Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Provinz Preußen, Regierungsbezirk Gumbinnen. 
Obligation 
des Niederunger Kreises 
Auf Grund der unteern bestdtigten Kreistagsbeschlüsse vom 
10. August 1864. wegen Aufnahme einer Schuld von 132,000 Thalern be- 
kennt sich die ständische Kommission für den Chausseebau des Niederunger 
Kreises Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens 
des Gldubigers unkündbare Verschreibung zu einer Darlehnsschuld von 
.. . .. Thalern Preußisch Kurant, welche an den Kreis baar gezahlt worden 
und mit fuͤnf Prozent jaͤhrlich zu verzinsen ist. 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 132,000 Thalern geschieht 
vom Jahre 1867. ab allmdlig aus einem zu diesem Behufe gebilderen Tilgungs-= 
fonds von wenigstens Einem Prozem des gesammten Kapitals jährlich, unter 
Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldoerschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolg vom Jahre 1857. ab in dem 
Monate Juni jeden Jahres. Der Kreis behüält sich jedoch das Recht vor, den 
Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche noch 
umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. 
Die ausgeloosten, sowie die gekündigten Schuldverschreibungen werden 
unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Ter- 
mins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. 
Diese Bekannmmachung erfolgt sechs, drei, zwei und Einen Monat vor dem 
Zahlungstermine in dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Gumbinnen, 
sowie in einer zu Gumbinnen und in einer zu Königsberg erscheinenden Zeitung. 
Bis 3 dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird 
es in halbjahrlichen Terminen, am 2. Januar und am 1. Juli, von heute an 
gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem verzinset. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
abe der ausgegebenen Zinkupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
6e der Keeis Fodommunalkasse in Heinrichswalde, und zwar auch in der nach 
dem Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. w 
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