Anhang: Verfassungsurkunde 35 54—61. 545
solche auf geziemende Weise und unter Vermeidung jeder nachtheiligen Verzögerung,
der verfügenden Stelle vorzutragen, im Fall eines beharrenden Bescheides aber die
Verfügung zu befolgen.
B. Von dem Geheimen Rath insbesondere.
§s54. Der Geheime Rath bildet die oberste, unmittelbar unter dem Könige
stehende, und seiner Hauptbestimmung nach bloß berathende Staatsbehörde.
§ 55. Mitglieder des Geheimen Raths sind die Minister oder die Chefs der
verschiedenen Departements und diejenigen Räthe, welche der König dazu ernennen wird.
§ 56. Die Verwaltungsdepartements, an deren Spitze die verschiedenen Minister
stehen, sind folgende:
das Ministerium der Justiz;
das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten;
das Ministerium des Innern; das des Kirchen= und Schulwesens;
das Ministerium des Kriegswesens, und
das Ministerium der Finanzen.
§ 57. Der König ernennt und entläßt die Mitglieder des Geheimen Rathes
nach eigener freier Entschließung.
5 58. Alle dem Könige vorzulegenden Vorschläge der Minister in wichtigen Angelegenheiten,
namentlich in solchen, welche auf die Staats-Verfassung, die Organisation
der Behörden und die Abänderung der Territorial-Eintheilung oder auf die
Staats-Verwaltung im Allgemeinen und die Normen derselben sich beziehen, wie auch
in Gegenständen der Gesetzgebung und allgemeiner Verordnungen, soweit es sich von
deren Erlassung, Abänderung, Aufhebung oder authentischen Erklärung handelt,
müssen, soferne nicht bei Gegenständen des Departements der auswärtigen Angelegenheiten
oder des Kriegswesens die Natur der Sache eine Ausnahme begründet, in dem
Geheimen Rathe zur Berathung vorgetragen, und mit dessen Gutachten begleitet an
den König gebracht werden.
§ 59. Uebrigens gehören zu dem Geschäftskreise des Geheimen Rathes als
berathender Behärde:
. alle ständischen Angelegenheiten;
Anträge auf Entlassung oder Zurücksetzung eines Staatsdieners nach # 47;
Competenz-Streitigkeiten zwischen den Justiz-- und Verwaltungs-Behörden;
die Verhältnisse der Kirche zum Staate, oder auch Streitigkeiten einzelner Kirchen
untereinander, wenn die Zentralstellen dieser Kirchen sich nicht vereinigen
können:;
5. alles, was dem Geheimen Rathe von dem Könige zur Berathung besonders aufgetragen
wird.
s 60. Jufgehoben.
§ 61. Kein Mitglied des Geheimen Rathes kann außer dem Falle, wenn der
Gegenstand dasselbe persönlich angeht, von der Theilnahme an den collegialischen Beratschlagungen
ausgeschlossen werden.
-
V. Kapitel.
Pon den Gemeinden und mts--Körperschaften.
z 62. Die Gemeinden sind die Grundlagen des Staats-Vereins. Jeder Staatsbürger
muß daher, so ferne nicht gesetzlich eine Ausnahme besteht, einer Gemeinde als
Bürger oder Beisitzer angehören.
§ 66. Die Aufnahme der Gemeindebürger und Beisitzer hängt von der Gemeinde
ab unter Vorbehalt der gesetzmäßigen Entscheidung der Staats-Behörden in streitigen
Fällen. Indessen setzt die Ertheilung des Bürger= und Beisitzrechtes die vorgängige Erwerbung
des Staatsbürgerrechtes voraus.
664. Sämtliche zu einem Oberamte gehörige Gemeinden bilden die Amtskörperschaft.
Eine Veränderung der Bezirkseintheilung kann, wenn es sich dabei um die
veränderte Zutheilung bewohnter Grundstücke handelt, nur im Weg der Gesetzgebung
erfolgen.
Göz, Württemberg. 35