11. Hannöversche Verfasgung 1840. 205
a) Realexemtionen auf Antrag der Gemeinden, und zwar Soweit
Sie rechtlich begründet Sind, nur gegen vorgängige Entschädigung
aufgehoben werden. Nur allein die königlichen und
StandesSherrlichen Schlösser und Gärten bleiben unbedingt,
die Grundstücke der Kirchen, Pfarren, Pfarrwitwentümer,
Schulen und milden Stiftungen aber bis zu weiterer gegetzlicher
Bestimmung in der rechtlich bestehenden Ausdehnung
von der Konkurrenz zu Gemeindelasten befreiet.
b) PersSönliche Befreiungen von Gemeindelasten gollen nicht
ferner Stattfinden, jedoch bleibt die gesetzliche Bestimmung
der Fälle, in welchen ausnahmsweise ein perSönliches Recht
auf Befreiung von Gemeindelasten beizubehalten Sein möchte,
vorbehalten. Bis zur ErlasSung dieser Gegetze bleiben die
bisSherigen Grundsätze in Kraft.
8 50. Haben Einzelne Sowohl im Falle des Ansgchlugsses
ihrer biSher nicht zur Gemeinde gehörenden Begitzungen, als auch
bei Aufhebung der Realexemtionen in der Gemeinde allein oder
vorzugsweise Ausgaben und Lasten für die öffentlichen Zwecke
oder für die Bedürfnisse einer Gemeinde getragen, 80 Soll auf der
ersteren Antrag denselben eine Solche Ausgabe oder Last verhältnismässig
gegen eine von Ihnen zu leistende Entschädigung
abgenommen oder bei Übernahme anderer Gemeindelasten angerechnet
werden.
8 51. Die Bezitzer derjenigen biSher exemten Güter und
Höfe, welche entweder durch Anschluss ihrer Begitzung in eine
Gemeinde neu eintreten oder deren rechtlich begründete Exemtion
von Gemeindelasten aufgehoben wird, Sollen befugt sein, die ihnen
dadurch zufallenden Naturaldienste und Leistungen durch billige,
der Gemeinde dafür zu leistende Geldvergütungen zu reluieren,
insofern nicht dringende Gefahr im Verzuge ist, oder nicht Lasten
in Frage kommen, welche von den Eintretenden schon vorher in
natura zu tragen waren.
S 52. Denjenigen, welche durch den Anschluss an eine Gemeinde
oder durch Aufhebung von Exemtionen in die Lasten der
Gemeinde mit eintreten, Soll ein ihrer Konkurrenz zu diesen Lasten,
ihrem Interesse an den Gemeindeangelegenheiten und ihren Verhältnissen
zu anderen Mitgliedern der Gemeinde entsprechendes
Stimmrecht beigelegt werden. Auch Sollen die Begitzer ganzer
Güter befugt Sein, Solches durch Bevollmächtigte auszuüben.
Die etwaige Befugnis anderer Gemeindemitglieder, insbesondere
der Begitzer der oben erwähnten Güter in ihrer Eigenschaft
als Besitzer pflichtiger Besitzungen, das Stimmrecht in der Gemeinde
durch Bevollmächtigte auSüben zu lassen, wird durch die
vorstehenden Bestimmungen nicht verändert.
S 53. Keine Gemeinde kann mit Ausgaben oder Leistungen
beschwert werden, wozu gie nicht durch Recht oder Gegetz verbunden
1st.