Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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(Nr.  6091.)  Privilegium  zur  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen  der  Stadt
Cottbus  zum  Betrage  von  200,000  Thalern.  Vom  8.  Mai  1865.

Wi  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  rc.

Nachdem  der  Magistrat  der  Stadt  Cottbus  im  Einverstaͤndnisse  mit  der
Stadtverordneten-Versammlung  darauf  angetragen  hat,  die  zur  Betheiligung
der  Stadt  bei  dem  Bau  der  Berlin-Görlitzer  Eisenbahn  erforderlichen  Geldmittel
im  Wege  einer  Anleihe  beschaffen  und  zu  diesem  Zwecke  auf  den  Inhaber  lautende,
  mit  Zinskupons  versehene,  Seitens  der  Gläubiger  unkündbare  Obliationen
  zum  Betrage  von  200,000  Thalern  ausgeben  zu  dürfen,  ertheilen  Wir
in  Gemäßheit  des  H.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  wegen  Ausstellung
von  Papieren,  welche  eine  Zahlungsverpflichtung  an  jeden  Ingaber  enthalten,
durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  zur  Ausstellung
  von  auf  den  Inhaber  lautenden  Coktbuser  Stadtobligationen  zum  Betrage
  von  zweihundert  Tausend  Thalern,  und  zwar  in  zweitausend  Stück  zu
Einhundert  Thalern.  ODie  Obligationen  sind  nach  dem  anliegenden  Schema  ausustellen,
  mit  fünf  vom  Hundert  jahrlich  zu  verzinsen,  von  Seiten  der  Gläuiger
  unkündbar,  von  Seiten  der  Stadt  Cottbus  aber  von  dem  naͤchstfolgenden
  Jahre  ab,  nachdem  die  Berlin-Görlitzer  Eisenbahn  vollständig  fertig  und
in  ihrer  ganzen  Ausdehnung  in  Betrieb  gesetzt  sein  wird,  mit  wenigstens  jährlich
  Einem  Prozent  des  Kapitals  unter  Hinzurechnung  der  Zinsen  der  getilgten
Schuldverschreibungen  zu  amortifiren.  -

Vorstehendes  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter,  und
ohne  dadurch  den  Inhabern  der  Obligationen  in  Ansehung  ihrer  Befriedie  ung
eine  Gewaͤhrleistung  Seitens  des  Staats  zu  bewilligen,  ertheilen,  ist  durch  die
Gesetz-Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  8.  Mai  1865.

(L.  S.)  Wilhelm.
v.  Bodelschwingh:  G.r.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

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(Nr.  6091.)  Pro-