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ästung oder Gewinnung von Samenzapfen bei Glatteis an der Rinde der Bäume ist
zu untersagen.
§ 45. Jeder Arbeiter, welcher einen stehenden Baum mittelst Steigeisen besteigt,
hat sich stets eines Sicherheitsseiles zu bedienen.
§* 46. Bei Sprengarbeiten, z. B. bei der Aufarbeitung von Stockholz, müssen
die üblichen Vorsichtsmaßregeln angewendet werden.
* 47. Bei starkem Frostwetter sind die zum Spalten des Holzes zu benutzenden
Keile zur Verhütung ihres Ausspringens an den Seitenflächen mit Sand oder Asche
zu bestreuen.
§ 48. Die in Holzschlägen zur Anwendung gelangenden Aexte und Beile müssen
gut verkeilt sein und die Helme dürfen keine schadhaften Stellen enthalten.
8 49. Zechgelage während der Arbeitszeit dürfen nicht geduldet werden; betrunkenen
Arbeitern darf das Arbeiten nicht gestattet werden.
VI. Feld= und Waldbahnen.
§ 50. Fahrzeuge für Feld= und Waldbahnen müssen, wenn sie einzeln bewegt
werden, ein Bremsmittel haben, durch welches sie auf kurze Entfernung zum Stehen
gebracht werden können.
8 51. Werden mehrere Wagen zu einem Zuge vereinigt, so ist mindestens ein
Bremswagen einzuschalten. Die Bremse muß während der Bewegung bedient sein.
Bei dem Transport von Bau= und Nutzholz in Stämmen (Langnutzholz) muß
jeder Wagen mit einer Bremse versehen sein.
§ 52. Kommen auf der Strecke Gefälle vor, so müssen so viele kräftige Bremsen
bedient sein, daß durch die letzteren bei Neigungen der Bahn
bis einschließlich 1:300 der 20. Theil,
„ „ 1:200 „ 15. „
„ „ 1:100 „ 12. „
7, 7 1: 60 „ 9. „
7“ 7 1: 40 „ 6. „
7, n 1: 30 „ 4. 7
der Räderpaare gebremst werden kann.
Auf Gefällen von 1:30 bis 1:20 müssen sämmtliche Fahrzeuge mit bedienten
Bremsen versehen sein.
Bei stärkeren Gefällen als 1:20 sind besondere Hemmvorrichtungen, um ein
Abgleiten zu verhüten, anzubringen, wenn nicht die Wagen durch besondere maschinelle
Einrichtungen (Seilbahn, Kettenbahn, Zahnradbahn) bewegt werden.
§ 53. Bei Hängebahnen, Seilbahnen, Kettenbahnen und solchen Anlagen, auf
denen das Mitfahren von Bremsern verboten ist, muß mindestens an der Zentralstelle
eine wirksame Bremsvorrichtung (Seiltrommel, Kettentrommel) vorhanden sein.
§ 54. Beim Aufladen von Bau= und Nutzholzstämmen beziehungsweise Abschnitten
müssen die Wagen gebremst sein.
Auch müssen dabei Ladevorrichtungen angewendet werden, welche das Legen der
Geleise zum Unterschieben der Wagen unter den gehobenen Stamm (oder Abschnitt)
ermöglichen, ohne daß der Arbeiter dabei unter den gehobenen Stamm kommt
Läßt sich letzteres nicht vermeiden, so muß der gehobene Stamm (oder Abschnitt)
abgesteifst werden. 4
§ 55. Falls die Fahrzeuge durch Zugthiere bewegt werden, sind diese bei