Metadata : Staats-Lexikon.

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verwaltung  entfielen.  Die  Gesamtstaatsschuld
  hatte  31.  März  1880  die  kolossale
Suumme  von  741,717,354  Pfd.  Sterl.
erreicht.

Heerwesen.  Die  Offizierstellen,  welche
bis  1869  größtenteils  Küslich  waren,  werden
  jetzt  fast  ausschließlich  nach  dem  Dienstalter
  vergeben.  Die  Relrutierung  geschieht
zumeist  durch  Werbung.  Die  Dienstzeit
ist  auf  drei  Jahre  festgesetzt,  nach  deren
Ablauf  der  Soldat  sein  Engagement  erneuern
  oder  in  die  Reserve  eintreten  kann;
21jährige  Dienstzeit  berschigt  um  Anspruch
  auf  Pension.  Der  esond  der
regulären  Armee  belief  sich  1880  —  81
auf  etwa  11,189  Offiziere  und  226,489
Mannschaften.  Dazu  kommen  die  Reservetruppen,
  namentlich  die  Miliz,  welche  zur
Verteidigung  im  Innern  des  Reichs  bestimmt
  ist.  Die  Dienstzeit  in  der  Miliz
ist  eine  fünfjährige;  sie  ist  für  alle  Engländer
  obligatorisch,  doch  bestimmt  ein
fhrüiches  Geset  den  Bedarf  der  Auszu-9
  nden  mit  Rückficht  auf  die  Zahl  der

eiwilligen.  Die  Milizsoldaten  werden,
nachdem  sie  einheibt  sind,  wieder  entlassen
und  nur  alljährlich  zu  kurzen  ÜUbungen
einberufen.  Die  sogen.  eomlen-envahry
besteht  aus  jungen  Pachtern  und  Landbesitzern,
  welche  ihre  eignen  Pferde  stellen
und  jährliche  Uübungen  abhalten.  Die  Zivilbehörden
  können  sie  zur  Unterdrückung
von  Aufständen  lederzeit  aufbieten.  Daneben
  besteht  seit  1859  eine  sogen.  Volkswehr
  (Volunteer  corps).  ie  irische
Gendarmerie  (constabulary)  ist  ebenfalls
militärisch  organisiert  (ca.  13,000  Mann).
In  Indien  besteht  eine  kaiserliche  Armee
aus  Eingebornen,  welche  etwa  127,150
Mann  stark  ist.  Auch  die  indische  Polizei
(ea.  190,000  Mann)  ist  militärisch  organisiert.
  Dazu  kommen  Freiwillige  und
Miliz  in  den  Kolonien.  Die  Kriegsmarine
  ist  die  bedeutendste  der  Welt.  Sie
zühlte  1.  Jan.1880  allein  an  Panzerschiffen

6.  Im  Bau  begeiffen  waren  1880:  41
Schiffe,  darunter  12  Panzerschiffe,  4  Korvetten,
  1  Aviso,  7Schaluppen,  15  Kanonen-=boote
  und  2  andre  Fahrzeuge.  Im  aktiven
Dienstbefanden  sich  1880.  25  Kriegsschi  e.
Die  Flottenmannschaft  ward  mit  Einschluß
der  Offiziere  auf  58,800  Mann  angegeben.

Großbritannien  (Heerwesen,  Kolonien,  Wappen).

An  Kolonier  besitzt  G.  die  ausgedehntesten
  und  zahlreichsten,  welche  je  ein  Voll
WWW“i  (s.  Kolonie).  Die  Verfassung
  elben  ist  zumeist  derjenigen

es  tterlands  nackgebtldet.  An  der
Spitze  der  Kolonie  steht  meistens  ein  Gouverneur,
  der  die  Krone  vertritt  und  von
ihr  ernannt  wird,  und  dem  ein  Rat  und
ein  gesetzgebender  Körper  zur  Seite  stehen.
Der  Generalgouverneur  von  Indien  führt
den  Titel  Bizekönig.

Das  Wappen  Großbritanniens  ist
ein  Hauptschild  mit  vier  Feldern,  mit
einem  Herzschild  in  der  Mitte.  Das  obere
Feld  rechts  und  das  untere  Feld  links
geigen  die  drei  goldnen  Leoparden  Engands
  auf  rotem  Grunde,  das  obere  linke
Feld  den  roten  Löwen  Schottlands  auf

oldnem  Grund  und  das  untere  rechte
Feld  die  goldne  Davidsharfe  Irlands
auf  blauem  Grunde.  Das  Herzschild  ist
gedeckt  mit  der  Königskrone  von  Hannover;
  rechts  enthält  es  die  beiden  goldnen
Löwen  von  Braunschweig,  links  den  blauen
Löwen  von  Lüneburg  und  unten  das  sprinende
  weiße  Roß  von  Sachsen  in  blauem
gelee  Das  gesamte  Wappenschild  wird
von  der  königli  Krone  von  G.  mit
einem  darüberstehenden  gekrönten  blauen
Löwen  bedeckt;  diesen  umgibt  das  blaue
Band  des  Hosenbandordens  mit  der  Devise:
  „Honny  soit,  qui  mal  y  pense“.
Unter  dem  Schild  liegen  die  beiden  Zweige,
welche  die  englische  Rose,  die  schottische
Distel  und  den  irischen  Klee  vereinigen,
mit  der  Dedise  der  Krone:  „Dien  et  mon
droit-.  Schildhalter  sind  rechts  ein  goldner
ekrönter  Löwe,  links  ein  silbernes  Einorn.
  Die  Flagge  ist  aus  den  Kreuzen
der  Landespatrone  von  England,  Schottland
  und  Irland  (der  Heiligen  Georg,
Andreas  und  Patrick)  zusammenzeseht-Die
  Farben  find  Rot,  Blau  und  Weiß.
Vgl.  Ravenstein,  Handbuch  der  Geosde
  und  Statistik  des  britischen  Reichs
1863));  Blackstone,  Commentaries  on
the  laws  of  England  (herausgeg.  von
Kerr,  1861;  im  Auszuß.  1873)  Gneist,
Selfgoverument  2c.(3.  Aufl.  1871);  May,
The  constitutional  history  of  England
5.  Aufl.  1875,  3  Bde.;  deutsch  von  O.  G.
pvenheim,  1862  ff.  2  Bde.);  Stubbs,