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an die Vorzeiger der Obligationen gegen Auslieferung derselben. Mit diesem
Tage hoͤrt bie Verzinsung der ausgeloosten Obligationen auf. Mit letzteren
sind zugleich die ausgereichten, noch nicht füllgen Vinskupons und Talons ein-
zuliefern. Geschieht dies nicht, so wird der Betrag der fehlenden Zinskupons
von dem Kapitale gekürzt und zur Einlösung der Kupons verwender. Die im
Wege der Amortisation eingelbsten Obligationen sollen in Gegenwart zweier
Notare verbrannt, und es soll, daß dies geschehen, durch die öffentlichen Blätker
bekannt gemacht werden. Die Obligationen aber, welche in Folge der Rück-
forderung oder Kündigung der Inhaber außerhalb der Amortisation eingelöst
werden C. 4.), kann die Gesellschaft wieder verausgaben.
S. 10.
Rücksichtlich der Obligationen, welche ausgelooset sind und, der Bekannt-
machung durch die öffentlichen Blatter ungeachtet, nicht binnen sechs Monaten
nach dem Zahlungstermine zur Einlösung präsentirt worden, tritt gerichtliche
Deposition ein.
*.
Die in den S#. 4. 7. 8. 9. vorgeschriebenen öffentlichen Bekannemachungen
erfolgen durch das Amtsblatt der Regierung zu Potsdam, den Preußischen
Fitains-Anzeige, mindestens zwei Berliner Zeitungen und eine Leipziger
eitung.
Zu Urkund dieses haben Wir das gegenwärtige landesherrliche Privi-
legium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Unserem Kniglichen Insiegel
ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligationen in An-
sehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staates zu
geben oder Rechten Dritter zu präjudiziren.
Das gegenwärtige Privilegium ist durch die Gesetz-Sammlung bekannt
zu machen.
Gegeben Carlsbad, den 1. Juli 1865.
(L. S.) Wilhelm.
v. Bodel schwingh. Gr. v. Ittzenplitz.
(FNr. 6136. Prioritäts=