Metadata : Jahrbuch der Preußischen Forst- und Jagdgesetzgebung und Verwaltung. Siebenundzwanzigster Band. (27)

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ästung  oder  Gewinnung  von  Samenzapfen  bei  Glatteis  an  der  Rinde  der  Bäume  ist
zu  untersagen.

§  45.  Jeder  Arbeiter,  welcher  einen  stehenden  Baum  mittelst  Steigeisen  besteigt,
hat  sich  stets  eines  Sicherheitsseiles  zu  bedienen.

§*  46.  Bei  Sprengarbeiten,  z.  B.  bei  der  Aufarbeitung  von  Stockholz,  müssen
die  üblichen  Vorsichtsmaßregeln  angewendet  werden.

*  47.  Bei  starkem  Frostwetter  sind  die  zum  Spalten  des  Holzes  zu  benutzenden
Keile  zur  Verhütung  ihres  Ausspringens  an  den  Seitenflächen  mit  Sand  oder  Asche
zu  bestreuen.

§  48.  Die  in  Holzschlägen  zur  Anwendung  gelangenden  Aexte  und  Beile  müssen
gut  verkeilt  sein  und  die  Helme  dürfen  keine  schadhaften  Stellen  enthalten.

8  49.  Zechgelage  während  der  Arbeitszeit  dürfen  nicht  geduldet  werden;  betrunkenen
  Arbeitern  darf  das  Arbeiten  nicht  gestattet  werden.

VI.  Feld=  und  Waldbahnen.

§  50.  Fahrzeuge  für  Feld=  und  Waldbahnen  müssen,  wenn  sie  einzeln  bewegt
werden,  ein  Bremsmittel  haben,  durch  welches  sie  auf  kurze  Entfernung  zum  Stehen
gebracht  werden  können.

8  51.  Werden  mehrere  Wagen  zu  einem  Zuge  vereinigt,  so  ist  mindestens  ein
Bremswagen  einzuschalten.  Die  Bremse  muß  während  der  Bewegung  bedient  sein.

Bei  dem  Transport  von  Bau=  und  Nutzholz  in  Stämmen  (Langnutzholz)  muß
jeder  Wagen  mit  einer  Bremse  versehen  sein.

§  52.  Kommen  auf  der  Strecke  Gefälle  vor,  so  müssen  so  viele  kräftige  Bremsen
bedient  sein,  daß  durch  die  letzteren  bei  Neigungen  der  Bahn

bis  einschließlich  1:300  der  20.  Theil,

„  „  1:200  „  15.  „
„  „  1:100  „  12.  „
7,  7  1:  60  „  9.  „
7“  7  1:  40  „  6.  „
7,  n  1:  30  „  4.  7

der  Räderpaare  gebremst  werden  kann.

Auf  Gefällen  von  1:30  bis  1:20  müssen  sämmtliche  Fahrzeuge  mit  bedienten
Bremsen  versehen  sein.

Bei  stärkeren  Gefällen  als  1:20  sind  besondere  Hemmvorrichtungen,  um  ein
Abgleiten  zu  verhüten,  anzubringen,  wenn  nicht  die  Wagen  durch  besondere  maschinelle
Einrichtungen  (Seilbahn,  Kettenbahn,  Zahnradbahn)  bewegt  werden.

§  53.  Bei  Hängebahnen,  Seilbahnen,  Kettenbahnen  und  solchen  Anlagen,  auf
denen  das  Mitfahren  von  Bremsern  verboten  ist,  muß  mindestens  an  der  Zentralstelle
  eine  wirksame  Bremsvorrichtung  (Seiltrommel,  Kettentrommel)  vorhanden  sein.

§  54.  Beim  Aufladen  von  Bau=  und  Nutzholzstämmen  beziehungsweise  Abschnitten
  müssen  die  Wagen  gebremst  sein.

Auch  müssen  dabei  Ladevorrichtungen  angewendet  werden,  welche  das  Legen  der
Geleise  zum  Unterschieben  der  Wagen  unter  den  gehobenen  Stamm  (oder  Abschnitt)
ermöglichen,  ohne  daß  der  Arbeiter  dabei  unter  den  gehobenen  Stamm  kommt
Läßt  sich  letzteres  nicht  vermeiden,  so  muß  der  gehobene  Stamm  (oder  Abschnitt)
abgesteifst  werden.  4

§  55.  Falls  die  Fahrzeuge  durch  Zugthiere  bewegt  werden,  sind  diese  bei