Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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postzwangspflichtigen Packete, bezüglich deren für das Fürstenthum 
Schwarzburg-Sondershausen die Grenze auf 20 Zollpfund beslimmt wird; 
3) sie übernimmt den unentgeltlichen Transport derjenigen Posiwagen, welche 
nöthig sein werden, um die der Post anvertrauten Güter zu befördern; 
ebenso die unentgeltliche Beförderung der zum ambulanten Postdiensie 
erforderlichen Postkondukteure oder sonstigen Postbediensteten. 
Sollte zur Beförderung der Postgäter die Herstellung besonderer 
Räume in Eisenbahmwagen gewünscht werden, so hat die Eisenbahn- 
Verwaltung auch diese auszuführen, erhält aber von der Postverwaltung 
die Koslen der Herstellung und die späteren Kosten der Wiedereinrichtung 
des früheren Zustandes erstattet; 
4) für den Fall die Postverwaltung es nösthig finden sollte, der Eisenbahn- 
Gesellschaft Reisende zur Beförderung zu überweisen, so sind dieselben 
vorzugsweise vor anderen Personen auf derjenigen Klasse von Bahn- 
wagen, die dazu von der Post für immer bestellt werden sollen, gegen 
Entrichtung des gewöhnlichen Personengeldes dieser Wagen zu befördern; 
5) die mit Poslfreipssen versehenen Personen sind unentgeltlich zu befördern, 
vorausgesetzt, daß diese nur einen Theil ihrer Reise auf der Eisenbahn, 
einen andern aber mit gewöhnlichem Postfuhrwerk zurücklegen; 
6) fär den Fall der regelmäßige Postbetrieb auf der Eisenbahn durch die 
Schuld der Verwalkung derselben dergeslalt unterbrochen werden sollte, 
daß die Postverwaltung ihren Betrieb einstweilen durch andere Anslalten 
zu besorgen genöthigt werden würde, ist der hierdurch veranlaßte Kosten- 
aufwand ihr zu ersetzen. 
Mit Rücksicht auf das Verhältniß, in welchem die Füärstlich Thurn= und 
Taxis'sche Postoerwaltung zu den beiden kontrahirenden Regierungen steht, be- 
halten sich dieselben ausdrücklich die Bestimmung darüber vor, ob und inwieweit 
die der Eisenbahngesellschaft bezüglich der Post vorslehend auferlegten Leistungen 
der qu. Fürstlichen Postverwaltung wirklich überwiesen, oder für die Staats- 
kassen in Anspruch genommen werden sollen. 
Uebrigens sollen die zum Vortheil der Posi bestimmten Leistungen sich 
mur auf die Postverwaltung jeder der beiden kontrahirenden Regierungen inner- 
halb des eigenen Gebietes beziehen. 
K. 15. 
Die Eisenbahnverwaltung ist verpflichtet, die Anlage eines elektro-magne- 
tischen Staatstelegraphen Seitens der beiden betheiligten Staatsregierungen, 
oder Seitens einer von beiden zu bezeichnenden anderen Staatsregierung unent- 
geltlich zu gestatten, ebenso die Dienstdepeschen beider Regierungen auf und nach 
Jehrgang 1866. (Tr. 6273.) 15 den-
	        
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