Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

114  1850.

Ist  die  obrigkeitliche  Anordnung  gesetzwidtig,  so  ist  dies  ein  Grund  zur  Strafminderung,
  und  wenn  die  Gesetzwidrigkeit  darin  besteht,  daß  gesetzliche  Formen  bei
der  Anordnung  nicht  beobachtet  sind,  soll  der  sich  Widersetzende  mit  Strafe  verschont
werden.  Ging  er  bei  der  Widersetzung  weiter,  als  zur  Abwendung  der  Vollziehung
der  obrigkeitlichen  Anordnung  erforderlich  war,  so  sind  die  Vorschriften  des  Art.  62
zur  Anwendung  zu  bringen.

Art.  101.

Wenn  jemand  gegen  öffentliche  Behörden  oder  Beamte  Drohungen  ausstößt,
um  sie  zu  amtlichen  Verfügungen  zu  nöthigen  oder  von  solchen  abzuhalten,  soll  auf
Gefängniß  von  drei  Wochen  bis  zu  Arbeitshaus  von  vier  Jahren  erkannt  werden.

Wurden  Thatlichkeiten  zu  diesem  Zweck  angewendet,  so  tritt  Arbeitshausstrafe
oder  Zuchthausstrafe  bis  zu  vier  Jahren  ein.

Art.  102.

Die  Verletzung  oder  Vernichtung  der  von  einer  öffentlichen  Behörde  angelegten
amtlichen  Verschlußmittel  oder  amtlichen  Bezeichnungen  eines  Gegenstandes,  oder
der  von  solchen  Behörden  erlassenen  und  an  öffentlichen  Orten  auöhängenden  oder
angeschlagenen  Bekanntmachungen  ist  mit  Gefängniß  bis  zu  drei  Monaten,  oder,
im  Fall  die  Gefängnißstrafe  die  Dauer  von  sechos  Wochen  nicht  übersteigt,  mit  verhältnißmaßiger
  Geldbuße  zu  ahnden.

Bruch  der  Stellung  unter  polizeiliche  Aussicht.

Art.  103.
Wer  durchrichterliches  Erkenntniß  unter  polizeiliche  Aufsicht  gestellt  ist  (Art.  19)
und  seinen  Wohnort  oder  Aufenthaltsort  über  Nacht  ohne  Erlaubniß  der  Ortspolizeibehörde
  verläßt,  wird  mit  Gefängniß  bestraft.

Bruch  der  Auswessung.

,  Art.  104.
Wer  durch  richterliched  Erkenntniß  aus  dem  Lande  ausgewiesen  ist  (Art.  20)
und  dahin  ohne  polizeiliche  Erlaubniß  zurückkehrt,  hat  Gefängniß  oder  Arbeitshausstrafe
  bis  zu  zwei  Jahren  zu  erleiden.