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M XVI. Dienstanweisung
für das Cassen= und Rechnungswesen der Flirstlichen Hauptlanded-- und Landesuredikcasse,
so wie der Rent= und Steuerämter, des Bergamtes, der Rentämter und
der Forstcassen, vom 23. Juli 1860.
Mit höchster Genehmigung Berenisslmi wird im Betreff des Cassen= und Nech
nungswesens der Fürstlichen Hauptlandes= und Landesereditcasse, sowie der Rent= und
Steuerämter, des Bergamtes, der Rentämter und der Forstcassen Folgendes verordnet:
Generelle Bestimmungen.
Organisation und Aufsicht.
8. 1.
Die Fürstliche Hauptlandes- und Landestreditcasse sind Centralcassen und stehen
nebst den Specialcassen der Rent· und Steuerämter, des Bergamtes und der Rentämter,
sowie auch die Forstcassen unter der Leilung und Aufsicht des Fürstl. Finanzbollegiums.
Geldverkehr.
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echlimalion. Die Erhebung der Einnahmen und Bestreitung der Ausgaben erfolgt auf
Grund von Etats und allgemeinen oder besonderen Anweisungen der obersten Landesverwaltungs-Behörden.
Erhebung der . . - 3. - .. - .
ömmahmen. Die Einnahmen sind pünktlich zur Verfallzeit einzuheben. Erfolgt die
Zahlung nicht, so ist sofort und spätestens 2 Monate nach dem Fälligkeitstermine mit
den geseßlich zulässigen Zwangsmitteln gegen die säumigen Zahlungepflichtigen vorzuschreiten.
SF. 4. .
MtsEIIchIchfübkagfälligchcscnek,abernnerhobenckEinnahmepostcnistunzulässig.
Dergleichen Rückstände werden dem Rechnungsführer zum eigenen Ersatze angerechnet,
es sei denn, daß entweder das rechtzeitig eingeleitete Exerutions, oder sonst erp
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konnte
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nicht
bder daß über den eedachten Zeitpunkt hinaus vom Fürstl. Finanzcollegium Stundung
bewilligt wordenist.