Full text : Handbuch der Verfassung und Verwaltung in Preußen und dem Deutschen Reiche.

Wirtschaftspflege;  Land=  und  Forstwirtschaft.  §  346.  625

Die  Vermittelung  dieser  verschiedenen  Interessen  (Abs.  1)  ist  Aufgabe
der  Wassergesetzgebung.  Sie  umfaßt  das  Wasserrecht  und  die  Wasserpolizei.
  Ersteres  regelt  die  Eigentums=  und  Gebrauchsrechte  der  einzelnen
am  Wasser,  letztere  stellt  die  Bedingungen  fest,  denen  die  Ausübung  dieser
Rechte  im  Interesse  der  Gesamtheit  unterworfen  ist  und  schützt  —  als  ein
Zweig  der  Unfallpolizei  (§  250)  —  vor  der  zerstörenden  Kraft  dieses  Elements.
  —  Die  Wassergesetzgebung  liegt  gleichzeitig  auf  dem  Gebiete  des
öffentlichen  und  des  Privatrechts;  durch  das  BGB.  wird  sie  nicht  berührt.5)
—  Eine  umfassendere  Ordnung  hatte  das  Wasserrecht  im  Landrecht  gesunden.
Seitdem  sind  nur  einzelne  Gebicte  in  zeitlich  getrennten  Zwischenräumen
geregelt  worden.  Daneben  galten  zahlreiche  provinzielle  Bestimmungen,
denen  seit  Erwerb  der  neuen  Landesteile  die  für  diese  ergangenen  Gesetze
hinzutraten.

Diesem  verworrenen  Zustande  ist  durch  Erlaß  eines  Wassergesetzes
cin  Ende  gemacht,  das  für  das  gesamte  Staatsgebiet  gilt  und  den  Gegenstand
  einheitlich  und  erschöpfend  geregelt  hat.  Zugleich  trägt  es  den  erweiterten
  Bedürfnissen  Rechnung,  die  durch  die  eingehendere  Gesundheitspflege,
  den  intensiveren  Betrieb  der  Landwirtschaft,  die  Entwickelung  der
Industrie  und  das  Anwachsen  des  Verkehrs  hervorgerufen  waren.“)

§  346.

2.  Alle  Gewässer  gelten  als  Grundstücke  i.  S.  des  bürgerlichen  Rechts.
Den  Hauptteil  bilden  die  Wasserläufe;  das  sind  diejenigen  Gewässer,  die
in  natürlichen  oder  künstlichen  Betten  oberirdisch  abfließen  (natürliche  und
künstliche  Wasserläufe).  Sie  bilden  nach  ihrer  Bedeutung  für  die  allgemeine
Wasserwirtschaft  drei  Ordnungen.  Die  erste  umfaßt  die  Ströme  und  Schifffahrtskanäle
  nebst  Mündungs--  und  Nebenarmen;  diese  sind  in  einer  Anlage
zum  Gesetz  nachgewiesen  und  gesetzlich  festgelegt.  Uber  die  Wasserläufe
zweiter  Ordnung  stellen  die  Oberpräsidenten  auf  Grund  eines  besonderen

entfernt.  Diese  durchzieht  in  einem
kunstmäßig  angelegten  Röhrensystem
(Saug=  u.  Sammeldrains)  den  zu  entwässernden
  Boden  in  Tiefe  von  1—1,5  m
u.  macht  insbesondere  die  schweren  Bodenarten
  kulturfähiger.  —  Die  Bewässerung
  erscheint  als  Staubewässerung  ebener
und  als  Berieselung  geneigter  Flächen,
insbesondere  der  Wiesen  (§  344  Anm.  2).
Durch  sie  können  Wiesen  neu  geschaffen
oder  zu  trockene  ertragsfähiger  gemacht
werden.  Bei  der  Berieselung  werden
natürlich  vorhandene  geneigte  Flächen
benutzt  oder  solche  künstlich  angelegt.
Die  Uberleitung  des  Wassers  geschieht
von  einer  Seite  der  zu  bewässernden
Fläche  (Hangbau)  oder  aus  der  Mitte
derselben  (Rückenbau).

Hue  de  Grais,  Handbuch  d.  Verf.  u.  Verw.

 

à„)  EG.  Art.  65,  66.

4)  Wasser  G.  7.  April  13  (GS.3).
Die  Inkraftsetzung  ist  —  abgesehen  von
einigen  grundlegenden  Bestimmungen  (§1,
2,  4—6,  152—175,  383)  —  vorbehalten
§  400  u.  steht  zum  1.  April  14  in  Aufsicht,
  da  zunächst  die  Verzeichnisse  der
Wasserläufe  2.  Ordnung  (§  346  Abs.  1  d.
W.)  aufgestellt  werden  müssen.  —  Von
den  bestehenden  Vorschriften  sind  nur
einzelne  aufrecht  erhalten  (§5  337,  388,
390—396),  die  meisten  Bestimmungen  (79)
dagegen  aufgehoben  §  398,  399.  —  Ülber
gangsbest.  betr.  anhängige  Sachen  §  383.
Ausf.  Anw.  (8  400)  §  316  Anm.  1  u.  21
d.  W.  —  Bearb.  v.  Bitta  u.  Kries  (Berl.
13),  Hermes  (desgl),  v.  Hippel  (desgl.),

v.  Holgt  u.  Kreutz  ttm  Erscheinen  Berl.  13,.
22.  Aufl.  10