Contents : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundzwanzigster Jahrgang. 1860. (21)

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M  XVI.  Dienstanweisung
für  das  Cassen=  und  Rechnungswesen  der  Flirstlichen  Hauptlanded--  und  Landesuredikcasse,
  so  wie  der  Rent=  und  Steuerämter,  des  Bergamtes,  der  Rentämter  und
der  Forstcassen,  vom  23.  Juli  1860.

Mit  höchster  Genehmigung  Berenisslmi  wird  im  Betreff  des  Cassen=  und  Nech
nungswesens  der  Fürstlichen  Hauptlandes=  und  Landesereditcasse,  sowie  der  Rent=  und
Steuerämter,  des  Bergamtes,  der  Rentämter  und  der  Forstcassen  Folgendes  verordnet:

Generelle  Bestimmungen.
Organisation  und  Aufsicht.

8.  1.

Die  Fürstliche  Hauptlandes-  und  Landestreditcasse  sind  Centralcassen  und  stehen
nebst  den  Specialcassen  der  Rent·  und  Steuerämter,  des  Bergamtes  und  der  Rentämter,
  sowie  auch  die  Forstcassen  unter  der  Leilung  und  Aufsicht  des  Fürstl.  Finanzbollegiums.


Geldverkehr.
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echlimalion.  Die  Erhebung  der  Einnahmen  und  Bestreitung  der  Ausgaben  erfolgt  auf
Grund  von  Etats  und  allgemeinen  oder  besonderen  Anweisungen  der  obersten  Landesverwaltungs-Behörden.


Erhebung  der  .  .  -  3.  -  ..  -  .
ömmahmen.  Die  Einnahmen  sind  pünktlich  zur  Verfallzeit  einzuheben.  Erfolgt  die
Zahlung  nicht,  so  ist  sofort  und  spätestens  2  Monate  nach  dem  Fälligkeitstermine  mit
den  geseßlich  zulässigen  Zwangsmitteln  gegen  die  säumigen  Zahlungepflichtigen  vorzuschreiten.


SF.  4.  .
MtsEIIchIchfübkagfälligchcscnek,abernnerhobenckEinnahmepostcnistunzulässig.
  Dergleichen  Rückstände  werden  dem  Rechnungsführer  zum  eigenen  Ersatze  angerechnet,
  es  sei  denn,  daß  entweder  das  rechtzeitig  eingeleitete  Exerutions,  oder  sonst  erp

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konnte

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nicht

bder  daß  über  den  eedachten  Zeitpunkt  hinaus  vom  Fürstl.  Finanzcollegium  Stundung
bewilligt  wordenist.