Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Stgaten. 
  
Nr. 30. 
  
(Nr. 6125.) Allgemeincs Berggesetz für die Preugischen Staaten. Vom 24. Juni 1865. 
Wr# Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages für den ganzen Um- 
fang der Monarchie, was folgt: 
Erster Titel. 
Allgemeine Bestimmungen. 
KC. 1. 
Die nachstehend bezeichneten Mineralien sind von dem Verfügungsrechte 
des Grundeigenthümers ausgeschlossen. 
Die Aufsuchung und Gewinnung derselben unterliegt den Vorschriften 
des gegenwärtigen Gesetzes. 
Diese Mineralien sind: 
Gold, Silber, Quecksilber, Eisen mit Ausnahme der Raseneisenerze, 
Blei, Kupfer, Zinn, Zink, Kobalt, Nickel, Arsenik, Mangan, An- 
timon und Schwefel, gediegen und als Erze, 
Alaun= und Vitriolerze, 
Steinkohle, Braunkohle und Graphit, 
Sceinsalz nebst den mit demselben auf der nämlichen Lagerstätte vor- 
kommenden Salzen und die Soolguellen. 
g. 2. 
Der Erwerb und Betrieb von Bergwerken fuͤr Rechnung des Staates 
ist den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes ebenfalls unrerworfen. 
Jahrgang 1865. (Nr. 6125.) 92 
Ausgegeben zu Barlin den 10. Jull 1865. 
An
	        
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