Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

— 716 — 
trledigt, so entscheidet das Oberbergamt über die Beslätigung der Konso= 
idation. 
Die Bestaͤtigung darf nur versagt werden, wenn die Felder der einzelnen 
Bergwerke nicht an einander grenzen, oder wenn Gründe des öffentlichen In- 
teresses entgegenstehen. 
Der Bestätigungsurkunde werden die Verleihungsurkunden der einzelnen 
Bergwerke beigefügt. - 
Hinsichtlich der Beglaubigung, Aushaͤndigung und Aufbewahrung der 
Risse finden die Bestimmungen des F. 33. Anwendung. 
Dritter Titel. 
Von dem Bergwerkseigenthume. 
Erster Abschnitt. 
Von dem Bergwerkseigenthume im Allgem einen. 
C. 50. 
Das durch die Verleihungsurkunde begründete Bergwerkseigenthum ge- 
hört zu den unbeweglichen Sachen. 
. 51. 
Die reale Theilung des Feldes eines Bergwerks in selbsiständige Felder, 
sowie der Austausch von Feldestheilen zwischen angrenzenden Bergwerken unter- 
liegt der Bestätigung des Oberbergamts. 
Dieselbe darf nur versagt werden, wenn überwiegende Gründe des öfsent- 
lichen Interesses enegensiehen. 
Hypothekenglaubiger und andere Realberechtigte, sowie privilegirte Gläu- 
biger des Rheinischen Rechts, welche durch die Feldestheilung oder durch den 
Feldesaustausch an ihren Rechten verkürzt zu sein glauben, können ihre Befrie- 
digung vor der Verfallzeit verlangen, soweit dies die Natur des versicherten 
Anspruchs gestatter. Dieses Recht muß bei Vermeidung des Verlustes desselben 
innerhalb der im F. 40. bestimmten Frist geltend gemacht werden. Die Be- 
stätigung wird unter Beobachtung des Verfahrens ertheilt, welches sich aus 
der Anwendung der §&9. 42. 45. und 49. auf die vorstehenden Fälle ergiebt. 
Bei dem Auslausche von Feldestheilen geht das Recht der erwähnten 
Gläubiger und anderen Realberechtigten mit der Bestätigung der Bergbehörde 
ohne Weiteres auf den zu dem belasteten Bergwerke hinzutretenden Feldestheil 
über, wogegen der abgetretene Feldestheil von der dinglichen Belastung be- 
freit wird. 
g. 52.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.