Full text : Archiv für öffentliches Recht.Sechster Band. (6)

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vollzogen  worden  sind,  auch  dann  zu  Recht  bestehen,  wenn  der
Landtag  die  Nothwendigkeit  der  Regentschaft  nicht  anerkennt.

In  letzterem  Falle  hört  das  Recht  des  Agnaten  zur  Vornahme
von  Regierungshandlungen  ohne  weiteres  von  selbst  auf  und  die
Ausübung  der  Staatsgewalt  fällt  dem  Könige  zu,  dessen  Regierungsgewalt
  inzwischen  suspendirt  war.

Es  ist  hier  die  Frage  zu  untersuchen,  ob  während  der
provisorischen  Regentschaft  die  Kammern  aufgelöst  werden  können,
welche  Frage  von  Arnpr°®)  verneint  wird,  weil  hiezu  zwar  der
Regent,  der  alle  Befugnisse  des  Königs  habe,  nicht  aber  der
Agnat  und  das  Staatsministerium  in  den  Fällen  der  Artikel  56
und  57  berechtigt  seien,  welch’  letzteren  nicht  die  allgemeinen
königlichen  Rechte,  sondern  nur  ganz  bestimmte  Befugnisse  übertragen
  seien.  Letzterer  Satz  ist  unrichtig.  Die  Verfassung
kennt  keine  Suspendierung  der  Ausübung  der  Staatsgewalt  während
des  Provisoriums;  wie  aus  Artikel  57  zu  entnehmen,  führt  das
Staatsministerium,  wenn  kein  Agnat  vorhanden  ist,  allein  die
Regierung;  wenn  ein  regierungsfähiger  Agnat  vorhanden  ist,  führt
dieser  unter  Verantwortlichkeit  des  gesammten  Ministeriums  die
Regierung;  von  einer  materiellen  Beschränkung  der  Gewalt  der
Regentschaft  ist  nirgends  die  Rede.  Eine  solche  ist  auch  nicht
zu  vermuten,  denn,  wie  oben  bemerkt,  hat  die  Verfassung  keinen
bestimmten  Termin  für  die  Einberufung  der  Kammern  festgesetzt,
wohl  deshalb,  weil  die  Verhältnisse,  z.  B.  Krieg,  den  sofortigen
Zusammentritt  des  Landtages  verhindern  und  eben  diese  Verhältnisse
  die  Ausübung  der  vollen  Staatsgewalt  erforderlich  machen
können.  Das  oberste  Princip  der  Stetigkeit  in  der  Regierung
kann  nur  durch  positive  Normen  eingeschränkt  werden;  da  eine
solche  Norm  nicht  gegeben  ist,  so  hat  der  Agnat  wie  das  Staatsministerium
  die  Vermuthung  der  vollen  Regierungsgewalt  für  sich.
Hieraus  würde  die  Zulässigkeit  der  Auflösung  des  Abgeordneten-#)

  V.-U.  Anm.  5  zu  Art.  51.