Wirtschaftspflege; Land= und Forstwirtschaft. § 346. 625
Die Vermittelung dieser verschiedenen Interessen (Abs. 1) ist Aufgabe
der Wassergesetzgebung. Sie umfaßt das Wasserrecht und die Wasserpolizei.
Ersteres regelt die Eigentums= und Gebrauchsrechte der einzelnen
am Wasser, letztere stellt die Bedingungen fest, denen die Ausübung dieser
Rechte im Interesse der Gesamtheit unterworfen ist und schützt — als ein
Zweig der Unfallpolizei (§ 250) — vor der zerstörenden Kraft dieses Elements.
— Die Wassergesetzgebung liegt gleichzeitig auf dem Gebiete des
öffentlichen und des Privatrechts; durch das BGB. wird sie nicht berührt.5)
— Eine umfassendere Ordnung hatte das Wasserrecht im Landrecht gesunden.
Seitdem sind nur einzelne Gebicte in zeitlich getrennten Zwischenräumen
geregelt worden. Daneben galten zahlreiche provinzielle Bestimmungen,
denen seit Erwerb der neuen Landesteile die für diese ergangenen Gesetze
hinzutraten.
Diesem verworrenen Zustande ist durch Erlaß eines Wassergesetzes
cin Ende gemacht, das für das gesamte Staatsgebiet gilt und den Gegenstand
einheitlich und erschöpfend geregelt hat. Zugleich trägt es den erweiterten
Bedürfnissen Rechnung, die durch die eingehendere Gesundheitspflege,
den intensiveren Betrieb der Landwirtschaft, die Entwickelung der
Industrie und das Anwachsen des Verkehrs hervorgerufen waren.“)
§ 346.
2. Alle Gewässer gelten als Grundstücke i. S. des bürgerlichen Rechts.
Den Hauptteil bilden die Wasserläufe; das sind diejenigen Gewässer, die
in natürlichen oder künstlichen Betten oberirdisch abfließen (natürliche und
künstliche Wasserläufe). Sie bilden nach ihrer Bedeutung für die allgemeine
Wasserwirtschaft drei Ordnungen. Die erste umfaßt die Ströme und Schifffahrtskanäle
nebst Mündungs-- und Nebenarmen; diese sind in einer Anlage
zum Gesetz nachgewiesen und gesetzlich festgelegt. Uber die Wasserläufe
zweiter Ordnung stellen die Oberpräsidenten auf Grund eines besonderen
entfernt. Diese durchzieht in einem
kunstmäßig angelegten Röhrensystem
(Saug= u. Sammeldrains) den zu entwässernden
Boden in Tiefe von 1—1,5 m
u. macht insbesondere die schweren Bodenarten
kulturfähiger. — Die Bewässerung
erscheint als Staubewässerung ebener
und als Berieselung geneigter Flächen,
insbesondere der Wiesen (§ 344 Anm. 2).
Durch sie können Wiesen neu geschaffen
oder zu trockene ertragsfähiger gemacht
werden. Bei der Berieselung werden
natürlich vorhandene geneigte Flächen
benutzt oder solche künstlich angelegt.
Die Uberleitung des Wassers geschieht
von einer Seite der zu bewässernden
Fläche (Hangbau) oder aus der Mitte
derselben (Rückenbau).
Hue de Grais, Handbuch d. Verf. u. Verw.
à„) EG. Art. 65, 66.
4) Wasser G. 7. April 13 (GS.3).
Die Inkraftsetzung ist — abgesehen von
einigen grundlegenden Bestimmungen (§1,
2, 4—6, 152—175, 383) — vorbehalten
§ 400 u. steht zum 1. April 14 in Aufsicht,
da zunächst die Verzeichnisse der
Wasserläufe 2. Ordnung (§ 346 Abs. 1 d.
W.) aufgestellt werden müssen. — Von
den bestehenden Vorschriften sind nur
einzelne aufrecht erhalten (§5 337, 388,
390—396), die meisten Bestimmungen (79)
dagegen aufgehoben § 398, 399. — Ülber
gangsbest. betr. anhängige Sachen § 383.
Ausf. Anw. (8 400) § 316 Anm. 1 u. 21
d. W. — Bearb. v. Bitta u. Kries (Berl.
13), Hermes (desgl), v. Hippel (desgl.),
v. Holgt u. Kreutz ttm Erscheinen Berl. 13,.
22. Aufl. 10