Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. XIV. Band. (14)

110  Vom  Beweise  der  realen  Eigenschaft  eines  Gewerbes.

Umstand,  daß  eine  Untersuchung  erst  nach  dem
30.  Sept.  1848  geschlossen  oder  zur  Entscheidung
vorgelegt  wurde,  hat  auf  diese  Kostenentscheidung
keinen  Einfluß.

Entschl.  des  AG.  v.  Unterfr.  v.  21.  Okt.  1848,

Nur.  317.

N.  S.  Diese  Grundsätze  wurden  auch  in  einer
Entschließung  des  k.  Staatsministeriums  der  Justiz
  v.  20.  Nov.  1848  als  die  richtigen  auerfannt.  —

5.

Vom  Beweise  der  realen  Eigenschaft  eines  Gewerbes.
Wenn  ein  Gewerbsrecht  als  ein  auf  einem
Hause  ruhendes  in  der  Urkunde  über  dieses  Haus
bezeichnet  ist,  oder  wenn  es  in  der  Urkunde  heißt,
das  Haus  sei  mit  dem  Gewerbsrechte  versehen,
so  ist  hierdurch  die  Realität  des  Gewerbsrechts
unzweifelhaft  ausgedrückt,  denn  von  einer  blos
persönlichen  Konzession  kann  nicht  gesagt  werden,
daß  sie  auf  einem  Hause  hafte.  Schon  der  Umstand,
  daß  im  Lagerbuch  das  Haus  mit  der  Bemerkung,
  daß  es  mit  dem  fraglichen  Gewerbsrecht
versehen  sei,  eingetragen  ist,  spricht  für  die  reale
Eigenschaft  des  letztern  ganz  unzweideutig  1).

6.

Berufungsfrist.  Erekutionsverfahren.  Legitimationsfragen.

Wenn  ein  Bescheid  im  Erekutionsverfahren
auch  Legitimationsfragen  betrifft,  welche  etwa  durch
den  Tod  des  Klägers  angeregt  worden  sind,  so
wird  dadurch  die  Berufungsfrist  nicht  auf  30  Tage
erstreckt.  „Die  Legitimation  kann  auch  im  Erekutionsverfahren
  ihre  Erledigung  finden,  ohne  den
besonderen  Charakter  des  letzteren  zu  schmälern

1)  AGE.  v.  18.  Febr.  1829,  AG#kt.  944  2½e6  bestätigt
aus  denselben  Gründen  durch  OAGE.  v.  23.  Apr.  1830,
On#  Gukt.  Nr.  328/0.