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K. 31.
Liegen Einsprüche oder Kollisionen mit den Rechten Dritter vor, oder
kann aus anderen gesetzlichen Gründen den Anträgen des Muthers gar nicht
oder nicht in ihrem ganzen Umfange entsprochen werden, so entscheidet das
Oberbergamt über die Ertheilung oder Versagung der Verleihung durch einen
Beschluß, welcher dem Muther und den betheiligten Dritten in Ausfertigung
zugestellt wird.
Einsprüche und Ansprüche, welche durch den Beschluß des Oberbergamts
abgewiesen werden, müssen, insofern wegen derselben der Rechtsweg zulässig ist,
binnen drei Monaten, vom Ablaufe des Tages, an welchem der Beschluß be-
ziehungsweise der Rekursbescheid (§. 191.) zugestellt ist, durch gerichtliche Klage
verfolgt werden.
Wer von dieser Frist keinen Gebrauch macht, ist seines etwaigen Rechts
verluslig.
Vee in dem Verleihungsverfahren durch unbegründete Einsprüche ent-
stehenden Kosten hat der Widersprechende zu tragen.
F. 32.
Sind die der Verleihung entgegenstehenden Hindernisse G. 31.) durch
die Entscheidung der Bergbehörde oder durch Richterspruch beseitigt, so fertigt
das Oberbergamt die Verleihungsurkunde aus.
g. 33.
Bei Ausfertigung der Verleihungsurkunde werden die beiden Exemplare
des Situationsrisses (G. 17.) von dem Oberbergamte beglaubigt, erforderlichen
Falls aber vorher berichtigt und vervollstandigt.
Das eine Exemplar des Risses erhält der Bergwerkseigenthümer, das
andere wird bei der Bergbehörde aufbewahrt.
g. 34.
Die Verleihungsurkunde muß enthalten:
1) den Namen, Stand und Wohnort des Berechtigten,
2) den Namen des Bergwerks,
3) den Flächeninhalt und die Begrenzung des Feldes unter Verweisung
auf den Situationsriß (F. 33.),
4) den Namen der Gemeinde, des Kreises, des Regierungs= und Ober-
bergamts-Bezirks, in welchen das Feld liegt,
5) die Benennung des Minerals oder der Mineralien, auf welche das
Bergwerkseigenthum verliehen wird,
6) Datum der Urkunde,
7) Siegel und Unterschrift des verleihenden Oberbergamts. E