Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Tritt  diese  Voraussetzung  nicht  ein,  so  muß  der  Antragsteller  sich  eine
entsprechende,  nöthigenfalls  durch  einen  Beschluß  des  Oberbergamts  festzustellende
Beschränkung  des  begehrren  gevierten  Feldes  gefallen  lassen.

G.  217.

Mehrere  Umwandlungsanträge,  welche  auf  das  nämliche  Feld  gerichtet
sind,  begründen  für  jeden  der  Antragsteller  ein  gleiches  Recht.  Dasselbe  gilt
von  mehreren  Erweiterungsantragen,  welche  auf  das  ndmliche  Feld  gerichtet  sind.

Bei  einer  solchen  Kollision  bildet,  insoweit  eine  vertragsmäßige  Einigung
nicht  zu  erzielen  ist,  die  Theilung  in  gleiche  Theile  die  Regel.

Das  Oberbergamt  ist  jedoch  befugt,  bei  der  Verleihung  von  diesem
Theilungsverhältnisse  abzuweichen,  insoweit  sich  dies  für  einen  zweckmäßigen
Betrieb  als  erforderlich  darstellr.

G.  218.

Diejenigen  Umwandlungsanträge,  welche  innerhalb  sechs  Monaten  nach
Eintritt  der  Gesetzeskraft  dieses  Gesetzes  bei  der  zur  Annahme  von  Muthungen
befugten  Bergbehörde  (F.  12.)  eingehen,  gewähren  den  auf  Grund  dieses  8
setzes  eingelegten  Muthungen  und  Erweiterungsantraͤgen  gegenuͤber  ein  Vorzugsrecht
  auf  das  im  H.  27.  bestimmte  Feld.

Von  den  gevierten  Feldern  der  Muthungen,  welche  innerhalb  dieser  Frist
eingelegt  werden,  duͤrfen  die  gestreckten  Felder  bereits  bestehender  Bergwerke
ohne  ausdruͤckliche  Einwilligung  der  Eigenthuͤmer  auch  dann  nicht  umschlossen
werden,  wenn  Seilens  der  letzteren  keine  Umwandlungsanträge  gesiellt  sind.

G.  219.

Wird  das  Eigenthum  eines  Bergwerks,  dessen  gestrecktes  Feld  oon  dem
gevierten  Felde  eines  anderen  Bergwerks  umschlossen  ist,  nach  dem  sechsten
Titel  des  gegenwärtigen  Gesetzes  aufgehoben,  so  hat  der  Eigenthümer  des  anderen
  Bergwerks,  welchen  die  Bergbehörde  von  der  Aufhebung  in  Kenntniß  zu
setzen  har,  ein  binnen  vier  Wochen  nach  dieser  Bekanntmachung  auszuübendes
Vorzugsrecht  auf  die  Vereinigung  des  gestreckten  Feldes  mit  seinem  gevierten
Felde.

Die  Vereinigung  wird  durch  einen  Nachtrag  zur  Verleihungsurkunde
ohne  weitere  Förmlichkeiten  ausgesprochen.  «

H.220.

DenimKteiseWeHlakaukaundder55.156.und157.Theilll.
Titel  16.  des  Allgemeinen  Landrechts  mit  gevierten  Feldern  verliehenen  Bergwerken
  steht  die  ewige  Teufe  nach  senkrechten  Ebenen  zu.

F.  221.

Wer  auf  Grund  einer  vor  dem  Eintritt  der  Gesetzeskraft  des  gegen-(r.
  6135)  war-