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vollzogen worden sind, auch dann zu Recht bestehen, wenn der
Landtag die Nothwendigkeit der Regentschaft nicht anerkennt.
In letzterem Falle hört das Recht des Agnaten zur Vornahme
von Regierungshandlungen ohne weiteres von selbst auf und die
Ausübung der Staatsgewalt fällt dem Könige zu, dessen Regierungsgewalt
inzwischen suspendirt war.
Es ist hier die Frage zu untersuchen, ob während der
provisorischen Regentschaft die Kammern aufgelöst werden können,
welche Frage von Arnpr°®) verneint wird, weil hiezu zwar der
Regent, der alle Befugnisse des Königs habe, nicht aber der
Agnat und das Staatsministerium in den Fällen der Artikel 56
und 57 berechtigt seien, welch’ letzteren nicht die allgemeinen
königlichen Rechte, sondern nur ganz bestimmte Befugnisse übertragen
seien. Letzterer Satz ist unrichtig. Die Verfassung
kennt keine Suspendierung der Ausübung der Staatsgewalt während
des Provisoriums; wie aus Artikel 57 zu entnehmen, führt das
Staatsministerium, wenn kein Agnat vorhanden ist, allein die
Regierung; wenn ein regierungsfähiger Agnat vorhanden ist, führt
dieser unter Verantwortlichkeit des gesammten Ministeriums die
Regierung; von einer materiellen Beschränkung der Gewalt der
Regentschaft ist nirgends die Rede. Eine solche ist auch nicht
zu vermuten, denn, wie oben bemerkt, hat die Verfassung keinen
bestimmten Termin für die Einberufung der Kammern festgesetzt,
wohl deshalb, weil die Verhältnisse, z. B. Krieg, den sofortigen
Zusammentritt des Landtages verhindern und eben diese Verhältnisse
die Ausübung der vollen Staatsgewalt erforderlich machen
können. Das oberste Princip der Stetigkeit in der Regierung
kann nur durch positive Normen eingeschränkt werden; da eine
solche Norm nicht gegeben ist, so hat der Agnat wie das Staatsministerium
die Vermuthung der vollen Regierungsgewalt für sich.
Hieraus würde die Zulässigkeit der Auflösung des Abgeordneten-#)
V.-U. Anm. 5 zu Art. 51.