Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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K. 31. 
Liegen Einsprüche oder Kollisionen mit den Rechten Dritter vor, oder 
kann aus anderen gesetzlichen Gründen den Anträgen des Muthers gar nicht 
oder nicht in ihrem ganzen Umfange entsprochen werden, so entscheidet das 
Oberbergamt über die Ertheilung oder Versagung der Verleihung durch einen 
Beschluß, welcher dem Muther und den betheiligten Dritten in Ausfertigung 
zugestellt wird. 
Einsprüche und Ansprüche, welche durch den Beschluß des Oberbergamts 
abgewiesen werden, müssen, insofern wegen derselben der Rechtsweg zulässig ist, 
binnen drei Monaten, vom Ablaufe des Tages, an welchem der Beschluß be- 
ziehungsweise der Rekursbescheid (§. 191.) zugestellt ist, durch gerichtliche Klage 
verfolgt werden. 
Wer von dieser Frist keinen Gebrauch macht, ist seines etwaigen Rechts 
verluslig. 
Vee in dem Verleihungsverfahren durch unbegründete Einsprüche ent- 
stehenden Kosten hat der Widersprechende zu tragen. 
F. 32. 
Sind die der Verleihung entgegenstehenden Hindernisse G. 31.) durch 
die Entscheidung der Bergbehörde oder durch Richterspruch beseitigt, so fertigt 
das Oberbergamt die Verleihungsurkunde aus. 
g. 33. 
Bei Ausfertigung der Verleihungsurkunde werden die beiden Exemplare 
des Situationsrisses (G. 17.) von dem Oberbergamte beglaubigt, erforderlichen 
Falls aber vorher berichtigt und vervollstandigt. 
Das eine Exemplar des Risses erhält der Bergwerkseigenthümer, das 
andere wird bei der Bergbehörde aufbewahrt. 
g. 34. 
Die Verleihungsurkunde muß enthalten: 
1) den Namen, Stand und Wohnort des Berechtigten, 
2) den Namen des Bergwerks, 
3) den Flächeninhalt und die Begrenzung des Feldes unter Verweisung 
auf den Situationsriß (F. 33.), 
4) den Namen der Gemeinde, des Kreises, des Regierungs= und Ober- 
bergamts-Bezirks, in welchen das Feld liegt, 
5) die Benennung des Minerals oder der Mineralien, auf welche das 
Bergwerkseigenthum verliehen wird, 
6) Datum der Urkunde, 
7) Siegel und Unterschrift des verleihenden Oberbergamts. E
	        
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