Full text : Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

Sicherstellung  des  Bierbedarfs  für  das  Feldheer.  75

8  2.  Das  Verbot  in  8  1  findet  auf  Brauereien
mit  einem  Kontingent  bis  zu  750  Kilogramm  Malz
1000  Kilogramm  Gerste)  keine  Anwendung.

8  3.  Zuwiderhandlungen  gegen  das  Verbot  in
81  werden  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre,
beim  Vorliegen  mildernder  Umstände  mit  Haft  oder
mit  Geldstrafe  bis  zu  1500  ¼  bestraft.

8§  4.  Diese  Anordnung  tritt  mit  der  Veröffentlichung
  im  „K.  B.  Staatsanzeiger“  in  Kraft.
München,  Würzburg,  Nürnberg,  den  10.  Jan.  1918.

Die  Kommandierenden  Generäle:
von  der  Tann.  Gebsattel.  Könitz.

(Nr.  243696.)  Bekanntmachung  betreffend  Sicherstellung
  des  Bierbedarfs  für  das  Feldheer?.

Auf  Grund  des  Höchstpreisgesetzes  und  der  K.  Verordnung
  vom  31.  Juli  1914,  den  Übergang  der  vollziehenden
Gewalt  betreffend.  erlassen  die  stellv.  Generalkommandos
I.,  II.  und  111.  Bayerr.  A--K.  folgende  Anordnung:

1.  Für  alles  Bier,  das  aus  bayerischen  Brauereien  an
Feldtruppen  geliefert  wird,  wird  ein  Höchstpreis  von  24.4
für  den  Hektoliter  Faßbier  und  von  23  “  für  die  Kiste
mit  50  /2Liter-Flaschen  Flaschenbier  festgesetzt.

2.  Der  Höchstpreis  gilt  für  Barzahlung  beim  Empfang.
Er  versteht  sich  frei  Bahnhof  der  gewerblichen  Niederlassung
  der  Brauerei;  er  schließt  die  Verpackungskosten
(Eis,  Kisten,  Flaschen  usw.,  jedoch  nicht  die  Fässer)  sowie
die  Verladekosten  in  sich  ein.  Die  Brauerei  hat  für  die
Güte  und  Haltbarkeit  des  Bieres  bis  zur  Abnahme  an
der  Empfangsstation  einzustehen.

3.  Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  und  mit  Geld-Briie
  zu  10000  oder  mit  einer  dieser  Strafen  wird
estra
1.  wer  die  vorstehenden  ööchsstpreise  überschreitet,
2.  wer  einen  anderen  zum  Abschluß  eines  Vertrages
auffordert,  durch  den  die  Höchstpreise  überschritten
werden,  oder  sich  zu  einem  solchen  Vertrage  erbietet.

1)  Gegenstandslos  durch  die  spätere,  vertragsmäßige  Regelung.