Volltext : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band 2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

Anhang:  Verfassungsurkunde  35  54—61.  545

solche  auf  geziemende  Weise  und  unter  Vermeidung  jeder  nachtheiligen  Verzögerung,
der  verfügenden  Stelle  vorzutragen,  im  Fall  eines  beharrenden  Bescheides  aber  die
Verfügung  zu  befolgen.

B.  Von  dem  Geheimen  Rath  insbesondere.

§s54.  Der  Geheime  Rath  bildet  die  oberste,  unmittelbar  unter  dem  Könige
stehende,  und  seiner  Hauptbestimmung  nach  bloß  berathende  Staatsbehörde.

§  55.  Mitglieder  des  Geheimen  Raths  sind  die  Minister  oder  die  Chefs  der
verschiedenen  Departements  und  diejenigen  Räthe,  welche  der  König  dazu  ernennen  wird.

§  56.  Die  Verwaltungsdepartements,  an  deren  Spitze  die  verschiedenen  Minister
stehen,  sind  folgende:

das  Ministerium  der  Justiz;

das  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten;

das  Ministerium  des  Innern;  das  des  Kirchen=  und  Schulwesens;

das  Ministerium  des  Kriegswesens,  und

das  Ministerium  der  Finanzen.

§  57.  Der  König  ernennt  und  entläßt  die  Mitglieder  des  Geheimen  Rathes
nach  eigener  freier  Entschließung.

5  58.  Alle  dem  Könige  vorzulegenden  Vorschläge  der  Minister  in  wichtigen  Angelegenheiten,
  namentlich  in  solchen,  welche  auf  die  Staats-Verfassung,  die  Organisation
  der  Behörden  und  die  Abänderung  der  Territorial-Eintheilung  oder  auf  die
Staats-Verwaltung  im  Allgemeinen  und  die  Normen  derselben  sich  beziehen,  wie  auch
in  Gegenständen  der  Gesetzgebung  und  allgemeiner  Verordnungen,  soweit  es  sich  von
deren  Erlassung,  Abänderung,  Aufhebung  oder  authentischen  Erklärung  handelt,
müssen,  soferne  nicht  bei  Gegenständen  des  Departements  der  auswärtigen  Angelegenheiten
  oder  des  Kriegswesens  die  Natur  der  Sache  eine  Ausnahme  begründet,  in  dem
Geheimen  Rathe  zur  Berathung  vorgetragen,  und  mit  dessen  Gutachten  begleitet  an
den  König  gebracht  werden.

§  59.  Uebrigens  gehören  zu  dem  Geschäftskreise  des  Geheimen  Rathes  als
berathender  Behärde:

.  alle  ständischen  Angelegenheiten;
Anträge  auf  Entlassung  oder  Zurücksetzung  eines  Staatsdieners  nach  #  47;
Competenz-Streitigkeiten  zwischen  den  Justiz--  und  Verwaltungs-Behörden;
die  Verhältnisse  der  Kirche  zum  Staate,  oder  auch  Streitigkeiten  einzelner  Kirchen
  untereinander,  wenn  die  Zentralstellen  dieser  Kirchen  sich  nicht  vereinigen
können:;

5.  alles,  was  dem  Geheimen  Rathe  von  dem  Könige  zur  Berathung  besonders  aufgetragen
  wird.

s  60.  Jufgehoben.

§  61.  Kein  Mitglied  des  Geheimen  Rathes  kann  außer  dem  Falle,  wenn  der
Gegenstand  dasselbe  persönlich  angeht,  von  der  Theilnahme  an  den  collegialischen  Beratschlagungen
  ausgeschlossen  werden.

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V.  Kapitel.
Pon  den  Gemeinden  und  mts--Körperschaften.

z  62.  Die  Gemeinden  sind  die  Grundlagen  des  Staats-Vereins.  Jeder  Staatsbürger
  muß  daher,  so  ferne  nicht  gesetzlich  eine  Ausnahme  besteht,  einer  Gemeinde  als
Bürger  oder  Beisitzer  angehören.

§  66.  Die  Aufnahme  der  Gemeindebürger  und  Beisitzer  hängt  von  der  Gemeinde
ab  unter  Vorbehalt  der  gesetzmäßigen  Entscheidung  der  Staats-Behörden  in  streitigen
Fällen.  Indessen  setzt  die  Ertheilung  des  Bürger=  und  Beisitzrechtes  die  vorgängige  Erwerbung
  des  Staatsbürgerrechtes  voraus.

664.  Sämtliche  zu  einem  Oberamte  gehörige  Gemeinden  bilden  die  Amtskörperschaft.
  Eine  Veränderung  der  Bezirkseintheilung  kann,  wenn  es  sich  dabei  um  die
veränderte  Zutheilung  bewohnter  Grundstücke  handelt,  nur  im  Weg  der  Gesetzgebung
erfolgen.

Göz,  Württemberg.  35