Tit. III. Gewerbebetrieb im Umherziehen. 89
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. explosive Stoffe, insbesondere Feuerwerkskörper,
Schießpulver und Dynamit;
. solche mineralische und andere Ole, welche leicht
entzündlich sind, insbesondere Petroleum, sowie
Spiritus;
8. Stoß-, Hieb= und Schußwaffen;
9. Gifte und gifthaltige Waren, Arznei= und Geheimmittel.
Ausgeschlossen vom Feilbicten im Umherziehen
sind ferner:
10. Druckschriften, andere Schriften und Bildwerke,
insofern sie in sittlicher oder religiöser Beziehung
Argernis zu geben geeignet sind, oder
welche mittelst Zusicherung von Prämien oder
Gewinnen vertrieben werden.
Wer Druckschriften, andere Schriften oder Bildwerke
im Umherziehen feilbieten will, hat ein Verzeichnis
derselben der zuständigen Verwaltungsbehörde
seines Wohnortes zur Genehmigung vorzulegen. Die
Genehmigung ist nur zu versagen, soweit das Verzeichnis
Druckschriften, andere Schriften oder Bildwerke
der vorbezeichneten Art enthält. Der Gewerbetreibende
darf nur die in dem genehmigten Verzeichnisse
enthaltenen Druckschriften, anderen Schriften oder
Bildwerke bei sich führen, und ist verpflichtet, das
Verzeichnis während der Ausübung des Gewerbebetriebes
bei sich zu führen, auf Erfordern der zuständigen
Behörden oder Beamten vorzuzeigen und,
sofern er hierzu nicht im stande ist, auf deren Geheiß
den Betrieb bis zur Herbeischaffung des Verzeichnisses
einzustellen.