110 Vom Beweise der realen Eigenschaft eines Gewerbes.
Umstand, daß eine Untersuchung erst nach dem
30. Sept. 1848 geschlossen oder zur Entscheidung
vorgelegt wurde, hat auf diese Kostenentscheidung
keinen Einfluß.
Entschl. des AG. v. Unterfr. v. 21. Okt. 1848,
Nur. 317.
N. S. Diese Grundsätze wurden auch in einer
Entschließung des k. Staatsministeriums der Justiz
v. 20. Nov. 1848 als die richtigen auerfannt. —
5.
Vom Beweise der realen Eigenschaft eines Gewerbes.
Wenn ein Gewerbsrecht als ein auf einem
Hause ruhendes in der Urkunde über dieses Haus
bezeichnet ist, oder wenn es in der Urkunde heißt,
das Haus sei mit dem Gewerbsrechte versehen,
so ist hierdurch die Realität des Gewerbsrechts
unzweifelhaft ausgedrückt, denn von einer blos
persönlichen Konzession kann nicht gesagt werden,
daß sie auf einem Hause hafte. Schon der Umstand,
daß im Lagerbuch das Haus mit der Bemerkung,
daß es mit dem fraglichen Gewerbsrecht
versehen sei, eingetragen ist, spricht für die reale
Eigenschaft des letztern ganz unzweideutig 1).
6.
Berufungsfrist. Erekutionsverfahren. Legitimationsfragen.
Wenn ein Bescheid im Erekutionsverfahren
auch Legitimationsfragen betrifft, welche etwa durch
den Tod des Klägers angeregt worden sind, so
wird dadurch die Berufungsfrist nicht auf 30 Tage
erstreckt. „Die Legitimation kann auch im Erekutionsverfahren
ihre Erledigung finden, ohne den
besonderen Charakter des letzteren zu schmälern
1) AGE. v. 18. Febr. 1829, AG#kt. 944 2½e6 bestätigt
aus denselben Gründen durch OAGE. v. 23. Apr. 1830,
On# Gukt. Nr. 328/0.