228 19. Gesetz, betr. die Befugnisse der Strombauverwaltung.
Die Entschädigungssumme ist an den Eigentümer
des Grundstücks zu zahlen. Wenn jedoch vor der Zahlung
Nutzungs-, Gebrauchs= oder Servitutberechtigte, Pächter
oder Mieter des beseitigten Terrains der zahlenden Kasse
durch einen Gerichtsvollzieher eine Erklärung haben zustellen
lassen, daß sie aus der Entschädigungssumme Ersatz
ihres Schadens beanspruchen, sowie in den durch
5 37 Abs. 1 Nr. 2 und 3 a. a. O. bezeichneten Fällen ist
die Entschädigungssumme zu hinterlegen. Der § 37
Absatz 2 und 3 und § 38 a. a. O. finden Anwendung.
§ 9. (Betr. Festsetzung d. Entschädigung in den Fällen der
9 3, 8.)
§ 10. Die Bepflanzung oder anderweitige Befestigung,
sowie die gänzliche oder teilweise Beseitigung dieser
Grundstücke (6§ 6 und 8) unterliegt der Genehmigung
der Strombauverwaltung. Letztere kann verlangen, daß
der Besitzer dieselben mit Weiden bepflanze und die
Weidenpflanzung unterhalte. Wird der Aufforderung
nicht innerhalb der gestellten Frist entsprochen, so ist die
Strombauverwaltung berechtigt, die Bepflanzung beziehungsweise
die Unterhaltung der Pflanzung selbst
vorzunehmen.
In diesem Falle steht ihr die Nutzung solcher Pflanzungen
mit der Maßgabe zu, daß der die gemachten Aufwendungen
etwa übersteigende Betrag dem Uferbesitzer
zu überweisen ist. Rechnungslegung findet nicht statt.
Dem Uferbesitzer ist die Unterhaltung und Nutzung
der Pflanzung wieder zu überlassen, wenn er die durch
die Nutzung nicht gedeckten Aufwendungen erstattet und
die künftige ordnungsmäßige Unterhaltung, nötigenfalls
unter ausreichender Sicherstellung, übernimmt.
§ 11. Das Betreten aller Anlandungen, Sandbänke,