Metadata : Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

314  Artikel  16.  Subjelte  der  kirchlichen  Selbstverwaltung.

nicht;  jedenfalls  sind  sie  solche,  für  deren  Regelung  die  Staatsgesetzgebung
  ausschließlich  zuständig,  die  den  Religionsgesellschaften  durch
Art.  15  eingeräumte  Autonomie  schlechthin  unzuständig  ist  (richtig
Hinschius  a.  a.  O.).  Keine  Religionsgesellschaft  kann  sich  selbst  oder
ihren  Gliederungen  Rechtsfähigkeit  beilegen  (s.  auch  oben  S.  258).

Die  Bestimmung  des  Subjektes  der  kirchlichen  Selbstverwaltung
ist  also  keine  innerkirchliche  Angelegenheit.  Innerkirchliche  Angelegenheit
dagegen  ist  die  Bezeichnung  der  Personen,  d.  h.  der  Individuen,  welche
Träger  und  Organe  dieser  Selbstverwaltung  sein  sollen.  Diese
Angelegenheit  unterliegt  mithin  der  durch  Art.  15  gewährten  Autonomie.
  In  der  Fähigkeit  jeder  Religionsgesellschaft,  ihre  Angelegenheiten
  zu  ordnen  und  zu  verwalten,  ist  das  Recht  der  Selbstorganisation
  inbegriffen.  Auch  dieses  Recht  versteht  sich,  wie  die  gesamte
Autonomie  des  Art.  15,  unter  Vorbehalt  der  gesetzlich  geordneten  Aufsicht
  des  Staates  (vgl#  oben  S.  293,  305,  unten  S.  315ff.,  328ff.  und
bei  Art.  18  S.  352)  und  unter  Vorbehalt  ferner  des  selbstverständlichen
Grundsatzes,  daß  die  kirchliche  Autonomie  in  Rechte  Dritter,  insonderheit
  des  Staates,  nicht  eingreifen  und  staatsgesetzliche  Vorschriften
(also  auch  staatsgesetzlich  festgelegte  kirchliche  Einrichtungen)  nicht  abändern
  kann.  Mit  dieser  Maßgabe  überläßt  es  Art.  15  den  Religionsgesellschaften,
  ihre  Organisation  und  Verwaltung  nach  Gefallen  einzurichten
  und  läßt  eben  deshalb  den  bestehenden  organisatorischen  Zustand
(insbesondere  auch  den  der  evangelischen  Landeskirche,  oben  S.  309)
unberührt.  —

Es  erübrigt  in  diesem  Zusammenhange  noch  die  Bemerkung,  daß
der  vorstehend  geschilderte,  durch  Art.  15  bzw.  unter  seiner  Herrschaft
durch  Spezialgesetze  hergestellte  Rechtszustand  durch  die  Aufhebung
des  Artikels  —  Gesetz  vom  18.  Juni  1875,  oben  S.  282  —  nicht
beseitigt  worden  ist,  wie  denn,  was  insbesondere  die  evangelische
Kirche  anlangt,  deren  Selbständigkeit  gerade  nach  Aufhebung  des
Artikels  erst  voll  entwickelt  und  ausgebaut  wurde.  Die  Aufhebung
hat  die  bestehende  Kirchenfreiheit  nicht  selbst  wieder  aufheben,  sondern
nur  das  Recht  des  Staates  statuieren  wollen,  diese  Freiheit  im  Wege
der  einfachen  Gesetzgebung  (ohne  Verfassungsänderung)  zu  beschränken.
Vgl.  hierher  Hinschius,  Preußisches  Kirchenrecht  16  und  OG  8  390ff.
43  170.

5.  Die  derogatorische  Wirkung  des  Art.  15.  —  Art.  15  trennt
Staat  und  Kirche.  Wie  diese  Trennung  zu  verstehen  ist,  lehren  die
bisherigen  Ausführungen,  val.  insbesondere  S.  297  ff.,  300  ff.,  304.  Der
Artikel  statuiert  die  Verschiedenheit  von  Kirche  und  Staat  und  verfügt