Metadata : Sammlung der wichtigsten Preußischen Strafgesetze.

228  19.  Gesetz,  betr.  die  Befugnisse  der  Strombauverwaltung.

Die  Entschädigungssumme  ist  an  den  Eigentümer
des  Grundstücks  zu  zahlen.  Wenn  jedoch  vor  der  Zahlung
Nutzungs-,  Gebrauchs=  oder  Servitutberechtigte,  Pächter
oder  Mieter  des  beseitigten  Terrains  der  zahlenden  Kasse
durch  einen  Gerichtsvollzieher  eine  Erklärung  haben  zustellen
  lassen,  daß  sie  aus  der  Entschädigungssumme  Ersatz
  ihres  Schadens  beanspruchen,  sowie  in  den  durch
5  37  Abs.  1  Nr.  2  und  3  a.  a.  O.  bezeichneten  Fällen  ist
die  Entschädigungssumme  zu  hinterlegen.  Der  §  37
Absatz  2  und  3  und  §  38  a.  a.  O.  finden  Anwendung.

§  9.  (Betr.  Festsetzung  d.  Entschädigung  in  den  Fällen  der
9  3,  8.)

§  10.  Die  Bepflanzung  oder  anderweitige  Befestigung,
  sowie  die  gänzliche  oder  teilweise  Beseitigung  dieser
Grundstücke  (6§  6  und  8)  unterliegt  der  Genehmigung
der  Strombauverwaltung.  Letztere  kann  verlangen,  daß
der  Besitzer  dieselben  mit  Weiden  bepflanze  und  die
Weidenpflanzung  unterhalte.  Wird  der  Aufforderung
nicht  innerhalb  der  gestellten  Frist  entsprochen,  so  ist  die
Strombauverwaltung  berechtigt,  die  Bepflanzung  beziehungsweise
  die  Unterhaltung  der  Pflanzung  selbst
vorzunehmen.

In  diesem  Falle  steht  ihr  die  Nutzung  solcher  Pflanzungen
  mit  der  Maßgabe  zu,  daß  der  die  gemachten  Aufwendungen
  etwa  übersteigende  Betrag  dem  Uferbesitzer
zu  überweisen  ist.  Rechnungslegung  findet  nicht  statt.

Dem  Uferbesitzer  ist  die  Unterhaltung  und  Nutzung
der  Pflanzung  wieder  zu  überlassen,  wenn  er  die  durch
die  Nutzung  nicht  gedeckten  Aufwendungen  erstattet  und
die  künftige  ordnungsmäßige  Unterhaltung,  nötigenfalls
unter  ausreichender  Sicherstellung,  übernimmt.

§  11.  Das  Betreten  aller  Anlandungen,  Sandbänke,