konsistoriums geschehen und keine weltliche Strafe oder Schande sein.
Außerdem ergingen verschiedene Verordnungen über die Disziplin der Geistlichen,
Länge der Predigten und dergleichen, welche geschichtlich ohne Bedeutung
sind. Ein größeres Kirchengesetz erging nur für die lutherische Kirche
des Herzogtums Magdeburg, welche am 9. 5. 1739 eine neue Kirchenordnung,
im Wesentlichen eine Nenbearbeitung der Kirchenordnung von 1685, erhielt.)
Um eine nutzbringende Anlegung des Kirchenvermögens zu ermöglichen,
ordnete der König durch die Reglements vom 1. 2. 1723 und 18. 9. 17394)
die Vereinigung der Kapitalien aller kur= und neumärkischen Kirchen königlichen
Patronats zu einem Hauptämterkirchenfond an, wobei die Eigentumsrechte der
einzelnen Kirchen gewahrt bleiben, und nur durch die Vereiniguug größerer
Kapitalien die Möglichkeit einer fruchtbringenden Anlage geboten werden sollte.
Der weitere Ausbau der deutschen reformierten Kirche erfolgte durch die
Ordnung vom 24. 10. 1713,5) der der französischen reformierten Kirche
durch die Verordnung vom 23. 2. 1737.5)
1) v. Mühler, Gesch. der ev. Kirchenverf. in der Mark Brandenburg, Weimar
1846, S. 198.
2) Mrlius, C. C. M. I, 2, S. 197 ff, 200 ff.
3) Die Kirchenordnung von 1739 erschien Magdeburg 1740, 40.
4) Rabe, Gesetz-Sammlung, Bd. 1, Abt. 2, S. 134, Abt. 7, S. 557.
5) Mylius, C. C. M., I, 1, S. 447.
6) A. a. O. VI, Anhang, S. 623.
Bornhak, Geschichte II. 9