Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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(Nr. 6268.) Allerhöchster Erlaß vom 5. Februar 1866., betreffend die Verleihung der fiska- 
lischen Vorrechte an den Kreic Wolmirstedt, Regierungsbezirk Magdeburg, 
für den Bau und die Unterhaltung der Chausseen von Wolmirstedt über 
Farsleben, Zielitz, Loitsche nach Rog#tz, und von Rogätz über Angern, 
Sandbeiendorf, Burgstall nach Dolle. 
N.## Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage die vom Kreise 
Wolmirstedt, im Regierungsbezirk Magdeburg, beabsichtigten Chausseebauten: 
1) von Wolmirstedt über Farsleben, Zielitz, Loitsche nach Rogätz, und 2) von 
Rogätz über Angern, Sandbeiendorf, Burgstall nach Dolle genehmigt habe, 
verleihe Ich hierdurch dem Kreise Wolmirstedt das Expropriationsrecht für die 
zu diesen Chausseen erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Ent- 
nahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für 
die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug auf diese Straßen. 
Zugleich will Ich dem genannten Kreise gegen Uebernahme der künftigen 
chausseemäßigen Unterhaltung der Straßen das Recht zur Erhebung des 
Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal 
geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Be- 
stimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden 
zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von 
Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chaussee- 
geld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der 
Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachten Straßen zur Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 5. Februar 1866. 
Wilhelm. 
o. Bodelschwingh. Gr. v. Itzen plitz. 
An den Finanzminister und den Minister für Handel, 
Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
  
(Nr. 6268—6269.) (Tr. 6269.)
	        
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