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Provinz Preußen, Regierungsbezirk Gumbinnen.
Obligation
des Niederunger Kreises
Auf Grund der unteern bestdtigten Kreistagsbeschlüsse vom
10. August 1864. wegen Aufnahme einer Schuld von 132,000 Thalern be-
kennt sich die ständische Kommission für den Chausseebau des Niederunger
Kreises Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens
des Gldubigers unkündbare Verschreibung zu einer Darlehnsschuld von
.. . .. Thalern Preußisch Kurant, welche an den Kreis baar gezahlt worden
und mit fuͤnf Prozent jaͤhrlich zu verzinsen ist.
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 132,000 Thalern geschieht
vom Jahre 1867. ab allmdlig aus einem zu diesem Behufe gebilderen Tilgungs-=
fonds von wenigstens Einem Prozem des gesammten Kapitals jährlich, unter
Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen.
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldoerschreibungen wird durch
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolg vom Jahre 1857. ab in dem
Monate Juni jeden Jahres. Der Kreis behüält sich jedoch das Recht vor, den
Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche noch
umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen.
Die ausgeloosten, sowie die gekündigten Schuldverschreibungen werden
unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Ter-
mins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht.
Diese Bekannmmachung erfolgt sechs, drei, zwei und Einen Monat vor dem
Zahlungstermine in dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Gumbinnen,
sowie in einer zu Gumbinnen und in einer zu Königsberg erscheinenden Zeitung.
Bis 3 dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird
es in halbjahrlichen Terminen, am 2. Januar und am 1. Juli, von heute an
gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem verzinset.
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück-
abe der ausgegebenen Zinkupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung,
6e der Keeis Fodommunalkasse in Heinrichswalde, und zwar auch in der nach
dem Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. w
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