Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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(Nr. 6267.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen 
des Niederunger Kreises im Betrage von 132,000 Thalern. Vom 
5. Februar 1866. 
Wo# Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. 
Nachdem von den Kreisständen des Niederunger Kreises auf dem Kreistage 
vom 16. August 1864. beschlossen worden, die zur Ausführung der vom 
Kreise unternommenen Chausseebauten erforderlichen Geldmittel im Wege einer 
Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstcnde: zu 
diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons versehene, Seitens 
der Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem angenommenen Betrage von 
132,000 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der 
Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemaßheit 
des K. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von Obligationen 
zum Betrage von 132,000 Thalern, in Buchstaben: Einhundert und zwei und 
dreitig Tausend Thalern, welche in folgenden Apoints: 
70,000 Thaler à 500 Thaler = 140 Stück, 
40,00 nà 00 - 
- 100 - — - 
12,000 = à 50 = = 244 
10,000 à 25 = = 40 
= 13660 SThaler, 
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit 
fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmen- 
den Folgeordnung jährlich vom Jahre 1867. ab mit wenigstens jährlich Einem 
Prozent des Kapitals, unter Zuwachs der Zinien der ausgeloosten Schuld- 
verschreibungen, zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landes- 
herrliche Genehmigung mit der rechihcchen Wirkung ertheilen, daß ein jeder 
Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Ueber- 
tragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte 
Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obli- 
gationen eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist 
durch die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 5. Februar 1866. 
A. &)Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
(Nr. 6267.) Pro-
	        
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