Full text : Ausgewählte Urkunden zur deutschen Verfassungsgeschichte seit 1806. I. Teil: 1806-1866. (1)

11.  Hannöversche  Verfasgung  1840.  205

a)  Realexemtionen  auf  Antrag  der  Gemeinden,  und  zwar  Soweit
Sie  rechtlich  begründet  Sind,  nur  gegen  vorgängige  Entschädigung
  aufgehoben  werden.  Nur  allein  die  königlichen  und
StandesSherrlichen  Schlösser  und  Gärten  bleiben  unbedingt,
die  Grundstücke  der  Kirchen,  Pfarren,  Pfarrwitwentümer,
Schulen  und  milden  Stiftungen  aber  bis  zu  weiterer  gegetzlicher
  Bestimmung  in  der  rechtlich  bestehenden  Ausdehnung
von  der  Konkurrenz  zu  Gemeindelasten  befreiet.

b)  PersSönliche  Befreiungen  von  Gemeindelasten  gollen  nicht
ferner  Stattfinden,  jedoch  bleibt  die  gesetzliche  Bestimmung
der  Fälle,  in  welchen  ausnahmsweise  ein  perSönliches  Recht
auf  Befreiung  von  Gemeindelasten  beizubehalten  Sein  möchte,
vorbehalten.  Bis  zur  ErlasSung  dieser  Gegetze  bleiben  die
bisSherigen  Grundsätze  in  Kraft.

8  50.  Haben  Einzelne  Sowohl  im  Falle  des  Ansgchlugsses
ihrer  biSher  nicht  zur  Gemeinde  gehörenden  Begitzungen,  als  auch
bei  Aufhebung  der  Realexemtionen  in  der  Gemeinde  allein  oder
vorzugsweise  Ausgaben  und  Lasten  für  die  öffentlichen  Zwecke
oder  für  die  Bedürfnisse  einer  Gemeinde  getragen,  80  Soll  auf  der
ersteren  Antrag  denselben  eine  Solche  Ausgabe  oder  Last  verhältnismässig
  gegen  eine  von  Ihnen  zu  leistende  Entschädigung
abgenommen  oder  bei  Übernahme  anderer  Gemeindelasten  angerechnet
  werden.

8  51.  Die  Bezitzer  derjenigen  biSher  exemten  Güter  und
Höfe,  welche  entweder  durch  Anschluss  ihrer  Begitzung  in  eine
Gemeinde  neu  eintreten  oder  deren  rechtlich  begründete  Exemtion
von  Gemeindelasten  aufgehoben  wird,  Sollen  befugt  sein,  die  ihnen
dadurch  zufallenden  Naturaldienste  und  Leistungen  durch  billige,
der  Gemeinde  dafür  zu  leistende  Geldvergütungen  zu  reluieren,
insofern  nicht  dringende  Gefahr  im  Verzuge  ist,  oder  nicht  Lasten
in  Frage  kommen,  welche  von  den  Eintretenden  schon  vorher  in
natura  zu  tragen  waren.

S  52.  Denjenigen,  welche  durch  den  Anschluss  an  eine  Gemeinde
  oder  durch  Aufhebung  von  Exemtionen  in  die  Lasten  der
Gemeinde  mit  eintreten,  Soll  ein  ihrer  Konkurrenz  zu  diesen  Lasten,
ihrem  Interesse  an  den  Gemeindeangelegenheiten  und  ihren  Verhältnissen
  zu  anderen  Mitgliedern  der  Gemeinde  entsprechendes
Stimmrecht  beigelegt  werden.  Auch  Sollen  die  Begitzer  ganzer
Güter  befugt  Sein,  Solches  durch  Bevollmächtigte  auszuüben.

Die  etwaige  Befugnis  anderer  Gemeindemitglieder,  insbesondere
  der  Begitzer  der  oben  erwähnten  Güter  in  ihrer  Eigenschaft
als  Besitzer  pflichtiger  Besitzungen,  das  Stimmrecht  in  der  Gemeinde
  durch  Bevollmächtigte  auSüben  zu  lassen,  wird  durch  die
vorstehenden  Bestimmungen  nicht  verändert.

S  53.  Keine  Gemeinde  kann  mit  Ausgaben  oder  Leistungen
beschwert  werden,  wozu  gie  nicht  durch  Recht  oder  Gegetz  verbunden
  1st.