Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

—  2  —

Nach  erfolgter  Feststellung  des  Deichkatasters  ist  dasselbe  von  der  Regierung
  in  Magdeburg  auszufertigen  und  dem  Deichamte  zuzustellen.

g.  5.

Der  gewöhnliche  jährliche  Deichkassenbeitrag  wird,  wenn  es  erforderlich
erscheint,  von  der  Regierung  nach  Anhbrung  des  Deichamtes  festgestellt.

K.  6.

Der  jedesmalige  Königliche  Oberförster  zu  Grünewalde  übt  die  Funktionen
  des  Deichhauprmanns  nach  Maaßgabe  der  allgemeinen  Bestimmungen
für  künftig  zu  erlassende  Deichstatute  vom  14.  November  1853.  (Gesetz-Samml.
vom  Jahre  1853.  S.  935.  ff.)  aus.  Derselbe  kann  sich  in  Verhinderungsfällen
durch  den  Besitzer  des  Rittergurs  Randau  oder  durch  einen  der  Ortsvorsteher
der  betheiligten  Ortschaften  Grünewalde  und  Elbenau  vertreten  lassen.

Sollte  die  Zuziehung  eines  Wasserbautechnikers  nöthig  werden,  so  übernimmt
  der  jedesmalige  Distrikts-Wasserbaubeamte  die  Geschäfte  desselben  und
erhält  dafür  eine  von  dem  Deichamte  zu  beschließende  und  von  der  Regierung
in  Magdeburg  festzusetzende  Remuneration.

S.  7.
Das  Deichamt  besteht  aus
a)  dem  jedesmaligen  Königlichen  Oberförster  zu  Grünewalde  oder  dessen
Stellvertreter  als  Vorsitzenden,
b)  den  Repräsentanten  der  Deichgenossen.

S.  8.

Die  JZahl  der  Repräsentanten  der  Deichgenossen  im  Deichamte  wird  auf

vier  festgesetzt:
a)  der  Königliche  Forstfiskus  ernennt  1  Mepräsentanten,
b)  das  Rittergut  Randan...  1
c)  die  Gemeinde  Grünewalde  1  «-d)dieGemeindeClbenau...........
  1  ·

Jeder  Repraͤsentant  hat  Eine  Stimme  im  Deichamte  zu  fuͤhren.

Der  Vertreter  fuͤr  die  forstfiskalischen  Grundstuͤcke  resp.  dessen  Stellvertreter
  wird  von  der  Regierung  in  Magdeburg  ernannt.

Die  Stimme  des  Ritterguts  Randau  wird  von  dessen  Besitzer  resp.  dem
von  diesem  selbst  erwählten  Stellvertreter  geführt.

Die  Gemeinden  werden  durch  ihren  Ortsvorsteher  resp.  dessen  gewöhnlichen
Vertreter  oder  einen  anderen  vom  Ortsvorsteher  aus  der  Zahl  der  Deichgenossen
seiner  Gemeinde  erwählten  Vertreter  repräsentirt.

Der  Stellvertreter  eines  Repräásentanten  nimmt  in  Krankheits=  boer