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G. 52.
Auf das Bergwerkseigenthum finden hinsichtlich der Veräußerung, der
Verpfändung und des Arresies, sowie der Privilegien des Rheinischen Rechts
die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften Anwendung, welche in dieser Beziehung
für das Grundeigenthum gelten.
Wegen übermäßiger Verletzung, insbesondere wegen Verletzung über die
Hälfte können Vertrage über Veraußerung von Bergwerken oder Kuren nicht
angefochten werden.
g. 53.
Die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften uͤber die Fuͤhrung der Hypo-
thekenbuͤcher und Rheinifchen Hypothekenregister, die Subhastation, den Konkurs
und die Rangordnung der Gläubiger sind auch für das Bergwerkseigenthum
maaßgebend, soweit nicht im gegenwärtigen Gesetze etwas Anderes bestimmt
ist (G. 246. bis 249.).
K. 54.
Der Bergwerkseigenthümer hat die ausschließliche Befugniß, nach den
Besiimmungen des gegenwärtigen Gesetzes das in der Verleihungsurkunde be-
nannte Mineral in seinem Felde aufzusuchen und zu gewinnen, sowie alle hierzu
erforderlichen Vorrichtungen unter und über Tage zu treffen. »
Diese Befugniß erstreckt sich auch auf die innerhalb des Feldes befind-
lichen Halden eines fruͤheren Bergbaues.
g. 55.
Auf Mineralien, welche mit dem in der Verleihungsurkunde benannten
Mineral innerhalb der Grenzen des Feldes in einem solchen Zusammenhange
vorkommen, daß dieselben nach der Entscheidung des Oberbergamts aus berg-
lechnischen oder bergpolizeilichen Gründen gemeinschafflich gewonnen werden
müssen, hat der Bergwerkseigenthümer in seinem Felde vor jedem Dritten ein
Vorrecht zum Muthen.
Legt ein Drikter auf solche Mineralien Muthung ein, so wird bvieselbe
dem Bergwerkseigenthümer mitgetheilt. Letzterer muß alsdann binnen vier
Wochen nach Ablauf des Tages dieser Mitthetlung Muthung einlegen, widrigen-
falls sein Vorrecht erlischr.
Auf andere Mineralien, welche nicht in dem vorbezeichneten Zusammen-
hange vorkommen, hat der Bergwerkseigenthümer kein Vorrecht.
. 56.
Steht das Recht zur Gewinnung verschiedener Mineralien innerhalb der-
selben Feldesgrenzen verschiedenen Bergwerkseigenthämern zu, so hat jeder Theil
das Recht, bei einer planmäßigen Gewinnung seines Minerals auch dasjenige
des anderen Theils insoweit mit zu gewinnen, als diese Mineralien nach der
(Nr. 6125.) Ent-