Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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Artikel  17.

Dem  Senate  der  freien  Hanfestadt  Bremen  steht  die  Befugniß  zu,  einen
Kommissar  zu  bestellen,  welcher  in  seinem  Namen  hinsichtlich  der  aus  diesem  Vertrage
  hervorgehenden  Verhällnisse  mit  den  Behörden  der  Zollverwaltung  des  Zollvereins
  zur  thunlichsten  Abkürzung  des  Geschäftsganges  über  sich  dazu  eignende  Angelegenheiten
  in  unmittelbares  Benehmen  zu  treten,  und  namentlich  Auskunft  einzuziehen
  befugt  sein  soll,  unbeschadet  der  direkten  Verhandlung  zwischen  den  Regierungen
  des  Zollvereins  und  Bremen.

Artikel  18.

Die  Dauer  dieses  Vertrages  wird  vorläusig  bis  zum  letzten  Dezember  1865
mit  der  Maaßgabe  festgesetzt,  daß,  wenn  derselbe  von  dem  einen  oder  dem  anderen
der  kontrahirenden  Staaten  nicht  spätestens  ein  Jahr  vor  dem  Ablaufe  gekündigt
wird,  er  auf  weitere  zwölf  Jahre,  und  so  fort  von  zwölf  zu  zwölf  Jahren  verlängert
  angesehen  werden  foll.

Ueber  den  Anfang  der  Wirksamkeit  des  Vertrages  wird  von  beiden  Theilen
eine  Bekanntmachung  erlassen  werden.

Derselbe  soll  alsbald  zur  Ratification  sämmtlichen  betheiligten  Regierungen
vorgelegt  und  die  Auswechselung  der  Ratisications-Urkunden  mit  möglichster  Beschleunigung
  in  Berlin  bewirkt  werden.

So  geschehen  Bremen,  den  26.  Januar  1856.

(gez.)  Friedrich  Leopold  Henning.  Carl  Friedrich  Lang.
(1.  S.)  (L.  S.)
Wilhelm  Cramer.  Amold  Duckwitz.
(L.  S)  (L.  S.)

Joh.  Heinrich.  Wilh.  Smidt.  Carl  Friedrich  L.  Hartlaub.
L.  8.)  (.  S.)