Full text : Gewerbeordnung für das deutsche Reich.

Tit.  III.  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen.  89

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.  explosive  Stoffe,  insbesondere  Feuerwerkskörper,
Schießpulver  und  Dynamit;

.  solche  mineralische  und  andere  Ole,  welche  leicht
entzündlich  sind,  insbesondere  Petroleum,  sowie
Spiritus;

8.  Stoß-,  Hieb=  und  Schußwaffen;
9.  Gifte  und  gifthaltige  Waren,  Arznei=  und  Geheimmittel.

Ausgeschlossen  vom  Feilbicten  im  Umherziehen
  sind  ferner:
10.  Druckschriften,  andere  Schriften  und  Bildwerke,

insofern  sie  in  sittlicher  oder  religiöser  Beziehung

  Argernis  zu  geben  geeignet  sind,  oder

welche  mittelst  Zusicherung  von  Prämien  oder

Gewinnen  vertrieben  werden.

Wer  Druckschriften,  andere  Schriften  oder  Bildwerke
  im  Umherziehen  feilbieten  will,  hat  ein  Verzeichnis
  derselben  der  zuständigen  Verwaltungsbehörde
seines  Wohnortes  zur  Genehmigung  vorzulegen.  Die
Genehmigung  ist  nur  zu  versagen,  soweit  das  Verzeichnis
  Druckschriften,  andere  Schriften  oder  Bildwerke
  der  vorbezeichneten  Art  enthält.  Der  Gewerbetreibende
  darf  nur  die  in  dem  genehmigten  Verzeichnisse
  enthaltenen  Druckschriften,  anderen  Schriften  oder
Bildwerke  bei  sich  führen,  und  ist  verpflichtet,  das
Verzeichnis  während  der  Ausübung  des  Gewerbebetriebes
  bei  sich  zu  führen,  auf  Erfordern  der  zuständigen
  Behörden  oder  Beamten  vorzuzeigen  und,
sofern  er  hierzu  nicht  im  stande  ist,  auf  deren  Geheiß
  den  Betrieb  bis  zur  Herbeischaffung  des  Verzeichnisses
  einzustellen.