Geburtshilfliche Operationen. 327
tod erfolgen; fließt es dagegen in einen abgekapselten Raum, so entstehen die
bekannten Blutgeschwülste (die Hämatozelen), deren Entstehung lange unklar
blieb. Die abgestorbenen Früchte lösen sich auf, eitern heraus, wenn Entzündung
und Durchbruch durch die Bauchdecken eingetreten ist, oder verkalken
im besten Falle und bleiben in der Beckenhöhle. Das sind dann die Steinkinder,
die mitunter bei Sektionen gefunden werden. Über die Ursachen
der Entstehung der Bauchschwangerschaft ist man sich noch nicht klar; sicher
wirken nervöse Zustände darauf ein. Es gibt Frauen, welche eine besondere
Neigung dazu haben.
Aus dem Gesagten geht hervor, daß der Zustand für die Frau von
mannigfachen Gefahren begleitet ist und nicht leicht genommen werden darf.
Die Berstung des Fruchtsackes ist meist mit Ohnmacht oder wenigstens starkem
Erblassen und Unwohlsein verbunden; gleichzeitig treten hartnäckige Blutungen
aus der Gebärmutter auf. Eine Frau, die es weiß, daß sie eine Bauchschwangerschaft
hat (was durch Untersuchung festzustellen ist), muß eine sehr
vorsichtige Lebensweise führen oder sich lieber bald einer Operation unterziehen,
um allen Gefahren vorzubengen. Tritt die innere Blutung ein, bevor
man gewußt, daß es sich um Bauchschwangerschaft gehandelt, dann muß eine
monatelange, äußerst vorsichtige Behandlung eingeleitet und der Rat von
mindestens zwei Arzten eingeholt werden. Gelingt es, der Berstung des
Fruchtsackes vorzubeugen und das Absterben und Schrumpfen des Eies zu
erreichen, so ist der natürlichste und ungefährlichste Ausgang erreicht.
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Die geburtshilflichen Operationen.
Dazu gehören: die Zangengeburt, die Wendung, der Kaiserschnitt,
die Anbohrung des Kopfes (Perforation), die Enthauptung, die künstliche
Frühgeburt, die manuelle Extraktion, d. i. das Herausziehen des
Kindes mit den Händen, oder die Lösung der Nachgeburt (siehe Fig. 200)
mit der Hand, endlich noch der Bauchschnitt bei Bauchschwangerschaft.
Sie alle haben den Zweck, die nicht selbständig eintretende Geburt zu einem
glücklichen Ende zu führen. Jedes Eingreifen in die Leibeshöhle, jede Beeinflussung
des natürlichen Geburtsvorganges durch Druck und Zug des
kindlichen Körpers im allgemeinen ist nur dann berechtigt und gestattet, wenn
eine falsche Kindeslage, ein hindernder Körperfehler der Mutter oder ein Versagen
der Naturkräfte nachweisbar und im Anschluß daran Mutter und Kind
gefährdet sind. Der Zweck der geburtshilflichen Operationen ist demnach die
Verhütung der Gefährdung von Mutter oder Kind; sie sind rettend im wahren
Sinne, wenn mit Vorsicht und Umsicht operiert wird und die Nachbehandlung,
die von größter Wichtigkeit ist, in richtiger Weise zur Ausführung kommt.
Ein lebendes Kind wird erzielt bei Zange, Wendung, Kaiserschnitt und Ex-