Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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zwischen  saͤmmtlichen  Vereinsgliedern  nach  dem  Verhaͤltnisse  der  Bevoͤlkerung,
mit  welcher  sie  in  dem  Gesammtoereine  sich  befinden,  vertheilt.

Die  Bevölkerung  solcher  Staaten,  welche  durch  Vertrag  mit  einem  oder
dem  anderen  der  kontrahirenden  Staaten,  unter  Verabredung  einer  von  diesem
jaährlich  für  ihre  Antheile  an  den  gemeinschaftlichen  Zollrevenü#en  zu  leistenden
Zahlung,  dem  Zollsysleme  desselben  beigetreten  sind,  wird  in  die  Bevölkerung
desjenigen  Sraates  eingerechnet,  welcher  diese  Zahlung  leistet.

Der  Stand  der  Bevölkerung  in  den  einzelnen  Vereinsstaaten  wird  alle
drei  Jahre  ausgemirtelt,  und  die  Nachweisung  derselben  von  den  Vereinsgliedern
einander  gegenseitig  mitgetheilt  werden.

Unter  Berücksichtigung  der  besonderen  Verhältnisse,  welche  hinsichtlich
des  Verbrauchs  an  zollpflichtigen  Waaren  bei  der  freien  Stadt  Frankfurt  obwalten,
  ist  wegen  des  Antheils  derselben  an  den  gemeinschaftlichen  Einnahmen
ein  besonderes  Abkommen  getroffen.

Artikel  7.

Da  der  zwischen  Preußen  und  Oesterreich  abgeschlossene  Handels=  und
Zollvertrag  vom  19.  Februar  1853.,  welchem  die  übrigen  kontrahirenden  Staaten
zufolge  des  Artikel  41.  des  Vertrages  vom  4.  April  1853.  beigetreten  sind,
mit  dem  31.  Dezember  1865.  abläuft,  so  betrachten  es  die  kontrahirenden
Staaten  als  ihre  gemeinschaftliche  Aufgabe,  das  durch  jenen  Vertrag  begründete
  Verhältniß  in  einer,  ihren  innigen  Beziehungen  zu  Oesterreich  und  den
Interessen  ihres  Verkehrs  mit  demselben  entsprechenden  Richtung,  auf  dem
Wege  der  Verhandlung  mit  Oeslerreich  zu  erhalten  und  weiter  auszubilden.

Artikel  8.

Der  Regierung  jedes  gegenwärtig  zum  Jollvereine  gehörenden  Staates
ist  der  Beitritt  zu  diesem  Verttrage  unter  den,  eintretenden  Falls  zwischen  den
kontrahirenden  Staaten  zu  vereinbarenden  Maaßgaben  vorbehalten.

Sofern  nicht  bis  zum  1.  Oktober  d.  J.  der  Beitritt  aller  dieser  Regierungen
  erfolgt  ist,  werden  die  kontrahirenden  Staaten  ungesäumt  über  die  alsdann
  erforderlichen  Aenderungen  in  der  Zollorganisation  und  Einrichtungen  für
den  Grenzschutz  in  Verhandlung  treten.

Artikel  9.

Sofern  der  gegenwärtige  Vertrag  nicht  vor  dem  1.  Januar  1876.  von
dem  einen  oder  dem  anderen  der  kontrahirenden  Staaten  gekündigt  wird,  soll
er  auf  weitere  zwölf  Jahre,  und  so  fort  von  zwölf  zu  zwölf  Jahren,  als  verlängert
  angesehen  werden.

Er  soll  unverzüglich  zur  Ratifikation  der  Hohen  kontrahirenden  Theile
vor-