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(Nr. 6268.) Allerhöchster Erlaß vom 5. Februar 1866., betreffend die Verleihung der fiska-
lischen Vorrechte an den Kreic Wolmirstedt, Regierungsbezirk Magdeburg,
für den Bau und die Unterhaltung der Chausseen von Wolmirstedt über
Farsleben, Zielitz, Loitsche nach Rog#tz, und von Rogätz über Angern,
Sandbeiendorf, Burgstall nach Dolle.
N.## Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage die vom Kreise
Wolmirstedt, im Regierungsbezirk Magdeburg, beabsichtigten Chausseebauten:
1) von Wolmirstedt über Farsleben, Zielitz, Loitsche nach Rogätz, und 2) von
Rogätz über Angern, Sandbeiendorf, Burgstall nach Dolle genehmigt habe,
verleihe Ich hierdurch dem Kreise Wolmirstedt das Expropriationsrecht für die
zu diesen Chausseen erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Ent-
nahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für
die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug auf diese Straßen.
Zugleich will Ich dem genannten Kreise gegen Uebernahme der künftigen
chausseemäßigen Unterhaltung der Straßen das Recht zur Erhebung des
Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal
geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Be-
stimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden
zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von
Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chaussee-
geld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der
Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachten Straßen zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 5. Februar 1866.
Wilhelm.
o. Bodelschwingh. Gr. v. Itzen plitz.
An den Finanzminister und den Minister für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
(Nr. 6268—6269.) (Tr. 6269.)