Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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S. 16. 
Wird eine Muthung auf das Mineralvorkommen eines verlassenen Berg- 
werks eingelegt EC. 14.), so bedarf es zur Gülligkeit derselben keiner vorherigen 
neuen Aufschlüsse. 
War jedoch das Mineral erwiesenermaaßen bereits bei dem Werlassen des 
Berzwerts gänzlich abgebaut, so ist eine solche Muthung von Anfang an un- 
gültig. 
g. 17. 
Der Muther hat die Lage und Groͤße des begehrten Feldes (K. 27.), 
letztere nach Quadratlachtern, anzugeben und einen von einem konzessionirten 
Markscheider oder Feldmesser angefertigten Situationsriß in zwei Exemplaren 
einzureichen, auf welchem der Fundpunkt, die Feldesgrenzen, die zur Orientirung 
erforderlichen Tagesgegenstände und der Meridian angegeben sein müssen. 
Der bei Anfertigung dieses Situationsrisses anzuwendende Maaßslab wird 
durch das Oberbergamt fesigesetzt und durch die Regierungsamtsblatter bekannt 
gemacht. 
g. 18. 
Die Angabe der Lage und Groͤße des Feldes, sowie die Einreichung des 
Situationsrisses (F. 17.) muͤssen binnen sechs Wochen nach Präsentation der 
Muthung bei der zur Annahme der letzteren befugten Bergbehoͤrde erfolgen. 
Geschieht dies nicht, so ist die Muthung von Anfang an unguͤltig. 
Unterläßt der Muther die Einreichung eines zweiten Exemplars des 
Situationsrisses, so kann die Bergbehörde dasselbe auf Kosten des Muthers an- 
fertigen lassen. 
g. 19. 
Die Lage und Größe des begehrten Feldes koͤnnen nur innerhalb der 
auf dem Situationsrisse (F. 17.) angegebenen Grenzen abgeaͤndert werden. 
Gegen Muthungen Dritter ist das gesetzlich begehrte, auf dem Situations- 
risse angegebene Feld einer Muthung für die Dauer ihrer Gültigkeit geschlossen. 
Diese Wirkung tritt mit dem Zeitpunkte der Präsentation der Muthung 
ein und wird auf diesen Zeitpunkt auch dann zurückbezogen, wenn der Situa- 
tionsriß erst spater innerhalb der im K. 18. vorgeschriebenen Frist eingereicht 
worden ist. 
K. 20. 
Das Feld einer jeden Muthung wird gleich nach Einreichung des Situa- 
tionsrisses (G. 17.) von der Bergbehörde auf die Muthungs-Uebersichtskarte 
aufgetragen. 
Die Einsicht dieser Karte ist einem Jeden gestattet. 
G. 21. 
Versuchsarbeiten, welche der Muther etwa noch vor der Verleihung aus- 
(r. 6128.) führ,
	        
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