Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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G. 52. 
Auf das Bergwerkseigenthum finden hinsichtlich der Veräußerung, der 
Verpfändung und des Arresies, sowie der Privilegien des Rheinischen Rechts 
die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften Anwendung, welche in dieser Beziehung 
für das Grundeigenthum gelten. 
Wegen übermäßiger Verletzung, insbesondere wegen Verletzung über die 
Hälfte können Vertrage über Veraußerung von Bergwerken oder Kuren nicht 
angefochten werden. 
g. 53. 
Die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften uͤber die Fuͤhrung der Hypo- 
thekenbuͤcher und Rheinifchen Hypothekenregister, die Subhastation, den Konkurs 
und die Rangordnung der Gläubiger sind auch für das Bergwerkseigenthum 
maaßgebend, soweit nicht im gegenwärtigen Gesetze etwas Anderes bestimmt 
ist (G. 246. bis 249.). 
K. 54. 
Der Bergwerkseigenthümer hat die ausschließliche Befugniß, nach den 
Besiimmungen des gegenwärtigen Gesetzes das in der Verleihungsurkunde be- 
nannte Mineral in seinem Felde aufzusuchen und zu gewinnen, sowie alle hierzu 
erforderlichen Vorrichtungen unter und über Tage zu treffen. » 
Diese Befugniß erstreckt sich auch auf die innerhalb des Feldes befind- 
lichen Halden eines fruͤheren Bergbaues. 
g. 55. 
Auf Mineralien, welche mit dem in der Verleihungsurkunde benannten 
Mineral innerhalb der Grenzen des Feldes in einem solchen Zusammenhange 
vorkommen, daß dieselben nach der Entscheidung des Oberbergamts aus berg- 
lechnischen oder bergpolizeilichen Gründen gemeinschafflich gewonnen werden 
müssen, hat der Bergwerkseigenthümer in seinem Felde vor jedem Dritten ein 
Vorrecht zum Muthen. 
Legt ein Drikter auf solche Mineralien Muthung ein, so wird bvieselbe 
dem Bergwerkseigenthümer mitgetheilt. Letzterer muß alsdann binnen vier 
Wochen nach Ablauf des Tages dieser Mitthetlung Muthung einlegen, widrigen- 
falls sein Vorrecht erlischr. 
Auf andere Mineralien, welche nicht in dem vorbezeichneten Zusammen- 
hange vorkommen, hat der Bergwerkseigenthümer kein Vorrecht. 
. 56. 
Steht das Recht zur Gewinnung verschiedener Mineralien innerhalb der- 
selben Feldesgrenzen verschiedenen Bergwerkseigenthämern zu, so hat jeder Theil 
das Recht, bei einer planmäßigen Gewinnung seines Minerals auch dasjenige 
des anderen Theils insoweit mit zu gewinnen, als diese Mineralien nach der 
(Nr. 6125.) Ent-
	        
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