Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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2) denjenigen 1,000, o00 Thalern Prioritaͤts-Obligationen, welche nach Unserem 
unterm 4. Februar 1856. erlassenen Privilegio emittirt sind (Gesetz- 
Samml. für 1856. S. 94. ff.), 
3) denjenigen 4,500,000 Thalern Prioritäts-Obligationen, welche nach Unserem 
unterm 25. Juni 1856. erlassenen Privilegio emittirt sind (Gesetz- 
Samml. für 1850. S. 622. ff.), 
und zwar sowohl rücksichtlich der Zinsen, als rücksichtlich des Kapitals, so daß 
den schon vorhandenen Prioritäts-Aktien und Obligationen im Gesammrberrage 
von 7,000,000 Thalern die unbedingte Priorität ausdrücklich vorbehalten bleibt. 
Rücksichrlich der Priorität der beregten 7,000,000 Thaler unter sich verbleibt 
es bei den bisherigen Bestimmungen. 
S. 4. 
Die nach dem gegenwärtigen Privilegium kreirten Prioritäts-Obligationen 
unterliegen der Amortisalion und es wird für diese alljährlich die Summe von 
7,500 Thalern unter Zuschlag der durch die eingelbsten Obligationen ersparten 
Zinsen aus dem Ertrage des Eisenbahn-Unternehmens verwendet. 
Die Amorkisation und die jährliche Verwendung von 7,500 Thalern soll 
jedoch erst mit dem Jahre 1867. ihren Anfang nehmen, dergestalt, daß die 
Jurückzahlung der zu amortisirenden Obligationen, welche am 1. Juli jedes 
Jahres geschehen soll, zuerst im Jahre 1867. erfolgt. 
Es bleibt der Generalversammlung der Eisenbahngesellschaft vorbehalten, 
unter Genehmigung der Staatsregierung den Amortisarionsfonds zu verstärken 
und so die Tilgung der Priorikäts-Obligationen zu beschleunigen. Auch bleibt 
der Eisenbahngesellschaft das Recht vorbehalten, außerhalb des Amortisations= 
verfahrens, unter Genehmigung der Staatsregierung, die Priorircks-Obligationen 
durch die öffentlichen Blatter mit mindestens dreimonatlicher Frist zu kündigen 
und durch Zahlung des Nennwerthes einzulösen. 
Ueber die Amortisation muß Unserem Eisenbahn-Kommissariate zu Berlin 
alljährlich ein Nachweis vorgelegt werden. 
g. 5. 
Die Inhaber der Prioritaͤts-Obligationen sollen nur in folgenden Faͤllen 
den Nennwerth dieser Obligationen von der Gesellschaft zuruͤckzufordern be- 
rechtigt sein: 
a) wenn ein Zinszahlungstermin laͤnger als drei Monate unberichtigt bleibt; 
b) wenn der Transportbetrieb auf der Eisenbahn mit Dampfwagen länger 
als sechs Monate ganz aufhörr; 
c) wenn gegen die Gesellschaft Schulden halber Exekution vollstreckt wird; 
) wenn Umslände eintreten, die einen Glubiger nach allgemeinen gesetz- 
lichen Grundägen berechtigen würden, einen Arrestschlag gegen die 
Gesellschaft zu begründen; 
(Nr. 6136.) 1037 ee) wenn
	        
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