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zwischen saͤmmtlichen Vereinsgliedern nach dem Verhaͤltnisse der Bevoͤlkerung,
mit welcher sie in dem Gesammtoereine sich befinden, vertheilt.
Die Bevölkerung solcher Staaten, welche durch Vertrag mit einem oder
dem anderen der kontrahirenden Staaten, unter Verabredung einer von diesem
jaährlich für ihre Antheile an den gemeinschaftlichen Zollrevenü#en zu leistenden
Zahlung, dem Zollsysleme desselben beigetreten sind, wird in die Bevölkerung
desjenigen Sraates eingerechnet, welcher diese Zahlung leistet.
Der Stand der Bevölkerung in den einzelnen Vereinsstaaten wird alle
drei Jahre ausgemirtelt, und die Nachweisung derselben von den Vereinsgliedern
einander gegenseitig mitgetheilt werden.
Unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse, welche hinsichtlich
des Verbrauchs an zollpflichtigen Waaren bei der freien Stadt Frankfurt obwalten,
ist wegen des Antheils derselben an den gemeinschaftlichen Einnahmen
ein besonderes Abkommen getroffen.
Artikel 7.
Da der zwischen Preußen und Oesterreich abgeschlossene Handels= und
Zollvertrag vom 19. Februar 1853., welchem die übrigen kontrahirenden Staaten
zufolge des Artikel 41. des Vertrages vom 4. April 1853. beigetreten sind,
mit dem 31. Dezember 1865. abläuft, so betrachten es die kontrahirenden
Staaten als ihre gemeinschaftliche Aufgabe, das durch jenen Vertrag begründete
Verhältniß in einer, ihren innigen Beziehungen zu Oesterreich und den
Interessen ihres Verkehrs mit demselben entsprechenden Richtung, auf dem
Wege der Verhandlung mit Oeslerreich zu erhalten und weiter auszubilden.
Artikel 8.
Der Regierung jedes gegenwärtig zum Jollvereine gehörenden Staates
ist der Beitritt zu diesem Verttrage unter den, eintretenden Falls zwischen den
kontrahirenden Staaten zu vereinbarenden Maaßgaben vorbehalten.
Sofern nicht bis zum 1. Oktober d. J. der Beitritt aller dieser Regierungen
erfolgt ist, werden die kontrahirenden Staaten ungesäumt über die alsdann
erforderlichen Aenderungen in der Zollorganisation und Einrichtungen für
den Grenzschutz in Verhandlung treten.
Artikel 9.
Sofern der gegenwärtige Vertrag nicht vor dem 1. Januar 1876. von
dem einen oder dem anderen der kontrahirenden Staaten gekündigt wird, soll
er auf weitere zwölf Jahre, und so fort von zwölf zu zwölf Jahren, als verlängert
angesehen werden.
Er soll unverzüglich zur Ratifikation der Hohen kontrahirenden Theile
vor-